Der grund war da mir in Deutschland mir nimand helfen konnte.
İch war Totkrank und hatte die hofnung verloren.
Agst vor dem Tot bin ich mit meiner letzten Hofnung ums überleben reiste ich in die Türkei.
Wie durch ein Wunder hatt sich die Krankheit sich selbst geheilt und ich mich auch geistig.
Würde dort vieleicht noch eine songe geben um wider nach Deutschland zurückkeren zu können.
Mein E-mail zekierbil@hotmail.com
Danke ıhnen vielmalz
Antwort geschrieben am 03.11.2011 16:40:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Aufenthaltstitel für Deutschland (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, zu letzterem Titel siehe die unten stehende Ausnahme) erlischt grundsätzlich,
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
oder
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Ausnahmen bestehen wie folgt:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat erlischt nicht,
- wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Wenn letztere Voraussetzung vorliegt, können Sie sich das Ausländeramt Ihres letzten Wohnortes wenden.
Daneben besteht ein Recht auf Wiederkehr:
Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
und
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat,
und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2011 17:05:50
Ich Danke ihnen sehr für ihre antwort .
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
oder
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.ERLÖCHT EİN AUFENTHALTSBERECHTİGUNG
ES ERLÖCHT NİCHT WENN DAS MİR ZUTRİFT
( RİCHTİG VERSTANDEN)
Ausnahmen bestehen wie folgt:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat erlischt nicht,
- wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Wenn letztere Voraussetzung vorliegt, können Sie sich das Ausländeramt Ihres letzten Wohnortes wenden.
Daneben besteht ein Recht auf Wiederkehr:
Danke nochmals sehr GOTT SEİ MİT İHNEN,
Bitte ich um verstentniss das ich mir keine weiteren fragen leisten kann.
Ich Danke ihnen sehr für ihre antwort .
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
oder
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.ERLÖCHT EİN AUFENTHALTSBERECHTİGUNG
ES ERLÖCHT NİCHT WENN DAS MİR ZUTRİFT
( RİCHTİG VERSTANDEN)
Ausnahmen bestehen wie folgt:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat erlischt nicht,
- wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Wenn letztere Voraussetzung vorliegt, können Sie sich das Ausländeramt Ihres letzten Wohnortes wenden.
Daneben besteht ein Recht auf Wiederkehr:
Danke nochmals sehr GOTT SEİ MİT İHNEN,
Bitte ich um verstentniss das ich mir keine weiteren fragen leisten kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2011 17:14:21
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Richtig, die Berechtigung zum Aufenthalt erlischt grundsätzlich.
2.
Ebenfalls richtig, ausnahmsweise tritt kein Erlöschen ein, wenn dieses bei Ihnen zutreffen sollte.
Es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Richtig, die Berechtigung zum Aufenthalt erlischt grundsätzlich.
2.
Ebenfalls richtig, ausnahmsweise tritt kein Erlöschen ein, wenn dieses bei Ihnen zutreffen sollte.
Es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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