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Frage geschrieben am 27.07.2010 16:38:36

Widerspruch gegen die Ablehnung zur Zulassung zum Fachschoschulstudium im Land Hessen

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 2300
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Hallo

geplant ist ein Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid zur Zulassung zum Fachhochschulstudium im Land Hessen. Gesucht ist
1. eine Bewertung der Sachlage und der eigenen Einschätzung sowie
2. ein Konzept für einen schlüssigen Widerspruch mit Chancen auf Erfolg.
Eine anwaltliche Vertretung in diesem Fall ist im weiteren Verlauf geplant.
Zur Thematik:

Ich habe über ein Fernstudium mein Abitur nachholen wollen, bin aber durch die Prüfungen gefallen und habe dann ersatzweise ein Zeugnis der Stadt Hamburg erhalten, welches mir bescheinigt, den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ein Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erreicht zu haben.
Der Prüfung lagen folgen Verordnungen zugrunde:
1. Prüfungsordnung zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe ( Externenprüfungsordnung – ExPO ) vom 22.07.2003
2. Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der Fassung vom 16.06.2000)
3. Empfehlung zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse ( Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.04.1996 )
Ich wurde hierbei in vier Fächer geprüft, in Mathe, Englisch, Biologie und Deutsch. Das Zeugnis wurde im Juni 2010 ausgestellt.

Dieses Fachhochschulzeugnis habe ich nun dem Schulamt Darmstadt zur Anerkennung vorgelegt. Dort wurde die Anerkennung des Zeugnisses in Hessen abgelehnt. Der Mitarbeiter begründet die Ablehnung folgendermaßen:

„§80 des Hessischen Schulgesetzes legt fest, dass eine Anerkennung eines außerhessischen Zeugnisses versagt werden kann, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und auf Grund dieses Gesetzes geregelt sind. Das heißt, sind außerhessische Bestimmungen leichter zu erfüllen als die in Hessen gültigen, sind die hessischen Anforderungen zu Grunde zu legen.
Zwar kann in Hessen gem. §48 Abs. 7 der Oberstufen- und Abiturverordnung OAVO in der derzeit gültigen Fassung bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, einen Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.
Sie haben allerdings Prüfungen in nur vier Fächern nachgewiesen, so dass bereits aus diesem Grund eine Anerkennung zu versagen ist. "

Im Telefongespräch teilte mir der Mitarbeiter auf Anfrage auch mit, dass die im Zeugnis der Stadt Hamburg verwendete Verordnung: Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der Fassung vom 16.06.2000) inzwischen in einer neueren Fassung vorliegt, vom 24.10.2008, welche die Prüfung in sieben Fächer für das Erlangen des schulischen Teiles der FH-Reife vorschreibt.

Hamburg prüft jedoch weiter nach der alten Vereinbarung, da in der Schlussbestimmung der Vereinbarung vom 24.10.2008 steht:
„ 11. Schlussbestimmung
Die Länder können die vorgenannten Bestimmungen oder Teile derselben unmittelbar
nach Verabschiedung der Vereinbarung durch die Kultusministerkonferenz umsetzen. Die
Länder stellen sicher, dass die vorgenannten Bestimmungen spätestens für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die sich nach dem 31.07.2013 der Prüfung unterziehen, umgesetzt werden.
Die Länder werden gebeten, das Sekretariat der Kultusministerkonferenz über den Stand
der Umsetzung zu informieren.
Die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe
II" in der Fassung vom 16.06.2000 gelten spätestens bis zum 31.07.2013. "

Mein Ansatz hierzu ist nun folgender:
- § 48 Abs. 3 OAVO sollte bei mir keine Anwendung finden, da ich ja nicht in Hessen an einer Prüfung zur Fachhochschulreife teilgenommen habe
- § 80 des Hessischen Schulgesetzes steht meiner Ansicht nach im Konflikt mit der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der Fassung vom 16.06.2000), da ich laut dieser den schulischen Teil der FH-Reife erreicht habe und dieser laut Punkt 10 der Verordnung gegenseitig anerkannt werden muss. Die geänderte Fassung vom 24.10.2008 lässt hier auch noch Spielraum bis 31.07.2013.

Ich erwarte eine Bewertung der Sachlage sowie ein Konzept für einen schlüssigen Widerspruch mit Chancen auf Erfolg.



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