Frage geschrieben am 10.05.2009 15:00:44
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Wie berechnet sich der Unterhalt bei Selbstständigen?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 16154Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wie errechnet sich der Kindesunterhalt bei Selbstständigkeit?
Soweit ich informiert bin bezieht sich die Düsseldorfer Tabelle auf das Einkommen NACH Steuern.
Wie ist das dann aber bei einem Selbstständigen?
Mein Freund hat letztes Jahr seine Arztpraxis aufgegeben und ist in eine neue Gemenischaftspraxis gewechselt.
Er hat ein monatliches Einkommen von 5000€ - Steuern sind bei Selbstständigen ja erst Ende des Jahres fällig - allerdings hat er noch so viel Schulden aus der Altpraxis, dass er noch keine Steuern zahlen muss (ich hoffe, ich hab das richtig formuliert...).
Wie errechnet sich hier der Kindesunterhalt? Die Kinder sind 12 und 14 Jahre und leben bei der Mutter, die ein vielfaches von dem verdient, was ihr Ex verdient (was keine Rolle spielt, ich weiß).
Er hat all die Jahre den Höchstsatz bezahlt, allerdings bin ich mir nicht sicher, ob das so in Ordnung war, da der Unterhalt von den 5000€ VOR Steuern berechnet wurde (auch hier wurden keine Steuern bezahlt wegen der hohen Schuldenlast).
Man kann doch am Ende nicht weniger als Nichts haben!
Mir wurde gesagt, dass Schulden wohl auch angerechnet werden können, allerdings weiß ich nicht, was für Schulden angerechnet werden können und in welcher Höhe.
Ebenso wurde mit mitgeteilt, dass Versicherungen (ich nehme mal an es handelt sich um die Pflichtversicherungen wie Krakenversicherung???) ebenso vom Einkommen abgezogen werden.
Können Sie mir hier weiterhelfen?
Wie berechnet sich in so einem Fall der Unterhalt?
Ich hoffe, ich habe alles Notwendige mitgeteilt.
Vielen Dank für Ihre Bemühung und mit freundlichen Grüßen,
eine Verzweifelte auf der Suche nach Hilfe
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.05.2009 16:36:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Am Waldrand 10/1, 71111 Waldenbuch, Tel: 07157-880477, Fax: 07157-880466
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 27
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
ist der Unterhaltspflichtige selbständig, so bemisst sich das für den Kindesunterhalt relevante Einkommen ( d.h. das Einkommen, aus dem sich der Kindesunterhalt letzten Endes ableitet) aus dem gesamten Einkommen der letzten drei Jahre.
Er muss Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen, Steuererklärungen und Steuerbescheide nebst dazugehöriger Belege im Streitfall vorlegen.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens müssen sich die unterhaltsberechtigten Kinder in der Regel ehegemeinschaftliche Schulden und trennungsbedingte Schulden als leistungsmindernd entgegenhalten lassen. Das Nettoeinkommen wird um gewisse Ausgaben wie z.B. anerkennungswürdige Schulden, Sozialabgaben und Steuern „bereinigt".
Das bedeutet für Ihren konkreten Fall, dass die Schulden aus der Altpraxis berücksichtigt werden können, wenn sie während der Ehe entstanden wären (und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben). Es gilt jedoch eine Einschränkung, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder noch minderjährig sind: Auch beim Vorhandensein erheblicher Schulden des Barunterhaltspflichtigen sollte den mj. Kindern im Alter von 12 bis 18 Jahren praktisch in jedem Fall als Mindestunterhalt 117 % von einem Zwölftel des verdoppelten steuerlichen Freibetrags nach dem Eikommenssteuergesetz ( § 32 Abs. 6 Satz1 EstG zustehen (=128 % des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle)..
Abgezogen werden außerdem die Sozialabgaben (KV, PflV, RV etc.) und die Steuern, sowie Aufwendungen für Altersvorsorge bis zu einer gewissen Grenze (bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es im Rahmen dieser Plattform zu weit führen würde, dies hier im Einzelnen auszuführen). Aber auch hier gilt die o.g. Einschränkung, dass den mj. Kindern dann ein Minimum verbleiben muss..
Da Ihr Freund wegen der hohen Schuldenlast keine Steuern zahlen musste, spielt es auch keine Rolle, ob das genannte Einkommen vor oder nach Steuern ermittelt wurde, denn es wäre auch bei Vorwegabzug ( da Steuern gleich „0") gleich hoch.
Dem Unterhaltspflichtige (Ihrem Freund) ist in jedem Fall der notwendige Selbstbehalt zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser ca. 900 €. Dieser Betrag muss ihm nach Abzug aller Steuern, Sozialabgaben, berücksichtigungsfähigen Schulden und dem Kindesunterhalt und ggf. sonstigem Unterhalt verbleiben.
Der Unterhalt berechnet sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009. Das Hauptproblem liegt in der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, s.o., damit die richtige Einkommensgruppe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden kann.
Bei einem Einkommensrückgang besteht die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und alle sonstigen vorhandenen Einkommensquellen so gut wie möglich zu nutzen. Tut er das nicht, können der Unterhaltsberechnung fiktive – höhere - Einkünfte zugrunde gelegt werden.
Ich bitte zu beachten, dass bereits kleinste Änderungen im Sachverhalt eine andere rechtliche Einschätzung erforderlich werden lassen. Sie sollten deshalb nach Feststellung der grundsätzlichen Möglichkeit der Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen einen Rechtsanwalt zur weiteren Betreuung in dieser Angelegenheit einschalten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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