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Frage geschrieben am 04.09.2011 18:55:46

Widerspruch gegen Rotlichtverstoß mit Fahrrad

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 38,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1140
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sachverhalt:

Letzte Woche wurde ich von einem Verkehrspolizisten in Münster auf dem Radweg angehalten. Mir wurde gesagt ich hätte eine rote Ampel an einer zurückliegenden Kreuzung überfahren, was ich nur bestreiten konnte, weil mir überhaupt keine Ampel aufgefallen war. Dennoch drohe mir nun ein Bußgeldverfahren und es wäre schließlich auch eine Haltelinie auf dem Radweg vorhanden gewesen, so der Polizist, nachdem meine Personalien notiert wurden. Video- oder Bildbeweise hat der Polizist nicht angefertigt.

Umgehend beobachtete ich die Kreuzung um zu verstehen, wie es dazu gekommen sein soll. Mir vielen dabei Umstände auf, die zu jener Zeit an jenem Ort die Wahrnehmbarkeit dieser Ampel - meines Erachtens nach - erheblich beeinträchtigen. Von diesem Ort habe ich anschließend ein Video mit der Digitalkamera gedreht, wobei ich den Weg der Radfahrt nachgegangen bin und die Situation an der Kreuzung dokumentiert habe. Das Video zeigt explizit auch Straßenschilder und enthält die mündliche Bestätigung des Datums durch zwei Passanten.

Ich überlege nun zu versuchen, anhand meiner Schilderungen und des Videos meinen zukünftigen Widerspruch zu untermauern, weil, wie ich finde, Verkehrszeichen ungeingeschränkt wahrnehmbar sein müssen. Es geht darum, dass sich die gepflasterte Kreuzung mit durgehendem Radweg parallel zur Hauptstraße an einer Großbaustelle befindet. Deshalb war dieser Radweg bis zur Einmündung in die Kreuzung mit einem langen Holzverschlag überbaut, welcher bis zum Ausgang an der Kreuzung und die maßgebliche Ampel einen toten Winkel aufgespannt. Auf der entsprechenden Haltelinie befand sich Staub von der Baustelle. Direktes Sonnenlicht hat die Erkennbarkeit der Haltelinie zusätzlich erschwert, nach dem Verlassen des Überbaus geblendet und die Leuchtwirkung der gegenüberliegenden Fußgänger- /Radfahrer-Ampel herabgesetzt. Außerdem haben querende und entgegenkommende Radfahrer und Fußgänger an dieser engen Stelle fast meine gesamte Aufmerksamkeit erfordert.

Meine Fragen an den Anwalt:

Wie erfolgsversprechend ist die oben geschilderte Strategie? Gibt es bessere Wege?


Antwort geschrieben am 04.09.2011 19:43:05
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die von Ihnen schilderte Verteidigungsstrategie ist zwar ein Ansatzpunkt, führt aber erfahrungsgemäß allein nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg. In welcher Form die Verkehrszeichen sichtbar gewesen sind oder nicht spielt nämlich regelmäßig nur bei der Beurteilung, ob es sich um ein vorsätzliches oder fahrlässiges Vergehen gehandelt hat, eine Rolle. Letztlich wird es insoweit maßgeblich darauf ankommen, ob ein objektiver Dritter die Ampel als solche hätte einsehen können. Nur wenn dies überhaupt nicht der Fall wäre, käme ggf. auch ein fahrlässiges Handeln nicht in Betracht. Da aber im Übrigen ein Rotlichtverstoß auch schon bei Fahrlässigkeit sanktioniert wird, wird diese Vorgehensweise allein nicht ausreichend sein, um den zu erwartenden Bußgeldbescheid vollständig aus der Welt zu schaffen, allenfalls würde eine geringere Geldbuße festgesetzt werden.

Entscheidend wird vielmehr in erster Linie sein, ob man Ihnen den angeblichen Rotlichtverstoß überhaupt nachweisen kann. Welche Beweismittel hierzu seitens der Polizei gesichert wurden und ob diese geeignet sind, kann allerdings frühestens nach erfolgter Einsicht in die Bußgeldakte beurteilt werden. Möglicherweise gibt es eine Bildaufnahme, aber auch ein Polizeibeamter als Zeuge, welcher den Vorfall beobachtet haben könnte, kann in Betracht kommen. Wenn Sie den zu erwartenden Bußgeldbescheid also vollständig angreifen wollen, sollten Sie nach Erhalt des Bußgeldbescheides unmittelbar einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, wofür auch ich Ihnen gern zur Verfügung stehe. Der Rechtsanwalt muss dann zunächst Akteneinsicht nehmen und kann frühestens hiernach etwas Konkretes zu den ausgewerteten Beweismitteln und hierauf basierenden möglichen Verteidigungsmöglichkeiten sagen. Dies wäre jedenfalls der bessere Weg, als sich nur ausschließlich darauf zu berufen, dass die Ampel nebst Haltelinie nicht vollständig sichtbar gewesen sei.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann und will eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.09.2011 22:14:56

Sehr geehrter Herr Joschko,

vielen Dank für Ihre Antwort und auch für Ihr Angebot, den Fall eventuell zu übernehmen. Meine Rechtschutzv. sagt, sie übernehme die Kosten für den Anwalt und ein erstes Verfahren zur Sache, ich solle mich aber nochmal melden sobald der Bußgeldbescheid da ist.

Darf ich Sie noch fragen, welche Unterschiede es für mich macht, ob mich ein Anwalt aus der Stadt (Münster) vertritt oder ob Sie das von Berlin aus tun, bzw. wie das von Berlin aus funktioniert?

Mit besten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2011 03:46:53

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

es macht bei Ordnungswidrigkeitsverfahren überhaupt keinen Unterschied, ob Sie sich von einem Anwalt aus Berlin oder aus Münster vertreten lassen, da Sie hierfür keinen Besuch in der Kanzlei vor Ort benötigen. Aber selbst wenn Sie dies wünschen sollten, ließe sich dies sicherlich auch einrichten, da wir bundesweit in mehreren Städten vertreten sind.

Insbesondere aber die Einholung und Auswertung der Ermittlungsakte kann gerade bei Bußgeldsachen von jedem Ort in Deutschland aus erfolgen. Gleiches gilt für die weitere Vertretung und Kommunikation mit der Bußgeldstelle. Selbst größere Entfernungen stehen dabei angesichts heutzutage vorhandener Kommunikationsmittel einer Mandatierung überhaupt nicht entgegen.

Sie können und sollten sich daher gleich mit mir (am einfachsten und schnellsten per Email) in Verbindung setzen, sobald der Bußgeldbescheid eingegangen ist. Ich benötige dann erst einmal nur diesen sowie Ihre Rechtsschutzversicherungsnummer, um dann alles Erforderliche veranlassen zu können, wobei natürlich auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung inklusive ist.

Bis dahin verbleibe ich auch weiterhin

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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Widerspruch gegen Rotlichtverstoß mit Fahrrad | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-09-06
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