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Ich bin als selbstständiger freiberuflicher Unternehmensberater tätig. In der Zeit von August 2010 bis Juni 2011 war ich als "fester Freier" in einer Unternehmensberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH tätig. Ich habe zugewiesene Beratungsfälle bearbeitet, insbesondere die Beratungsdokumentation wie die Berichterstellung übernommen. Die Abrechnung erfolgte über die geleisteten Stunden. Ein Vertrag über gegenseitige Rechte und Pflichten wurde mir vorgelegt, aber von mir nicht unterzeichnet.
Jetzt ist die Rechnung Mai 2011 streitig. Mein damaliger Auftraggeber will meine Rechnung über die geleisteten Stunden nicht bezahlen, da mehrere Beratungsfälle, bei denen ich mitgewirkt habe, von einer dritten Stelle aufgrund von Formfehlern, wie Fristüberschreitung, an die GmbH nicht bezahlt werden. Aus der Sicht der GmbH können durch eine von mir zu vertretene Fahrlässigkeit die Beratungen nicht abgerechnet werden und dadurch sei eine Aufrechnungslage entstanden. Aus meiner Perspektive habe ich meine Arbeit getan, die Forderung ist gültig, fällig und mehrfach angemahnt. Das die Beratungen durch Fristablauf nicht abgerechnet werden können ist bedauerlich, hat mit meiner Forderungen gegen die GmbH aber Nichts zu tun und ob es überhaupt meine Schuld war, ist überhaupt nicht geklärt - an die Unterlagen der Beratungsdokumentation, wer was gemacht hat, komme ich auch nicht mehr heran.
Bevor ich die Forderung über das gerichtliche Mahnverfahren eintreibe mit dem anschließenden Prozeßrisiko möchte ich geklärt wissen, wie die Rechtslage ist und welche weiteren Schritte sinnvoll wären.
Antwort geschrieben am 16.08.2011 11:58:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Marnitz
Oranienburger Str. 16a, 16515 Zühlsdorf, Tel: 033397-27644, Fax: 033397-27645
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht
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unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage gern wie folgt beantworten:
Obwohl Sie das von der GbmH vorgelegte Vertragsformular nicht unterzeichnet haben, ist dennoch ein mündlicher Vertrag mit den im Vertragsformular bestimmten Rechten und Pflichten zustandegekommen. Sie haben das Angebot der GmbH durch die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nämlich angenommen. Sofern Sie also die insoweit mit der Rechnung Mai 2011 abgerechneten Tätigkeiten erbracht haben und ihre Pflichten erfüllt haben, steht Ihnen hierfür grundsätzlich auch die vereinbarte Vergütung zu. Eine Schlechtleistung müsste die GmbH in einem etwaigen Klageverfahren substantiiert darlegen und beweisen. Ob eine Klage auf Zahlung der offenen Vergütung allerdings Aussicht auf Erfolg hat, kann ich leider nicht ohne vorherige Einsicht der relevanten Beratungsdokumentationen beurteilen.
Ich empfehle Ihnen die GmbH letzmalig unter Fristsetzung zur Zahlung und Übersendung der Unterlagen aufzufordern, aus denen sich Ihre angebliche Schlechtleistung ergeben soll. Drohen Sie in dem Schreiben ausdrücklich an, ohne weitere Ankündigung Klage zu erheben, falls keine fristgemäße Zahlung erfolgt.
Ich weise Sie zudem darauf hin, dass fraglich ob, ob Sie als "fester Freier Mitarbeiter" als Selbstständiger oder Angesteller zu behandeln sind. Das Bundessozialgerichts geht von einer Scheinselbständigkeit aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, d.h. wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit vom Arbeitgeber bestimmt werden. Eine selbstständige Tätigkeit nimmt das Bundessozialgericht dagegen an, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko vorliegt, eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist, sowie eigene Betriebsmittel, über die eigene Arbeitskraft frei verfügt werden kann sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit selbst bestimmt werden kann.
Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbstständig, beurteilt sich danach, welche der zuvor genannten Merkmale überwiegen. Dabei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend.
Sofern Sie in der Zeit von August 2010 bis Juni 2011 ausschließlich für diese GmbH tätig waren, spricht viel für eine sogenannte Scheinselbstständigkeit. In diesem Fall hätte die GmbH selbst bei einer Schlechtleistung kein Recht die Vergütung zu kürzen(BGH, 15.07.2004, IX ZR 256/03), da es sich dann (faktisch) um einen Arbeitsvertrag handeln würde und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt. Überdies wäre für eine Klage auf Zahlung der noch offenen Vergütung dann das Arbeitsgericht zuständig.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf diesem Weg nur eine erste rechtlich Einschätzung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.08.2011 12:28:33
Sehr geehrter Herr Marnitz,
danke für die schnelle Antwort.
