Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema Schenkung.
Die Eltern meiner Frau leben in Südamerika. Im November 2000 hat sie 400.000 DM als Schenkung überwiesen bekommen, womit wir unsere Wohnung gekauft haben.
Da ihre Mutter kein eigenes Konto hat, ging der Betrag damals vom Konto ihres Vaters auf das Notaranderkonto in Deutschland. Die Schenkung wurde damals von meiner Frau dem Finanzamt gemeldet, als Schenkenden hat sie, gemäß der Überweisung, ihren Vater benannt. Da die Schenkung den Freibetrag nicht überschritt, war das Thema damit erledigt.
Im August 2009 hat sie allerdings erneut einen Geldbetrag auf dem gleichen Weg erhalten und dem Finanzamt ebenso gemeldet. Da noch keine 10 Jahre um waren, fällt nun Schenkungssteuer an, da mit der Vorschenkung zusammen der neue Freibetrag überschritten wurde.
Nach dem Verständnis meiner Frau und ihren Eltern sind sowhl die Schenkungen 2000 als auch die von 2009 von beiden Eltern zusammen erfolgt. Damit hätte sie Anspruch auf den doppelten Freibetrag. Das Finazamt verlangt hierfür allerdings nun Nachweise, z.B. durch Kontoauszüge. Abgesehen davon dass man 11 Jahre alte Kontoauszüge nicht mal mehr bei der Bank bekommt, würden diese nur beweisen dass die Zahlung vom Konto des Vaters erfolgte.
Wie können wir nachweisen, dass beide Eltern gemeinschaftlich geschenkt haben? Eine eidesstattliche Erklärung der Eltern reicht dem Finanzamt nicht. Die Eltern leben in Südamerika, nur der Vater hat ein Konto aber sie verfügen nach 40 Jahren Ehe natürlich nur über ein gemeinsames Vermögen! Da kann keiner etwas alleine schenken.
Antwort geschrieben am 23.03.2011 05:17:40
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Man sollte eine Schenkung durch Nachweis eines Schenkungeversprechens beweisen. Es sollten diejenigen die Schenkung beweisen, die dabei waren, als diese ausgesprochen wurde. Das sind wohl Schenker (Ihre Schwiegereltern) und Beschenkte (Ihre Ehefrau). Grundsätzlich kann aber dies jeder bezeugen, der dabei war - Sie auch.
Da es sich möglicherweise um eine sogenannte Handschenkung, deren Vollzug sofort erfolgte, gehandelt hat, können auch Nachweise darüber ausreichen, dass diese von einem Konto erfolgte, zu dem die Mutter wie der Vater einen Zugang und Verfügungsmöglichkeit hatten. Dies können Sie durch eine Bankbescheinigung aus Südamerika belegen. Die Bank kann dort ihnen bescheinigen, dass sie gemeinschaftlich mit dem Konto zu dieser Zeit (2000) verfügt haben.
Sie können sich auf beides berufen. Die angebotene eidesstattliche Versicherung ist nicht ausreichend. Damit können Sie eine Tatsache lediglich glaubhaft machen, diese jedoch nicht beweisen.
Da ein Zeugnis der in Südamerika lebenden Eltern mit weiteren Kosten verbunden ist, sollen Sie erstmals Ihre eigenen Aussagen und eine eventuelle Bankbescheinigung anbieten. Sollte dies nicht ausreichen, sollen die Schwiegereltern dann auch aussagen bzw. angehört werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.03.2011 11:40:33
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort. Könnte meine Frau sich auch darauf berufen dass für die erste Schenkung von 2000 erst jetzt ein Schenkungssteuerbescheid (Höhe: 0,00 da innerhalb Freibetrag) erlassen wurde, obwohl sie diese Schenkung bereits 2001 gemeldet hat? Die Frist für das FA beträgt doch 4 Jahre.
Hat die nicht fristgerechte Mitteilung des FA eine Bedeutung für die zweite Schenkung? Kann sie sich darauf berufen dass damit wieder der volle Freibetrag gilt?
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort. Könnte meine Frau sich auch darauf berufen dass für die erste Schenkung von 2000 erst jetzt ein Schenkungssteuerbescheid (Höhe: 0,00 da innerhalb Freibetrag) erlassen wurde, obwohl sie diese Schenkung bereits 2001 gemeldet hat? Die Frist für das FA beträgt doch 4 Jahre.
Hat die nicht fristgerechte Mitteilung des FA eine Bedeutung für die zweite Schenkung? Kann sie sich darauf berufen dass damit wieder der volle Freibetrag gilt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2011 16:02:19
Vielen Dank für die Nachfrage.
Antwort:
Nein. Darauf kann sie sich nicht berufen. Gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Sonderregelung für ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Danach gilt: Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In Ihrem Fall beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2009, als die zweite Schenkung vollzogen wurde, und sie dauert dann 4 Jahre. Die Festsetzungsfrist ist daher bis heute nicht abelaufen.
§ 14 Abs. 2 ErbStG, der die Zusammenrechnung von Erwerben in der Vergangenheit regelt, verweist auf diese Vorschrift, bei der Fristfestsetzung für den späteren Erwerb.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage.
Antwort:
Nein. Darauf kann sie sich nicht berufen. Gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Sonderregelung für ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Danach gilt: Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In Ihrem Fall beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2009, als die zweite Schenkung vollzogen wurde, und sie dauert dann 4 Jahre. Die Festsetzungsfrist ist daher bis heute nicht abelaufen.
§ 14 Abs. 2 ErbStG, der die Zusammenrechnung von Erwerben in der Vergangenheit regelt, verweist auf diese Vorschrift, bei der Fristfestsetzung für den späteren Erwerb.
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