Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema Auto.
Guten Tag,
Mit meinem Auto habe ich einen Unfall gehabt. Da ich beruflich mobil sein muss, habe ich am 16.03.2011 einen neuen Wagen bestellt, etwas voreilig.
Mit genauerer Analyse meiner Bedürfnisse habe ich festgestellt, dass das bestellte Auto nicht 100 % passt.
Der Verkäufer hat mir einen Wagen zur Verfügung gestellt bis das neue Auto da ist.
Der Finanzierungsvertrag wurde auch unterschrieben.
Darf ich noch von dem Widerrufsrechts gebrauch machen? Was müßte ich beachten?
vielen Dank!
Antwort geschrieben am 22.03.2011 13:28:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihrer Schilderung nach gehe ich davon aus, dass Sie als Verbraucher das Kraftfahrzeug gekauft haben. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind Sie dann, wenn Sie den Vertrag nicht zu einem Zweck abgeschlossen haben, der Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, Sie das Fahrzeug also als Unternehmer gekauft haben, teilen Sie mir dies bitte im Rahmen der Nachfrage mit.
Wenn Sie den Kaufvertrag kündigen wollen oder diesen widerrufen möchten, setzt dies ein Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht voraus.
Eventuell ist in dem geschlossenen Kaufvertrag ein Kündigungsrecht geregelt worden, das Sie ausüben können. Häufig ist die Kündigung binnen einer vereinbarten Frist möglich, jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft (Entschädigung). Oftmals stellen diese Entschädigungsvereinbarungen unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar, so dass eine Entschädigungsforderung unberechtigt ist. Dies kann jedoch erst nach Prüfung des Kaufvertrages geklärt werden.
Weiterhin könnte in Ihrem Fall ein sogenanntes verbundenes Geschäft (Kaufvertrag und Verbraucherdarlehen) vorliegen. Eine solche Verbindung liegt vor, wenn das Darlehen der Finanzierung des Kaufvertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn der Verkäufer auch der Darlehnsgeber ist oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich dieser bei Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
Dies ist regelmäßig bei Finanzierung über die „Hausbank" der Automobilhersteller der Fall (der Darlehnsvertrag wird dann regelmäßig im Autohaus unterschrieben oder dort eingereicht), nicht jedoch, wenn Sie das Darlehen in Eigenregie bei Ihrer Bank erhalten haben.
Der Verbraucherdarlehensvertrag kann mit Frist von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen werden. Da diese Frist noch eingehalten werden kann – ich gehe davon aus, dass auch der Darlehnsvertrag am 16.03. geschlossen wurde -, können Sie am besten schriftlich per Einschreiben das Verbraucherdarlehen gegenüber dem Darlehensgeber widerrufen.
Der Widerruf bewirkt, dass Sie auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden sind, § 358 II BGB. Sie sollten dem Verkäufer, soweit dieser nicht auch Darlehensgeber ist, über den Widerruf informieren und mitteilen, dass Sie kein Interesse an dem Fahrzeug nach Widerruf mehr haben.
Sie sollten ausdrücklich die Formulierung „Widerruf des Verbraucherdarlehens nach §§ 491 ff. BGB" verwenden. Verwenden Sie eine andere Formulierung, besteht die Gefahr, dass der Verkäufer/Darlehensgeber Ihre Erklärung im Sinne eines vielleicht vertraglich geregelten Kündigungsrechtes mit der Folge einer Entschädigungsverpflichtung auslegt.
Sie sollten überprüfen, ob Sie im Kaufvertrag eine besondere Folge für den Fall des Widerrufes vereinbart haben.
Auch kommt eine Nutzungsentschädigung für den überlassenen PKW in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 14:00:08
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der Kaufvertrag sagt: "Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes inmnerhalb der jeweils gennanten Fristen im Text Form bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Käufer ist Verpflichtet, den Kaufgegestand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeigeabzunehmen."
Der Vertarg sieht ein Kündigungsrecht vor, oder?
Ich habe den Vertrag als Verbraucher unterschrieben. Der Verkäufer ist Darlehensgeber (BMW). Der Verkäufer hat im Textform per Post die Bestellung bestätigt aber noch nicht geliefert.
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der Kaufvertrag sagt: "Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes inmnerhalb der jeweils gennanten Fristen im Text Form bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Käufer ist Verpflichtet, den Kaufgegestand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeigeabzunehmen."
Der Vertarg sieht ein Kündigungsrecht vor, oder?
Ich habe den Vertrag als Verbraucher unterschrieben. Der Verkäufer ist Darlehensgeber (BMW). Der Verkäufer hat im Textform per Post die Bestellung bestätigt aber noch nicht geliefert.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 14:26:48
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das von Ihnen unterschriebene Formular scheint – auch wenn es mit Kaufvertrag überschrieben sein sollte – keinen Kaufvertrag zu dokumentieren, sondern lediglich eine verbindliche Bestellung Ihrerseits. Der Kaufvertrag kommt erst durch fristgerechte Annahme des Verkäufers entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung zustande.
Hierunter ist wohl kein Kündigungsrecht zu verstehen. Ihre Erklärung gab dem Verkäufer nur die Möglichkeit einer „Überlegungsfrist", ob er Ihre Bestellung annimmt. Mit Bestellbestätigung des Verkäufers kam der Kaufvertrag zustande.
Wenn Sie Verbraucher sind und der Verkäufer zugleich Darlehensgeber, spricht dies für das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes. Nach meinen obigen Ausführungen haben Sie die Möglichkeit des Widerrufes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das von Ihnen unterschriebene Formular scheint – auch wenn es mit Kaufvertrag überschrieben sein sollte – keinen Kaufvertrag zu dokumentieren, sondern lediglich eine verbindliche Bestellung Ihrerseits. Der Kaufvertrag kommt erst durch fristgerechte Annahme des Verkäufers entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung zustande.
Hierunter ist wohl kein Kündigungsrecht zu verstehen. Ihre Erklärung gab dem Verkäufer nur die Möglichkeit einer „Überlegungsfrist", ob er Ihre Bestellung annimmt. Mit Bestellbestätigung des Verkäufers kam der Kaufvertrag zustande.
Wenn Sie Verbraucher sind und der Verkäufer zugleich Darlehensgeber, spricht dies für das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes. Nach meinen obigen Ausführungen haben Sie die Möglichkeit des Widerrufes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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