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Frage geschrieben am 04.04.2010 16:02:59

Wie Ausweisung verhindern - 1,5 Jahre Ehe

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2035
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Rechtsanwälte,

eine Bekannte von mir, Russin, hat über eine Kontaktanzeige einen deutschen Mann kennengelernt. Die Fernbeziehung mit gelegentlichen Besuchen lief 2 Jahre. Schließlich entschloß sie sich alles in Rußland aufzugeben (Beruf, Wohnung, etc.) und ist mit ihren Sohn nach Deutschland gezogen. Sie ist jetzt 1,5 Jahre verheiratet. Nach der Heirat veränderte sich ihr Lebenspartner rapide. Keine Hygiene, raucht und trinkt, sie wird sehr schlecht behandelt, das Kindergeld ihres Sohnes geht auf sein Konto, sie und ihr Sohn erhalten nur Geld wenn sie mit ihm schläft.......

Diese Frau ist mittlerweile total am Ende und möchte so nicht mehr weiter.

Wenn sie jetzt aus der gemeinsamen Wohnung auszieht wird sie ausgewiesen, oder ?
Angenommen ich hätte vor sie zu heiraten. Muss das Trennungsjahr im Ausland vollbracht werden ?
Was für Möglichkeiten gibt es um sie in Deutschland zu behalten ? Geld von seiten des Staates wird nicht benötigt oder gefordert.

Vielen Dank im vorraus.



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Diese Antwort ist vom 4.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.04.2010 16:59:14
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Ein eigenständiges, also vom Bestand der Ehe losgelöstes Aufenthaltsrecht würde Ihre Bekannte grundsätzlich erst nach zwei Jahren Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland erwerben. Nach dem Gesetz wird aber auch schon vor Ablauf dieser Zwei-Jahres-Frist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erzeugt, wenn ein Härtefall gegeben ist, d.h. wenn es Ihrer Bekannten nicht zumutbar ist, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Vollendung der zwei Jahre fortzusetzen.

Wenn Ihre Bekannte sich nicht in der Lage sehen sollte, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann noch bis zur Vollendung der zwei Jahre fortzusetzen, müsste sie der Ausländerbehörde von der Trennung Mitteilung nachen und dabei darlegen, aus welchen Gründen sie sich trennt, nämlich aus den von Ihnen genannten. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Ausländerbehörde die Gründe als ausreichend für einen Härtefall im Sinne des Gesetzes ansieht. Wenn der Sohn in Deutschland bereits integriert ist, hier z.B. in die Schule geht und dort gut mitkommt, wäre dies ein weiterer Umstand, der einen Härtefall begründen könnte. Es wäre durchaus sinnvoll, wenn sich Ihre Bekannte bei der Kommunikation anwaltlicher Unterstützung bedienen würde, um bei der Diskussion mit der Ausländerbehörde nicht allein zu sein. Ausgewiesen würde Ihre Bekannte nur, wenn die Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis tatsächlich zurücknehmen bzw. nachträglich befristen würde bzw. wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt würde, weil kein Härtefall im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Bis dahin ist es aber grundsätzlich noch ein weiter Weg, der mit anwaltlicher Hilfe häufig "gedehnt" werden kann. Das Trennungsjahr wird Ihre Bekannte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Ausland verbringen müssen.

Wenn bei Ihrer Bekannten ein Härtefall angenommen würde, dann könnte sie aufgrund dieses Umstands weiterhin, unabhängig von einer Ehe, in Deutschland bleiben. Sollte aber schlussendlich ein Härtefall verneint werden, müsste Ihre Bekannte, um ein sicheres Aufenthaltsrecht in Deutschland zu haben, sich schnellstmöglich scheiden lassen und neu heiraten. Dafür muss aber zunächst, wie Sie auch schreiben, das Trennungsjahr verstreichen.

Andere Möglichkeiten, Ihrer Bekannten ein sicheres Aufenthaltsrecht für Deutschland zu verschaffen, sehe ich, von der Geburt eines deutschen Kindes einmal abgesehen, nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten, und wünsche Ihrer Bekannten alles Gute. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2010 10:00:10

Sehr geehrte Rechtsanwältin Laurentius,

vielen Dank für die kompetente Antwort. Es wäre nett wenn sie mir noch folgendes beantworten:

Ist es sinnvoll die Ausländerbehörde in die Überlegung miteinzubeziehen ? So in der Art: Wenn eine Härtefallregelung in Betracht kommt zieht sie aus, ansonsten bleibt sie wohnen ? Kann man mit dieser Behörde reden oder macht man "schlafende Hunde" - sorry, nicht wörtlich gemeint, wach ?

Meine Bekannte meint wenn ich ihr ein Schriftstück aushändige in dem ich verbindlich erkläre das ich sie nach der Scheidung und Trennungsjahr heirate würde sie auch nicht ausgewiesen. Ist dem so ?

Vielen Dank im vorraus.
Jürgen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2010 12:21:53

Sehr geehrter Fragesteller,

leider ist weder der eine noch der andere von Ihrer Bekannten angedachte Weg sinnvoll bzw. gangbar. Die Ausländerbehörde wird sich, solange Ihre Bekannte bzw. deren Ehemann nicht definitiv erklärt, dass man sich getrennt habe, nicht "festnageln" lassen, sondern Ihrer Bekannten erklären, sie solle sich entscheiden, ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch fortgesetzt werden soll oder nicht, und erst nach tatsächlicher Trennung den Fall prüfen. Möglicherweise würde die Ausländerbehörde nach einer solchen Anfrage Ihrer Bekannten auch Ermittlungen anstellen, wie es um die eheliche Lebensgemeinschaft bestellt sei, z.B. durch Befragung der Nachbarn oder des Ehemannes, was für viel Aufruhr sorgen würde. So käme Ihre Bekannte also nicht weiter.

Eine schriftliche Erklärung Ihrerseits, dass Sie Ihre Bekannte nach deren Scheidung heiraten werden, ist leider nicht wirklich von Relevanz, zumal eine solche Erklärung Sie nicht rechtlich verpflichten würde. Die Ausländerbehörde würde nur prüfen, ob aufgrund der Situation Ihrer Bekannten in ihrer jetzigen Ehe und aufgrund des Kindes Ihrer Bekannten ein Härtefall anzunehmen ist, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht schon vor Ablauf der zwei Jahre begründet, die Absicht einer erneuten, in noch fernerer Zukunft liegenden Eheschließung spielt dabei keine Rolle. Wie ich bereits schrieb, wäre anwaltliche Unterstützung in der Situation Ihrer Bekannten, wenn sie sich zur Trennung vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist entschließt, ratsam, damit das Prozedere bei der Ausländerbehörde möglichst ausgedehnt wird und die Scheidung der jetzigen Ehe Ihrer Bekannten möglichst rasch erfolgt, damit Sie beide heiraten können, bevor die Ausländerbehörde eine Entscheidung, die womöglich zu Ungunsten Ihrer Bekannten ausfiele, fällen kann. Das ist, wenn Ihre Bekannte sich vor Ablauf der zwei Jahre ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland trennen will, der einzige erfolgversprechende Weg.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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Wie Ausweisung verhindern - 1,5 Jahre Ehe | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-04-04
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