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Frage geschrieben am 03.08.2010 22:46:24

Wie doppelt abgeführte Pflichtversicherungsbeiträge zurückfordern...

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich betreue seit etwa 3 Jahren meinen Vater (seit 1996 Rentner) als gesetzlicher Betreuer. Mein Aufgabebkreis umfasst dabei auch die Vermögenssorge. Mein Vater bezieht neben seiner Altersrente seit Oktober 1996 auch Betriebsrente seitens des früheren Arbeitgebers.
Erst jetzt bin ich darauf aufmerksam geworden, daß seit dem Renteneintritt der gesetzliche Beitrag zur Kranken-/Pflegeversicherung einerseits bereits vom Arbeitgeber in voller Höhe dem Brutto abgezogen und an die Krankenkasse abgeführt wurde, und daß andererseits außerdem die Krankenkasse nochmalig den gleichen Betrag monatlich per Lastschrift vom Konto meines Vaters einzieht. Ich möchte nun die zuviel gezahlten Beiträge von einer der vorgenannten Institutionen zurückfordern. Sollte ich das beim ehemaligen Arbeitgeber tun oder doch eher bei der Krankenkasse? Bestehen Verjährungsfristen? Kann ich Zinsen geltend machen und, falls ja, in welchem Umfang? Welche Erfolgsaussichten hätte ein Rechtsstreit?


Antwort geschrieben am 04.08.2010 01:58:53
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
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Der Antrag auf Erstattung ist bei der Krankenversicherung zu stellen. Dies ist gesetzlich so vorgesehen (§ 231 SGB V, s. unten) und auch sinnvoll, da alle Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung dort die Meldungen abgeben und die Beiträge dort abführen.

Beiträge zur Krankenversicherung müssen gesetzlich Versicherte nur aus dem Einkommen zahlen, das durch den Gesetzgeber als sogenannte Beitragsbemessungsgrenze festgelegt wird. Dieser Grenzbetrag ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.

Beispiel: Wenn die Beitragsbemessungsgrenze bei Euro 3.000 liegt, das Einkommen jedoch bei Euro 3.500, dann hat der Versicherte einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus einem Betrag in Höhe von Euro 500,00.

Der Anspruch verjährt in vier Jahren, die Verjährung beginnt immr am Ende eines Jahres. Jetzt in 2010 ist somit noch das komplette Jahr 2006 offen. Der Erstattungsanspruch wird auch verzinst.

Sollten die Voraussetzungen (Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenzen) vorliegen, ist mit einer Erstattung im außergerichtlichen Verfahren zu rechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


SGB V § 231 Erstattung von Beiträgen
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.

SGB IV § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.


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Wie doppelt abgeführte Pflichtversicherungsbeiträge zurückfordern... | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-08-04
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