Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.05.2011 17:29:01

Widerspruch gegen Nebenkosten, geht das?!

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1700
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 159 weitere Antworten zum Thema Nebenkosten.
Folgendes Problem:
Habe eine Eigentumswhg. in Berlin geerbt, mit den Mietern hatten meine Eltern schon andauernd
Ärger.
Nun kam von der Verwaltung die Nebenkosten-abrechnung, lt. dieser ergab sich für die Mieter aus "Der Summe der umlagefähigen Kosten" eine Nachzahlung von 911.- . Ich habe also den Mietern am 27.04. geschrieben und mitgeteilt, dass sich nach Abzug Ihrer Nebenkosten-vorauszahlungen der Betrag von 911.- zu meinen Gunsten ergibt und sie diesen bitte in den nächsten 14 Tagen überweisen möchten.
Ich habe dem Schreiben natürlich die Kopien der mir vorliegenden Abrechnung beigelegt, sodass
die Sache eigentlich klar sein sollte.
Ich habe dann auch den Abschlag neu errechnet, nämlich die gesamten Kosten :12 und das Ergebnis
plus Kaltmiete als neue Bruttomiete mitgeteilt.
Nun bekomme ich heute ein Einschreiben, in dem mir die Mieter erklären, dass sie Widerspruch ge-
gen die Nebenkostenabrechnung einlegen, und "Die Begründung des Widerspruchs erhalten Sie in
einem weiteren Schreiben".(Soll hier möglicherweise "auf Zeit gespielt" werden?)
Ich habe sodann auch gleich heute ebenfalls per Einschreiben geantwortet, dass ich einen Wider-
spruch nicht akzeptiere und erneut um Zahlung binnen 14 Tagen gebeten, für den Fall, dass nicht in dieser Frist gezahlt würde, habe ich gerichtliche Schritte angekündigt.
Ich weiß, dass in der Vergangenheit auch meine Eltern oftmals Ihre Forderungen nicht geltend machen konnten und die Mieter einfach nicht gezahlt haben.
Nun stellt sich mir die Frage, kann ich die Nebenkosten zeitnah geltend machen, schließlich muss ich selbst sogar 1500.- für diese Wohnung nachzahlen und sehe nicht ein, allein auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Im Wesentlichen aber: Ist dies ein weiteres, gutes Argument, um endlich den Mietvertrag zu kündigen? Letztlich deckt die gezahlte Miete nicht einmal die Verwaltungskosten und ich habe auch kein Interesse, mich wie meine Eltern ständig herum ärgern zu müssen. Ich hatte bereits vor, wegen Eigenbedarf zu kündigen, aber die Begründung, dass fällige Zahlungen nicht geleistet werden, rechtfertigt doch m.E. eine Kündigung (Mietrecht) ohne Einhaltung der normalen Fristen? Die Miete wurde bisher pünktlich gezahlt, aber ich habe doch auch Anspruch auf die Nebenkosten zum Fälligkeitstermin.Letztlich sind diese in der Tat so angefallen, wie kann man da überhaupt
Widerspruch einlegen?
Ich danke im Voraus für Ihre Antwort!



Antwort geschrieben am 04.05.2011 17:48:57
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich hat der Mieter das Recht, gegen die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist Widerspruch zu erheben (§ 556 BGB).

Der Widerspruch hat aber keine Auswirkung auf die Fälligkeit des Anspruches, sodass auf die Bezahlung der Nebenkosten nach einer Frist von 2-3 Wochen, die dem Mieter zur Prüfung eingeräumt werden sollte, geklagt werden kann.

Auf der sicheren Seite sind Sie also, wenn Sie 3 Wochen nach Widerspruch auf die Begründung warten, dann den Widerspruch zurückweisen und eine weitere kurze Zahlungsfrist (5 Werktage) setzen, um dann mit der Klage auf der sicheren Seite zu sein.

Für eine Kündigung reicht dies jedoch nicht aus, da der Mieter berechtigt ist, auch die Nebenkostenabrechnung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Anders verhält es sich natürlich bei der Miete oder den Vorauszahlungen der Nebenkosten (§ 543 BGB).

Erst wenn sich der Mieter ständig weigern sollte die Nebenkostenabrechnung zu begleichen und jährlich deswegen Prozesse führt, könnte hierbei über eine Kündigung nachgedacht werden (Unzumutbarkeit).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Widerspruch gegen Nebenkosten, geht das?! | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Antwort hat mir geholfen, das weitere Vorgehen in juristisch korrekter Art zu planen.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Widerspruch   Nebenkosten   geht   das?!