Neben persönlichen Gründen spielte bei meiner Frage auch die Finanzierung eine Rolle. Daraufhin wurde mir angeboten, den Einmalbetrag in 3 Teilbeträgen innerhalb von 6 Monaten zu zahlen. Dies schien mir ein Hilfe.
Mit ein paar Tagen Abstand und Besinnung, habe ich Zweifel, ob es bei der hohen finanziellen Verpflichtung und dem unsicheren Return, richtig war zu unterschreiben. Die Präsentations- und Verkaufsretorik war auf jeden Fall einwandfrei, auch wenn vieles verschwommen geblieben ist.
Stutzig macht mich im Nachhinein auch, dass eine Widerrufsbelehrung aus dem Papierwerk herausgenommen wurde und, bevor ich es lesen konnte, vor meinen Augen zerrissen wurde.
Von dem unterschriebenen Vertrag habe ich nur eine Kopie erhalten - somit keine Originalunterschriften? Habe ich so auch noch nie erlebt.
Meine Frage: kann ich den Vertrag widerrufen?
Antwort geschrieben am 21.10.2010 14:02:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag liegt jedenfalls kein Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB vor, der zu einem Widerruf nach §§ 312 d, 355 BGB berechtigte.
Sie könnten den Vertrag nach § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen.
Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Von einer Irrtumsproblematik haben Sie nichts berichtet, so dass eine Anfechtung des Vertrages nach §§ 119 ff. BGB ausscheidet.
Bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung käme aber eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht.
Das von Ihnen abgeschlossene Rechsgeschäft könnte auch gegen die guten Sitten verstoßen mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (vgl. § 138 BGB).
Mit den von Ihnen geschilderten Informationen lässt sich dieser Punkt aber nicht klären.
Eine abschließende Beurteilung Ihrer Frage ist insoweit leider - insbesondere ohne positive Kenntnis des Vertragswerkes - nicht möglich.
Sie werden es nicht vermeiden können, einen Kollegen mit der Prüfung des Vertrages zu beauftragen, um abschließend erfahren zu können, ob Sie sich vom Vertrag lösen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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