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Frage geschrieben am 16.12.2010 16:32:11

Widerspruchsverfahren

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1440
Hallo,

ich habe am Samstag einen Gebührenbescheid erhalten. Diesem Bescheid ging ein Antrag voraus, der die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung überprüfen sollte.

Als der Bescheid erging, war dieses Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen, da ich noch weitere Nachweise einreichen musste (ohne Fristnennung).

Nun habe ich als Reaktion auf die Nachreichung der Unterlagen ein Schreiben erhalten, dass u.a. den Gebührenbescheid teilweise aufhebt, da die Grundlage des Gebührenbescheids entfallen sei, jedoch enthält das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Meine Frage ist nun, ob ich dennoch Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid einlegen muss und ob eine Teilaufhebung eines Bescheids in einem einfachem Schreiben erfolgen kann oder eigentlich in Form eines Änderungsbescheids erfolgen müsste. Empfehlen Sie mir auch hinsichtlich evtl. Kosten die Einlegung eines Widerspruchs?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 16.12.2010 17:13:10
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ein Bescheid wird (teilweise) ebenfalls durch einen Verwaltungsakt, also einen neuen Bescheid, aufgehoben.

Trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist der Bescheid so formal in Ordnung und kann angefochten werden.

Dieses führt aber dazu, dass Sie diesen Aufhebungsbescheid nicht binnen Monatsfrist sondern binnen Jahresfrist mit einem Widerspruch anfechten können.

Aber nun zum ursprünglichen Gebührenbescheid:

Auch ist es möglich, nur einen Teilwiderspruch gegen den Teil des Gebührenbescheids einzulegen, der Sie noch belastet, es sein denn, Sie geben sich mit dem Teilerfolg zufrieden.

Das Gesetz spricht nämlich davon, dass „soweit" der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, dieser aufgehoben bzw. angefochten werden kann.

Eine Gebührenermäßigung bei Teilwidersprüchen ist auf jeden Fall möglich.

Über Letzteres können Sie sich meistens gut im Internet bei der Stadt informieren, deren Behörde hier gehandelt hat.

Es gibt dort ein Kostenverzeichnis oder eine Gebührenfibel. Auch eine telefonische Auskunft ist möglich.
Grundsätzlich sind die Gebühren vom des dem Gebührenbescheids zugrundeliegenden Werts abhängig.

Ob hier sinnvoller Weise noch zum Teil Widerspruch eingelegt werden soll, kann ich nicht sagen, da ich den genauen Hintergrund leider nicht kenne.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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