Dabei ist mir folgendes unklar geblieben:
Sind die Inhalte des Vertrages wirklich wirksam geworden, obwohl Sie von mir nicht unterschrieben wurden? Schließlich ist es auch eine Form der Beweisführung, dass diese Vertragsinhalte bei Aufnahme der Tätigkeit überhaupt existiert haben. Oder gelten dann nicht die Regelungen des BGB?
Wenn die Regelungen des BGB gelten - wie ist dann die Rechtslage? Kann bei einem Dienstvertrag genau wie bei einem Werkvertrag eine nachträgliche Mängeleinrede geltend gemacht werden?
Die Ausführungen zur Scheinselbstständigkeit waren nicht gefragt.
Es geht nur darum einzuschätzen, wenn ich einen Mahnbescheid schicke und dem widersprochen wird, wie es dann bei einem Prozess wohl ausgehen wird.
(persönliche Anmerkung: vom Gefühl her geht es nicht um Zahlungsunwilligkeit wegen Schlechtleistung, sondern um die ersten Auswirkungen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wegen Pleite. Daher drücke ich auf das Tempo, um die Forderung noch vor der Insolvenz einzutreiben)
Sehr geehrter Herr Marnitz,
danke für die schnelle Antwort.
Dabei ist mir folgendes unklar geblieben:
Sind die Inhalte des Vertrages wirklich wirksam geworden, obwohl Sie von mir nicht unterschrieben wurden? Schließlich ist es auch eine Form der Beweisführung, dass diese Vertragsinhalte bei Aufnahme der Tätigkeit überhaupt existiert haben. Oder gelten dann nicht die Regelungen des BGB?
Wenn die Regelungen des BGB gelten - wie ist dann die Rechtslage? Kann bei einem Dienstvertrag genau wie bei einem Werkvertrag eine nachträgliche Mängeleinrede geltend gemacht werden?
Die Ausführungen zur Scheinselbstständigkeit waren nicht gefragt.
Es geht nur darum einzuschätzen, wenn ich einen Mahnbescheid schicke und dem widersprochen wird, wie es dann bei einem Prozess wohl ausgehen wird.
(persönliche Anmerkung: vom Gefühl her geht es nicht um Zahlungsunwilligkeit wegen Schlechtleistung, sondern um die ersten Auswirkungen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wegen Pleite. Daher drücke ich auf das Tempo, um die Forderung noch vor der Insolvenz einzutreiben)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.08.2011 15:46:05
Sehr geehrter Fragesteller,
sie haben Recht damit, dass man selbstverständlich in einem gerichtlichen Verfahren ggfs. beweisen müsste, ob Ihnen das Vertragsformular bekannt war. Nur dann kann der Inhalt überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein.
Soweit die Regelungen des BGB ergänzend Anwendung finden, müsste man zunächst klären, was Gegenstand des mit der GmbH vereinbarten Vertrages war. In jedem Fall bestehen für beide Seiten Pflichten gemäß § 241 Abs.2 BGB:
§ 241 BGB
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Bei einem Dienstvertrag ist eine nachträgliche Mängeleinrede nicht möglich, da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt. Beim Werkvertrag können auch nachträglich Mängel geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Mangel schon bei Abnahme des Werkes bekannt war, es sei denn, man hat sich die Gewährleistungsrechte wegen des Mangels ausdrücklich vorbehalten.
Da es aber offensichtlich nicht wirklich Streit darüber gibt, dass Sie die Tätigkeit gegen Entgelt erbracht haben, wird es wohl nur darauf ankommen, ob die GmbH die angebliche/n Schlechtleistung bzw. Schadensersatzansprüche in einem Prozess beweisen kann. Kann Sie dies nicht, hat Ihre Klage gute Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, dass nunmehr auch die letzten Unklarheiten beseitigt sind und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer offenen Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Marnitz
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
sie haben Recht damit, dass man selbstverständlich in einem gerichtlichen Verfahren ggfs. beweisen müsste, ob Ihnen das Vertragsformular bekannt war. Nur dann kann der Inhalt überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein.
Soweit die Regelungen des BGB ergänzend Anwendung finden, müsste man zunächst klären, was Gegenstand des mit der GmbH vereinbarten Vertrages war. In jedem Fall bestehen für beide Seiten Pflichten gemäß § 241 Abs.2 BGB:
§ 241 BGB
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Bei einem Dienstvertrag ist eine nachträgliche Mängeleinrede nicht möglich, da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt. Beim Werkvertrag können auch nachträglich Mängel geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Mangel schon bei Abnahme des Werkes bekannt war, es sei denn, man hat sich die Gewährleistungsrechte wegen des Mangels ausdrücklich vorbehalten.
Da es aber offensichtlich nicht wirklich Streit darüber gibt, dass Sie die Tätigkeit gegen Entgelt erbracht haben, wird es wohl nur darauf ankommen, ob die GmbH die angebliche/n Schlechtleistung bzw. Schadensersatzansprüche in einem Prozess beweisen kann. Kann Sie dies nicht, hat Ihre Klage gute Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, dass nunmehr auch die letzten Unklarheiten beseitigt sind und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer offenen Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Marnitz
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