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Frage geschrieben am 09.03.2010 19:49:40

Widerspruch gegen Exmatrikulationsbescheinigung

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5437
Heute habe ich eine Exmatrikulationsbescheinigung von meiner Hochschule bekommen.

Grund hierfür ist, dass ich vergaß meine Semesterbeiträge rechtzeitig zu bezahlen (Studiengebühren fallen nicht an). Diese habe ich erst vor einigen Tagen bezahlt, leider bereits nach Ablauf der verlängerten Zahlungsfrist.

Nach Auskunft der Studierendenbeauftragten, habe ich nun bis zum 15. März - wohl 14 Tage ab Entstehung des Exmatrikulationsgrundes - Zeit, Widerspruch einzulegen, worüber dann wohl das Hochschulgremium entscheidet.

Ehrlich gesagt, ging ich davon aus, dass erst eine Erinnerung/ Mahnung oder ähnliches erfolgt, bevor eine Exmatrikulation droht.

Ich bekam lediglich die Information, dass Erinnerungsmails - aus Höflichkeit/Freundlichkeit - verschickt werden. Bei Abgleich der E-Mail-Adresse stellte sich heraus, dass die Hochschule eine - von mir unverschuldet - falsche E-Mail-Adresse hat. Somit habe ich in den 3 Jahren Studium nie eine Erinnerungsmail erhalten. So auch diesmal nicht.

Gerne würde ich Auskünfte darüber bekommen, welche Erfolgsaussichten ein Widerspruch hat bzw. welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten ich habe und wie ein Widerspruch zu formulieren ist.


Antwort geschrieben am 09.03.2010 21:36:44
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation ergeben sich aus dem Hochschulgesetz.
In Ihrem Fall gegen ich von der Anwendbarkeit des Hochschulgesetztes NRW aus.

§ 51 Abs. 3 S. 1 Buchstabe c) regelt:
„[...] ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn [...] er die zu entrichtenden [...] Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme
nicht entrichtet.“

Da Sie bereits nicht gemahnt wurden und Ihnen auch keine Frist gesetzt wurde, weil Sie kein Schreiben oder keine E-Mail erhalten haben, liegen die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation nicht vor.

Die Exmatrikulation wegen nicht entrichteter Beiträge ist daher rechtswidrig.

Ein Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg.

Begründen Sie Ihren Widerspruch mit den nicht vorliegenden Exmatrikulationsvoraussetzungen (fehlende Mahnung und Fristsetzung).

Soweit nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Exmatrikulation angeordnet wurde, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), d.h. die Exmatrikulation wird nicht bestandskräftig.

Gegen einen den Widerspruch abweisenden Widerspruchsbescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats Klage erheben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen auf Hochschulrecht spezialisierten Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Bitte machen Sie gegebenenfalls von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2010 22:07:38

Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort

Selbige Gesetzesstelle habe ich auch bereits ausfindig machen können. Wusste aber nicht, ob weitere Gesetze zu diesem Thema andere Möglichkeiten zu meinem Nachteil einräumen.

Bzgl. der Widerspruchsfrist enthalt die Einschreibungsordnung der Hochschule jedoch andere Regelungen:

Bestandteil der Exmatrikulationsregelung bzgl. Widerspruch.
"Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung schriftlich beim Ordnungsausschuss gestellt werden."

Somit habe ich nach meiner Ansicht bis zum 14. März Zeit zu widersprechen!?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2010 22:39:04

Sehr geehrter Fragesteller,

achten Sie auf den Exmatrikulationsbescheid (Grund und zitierte §§) und die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung.

In NRW wurde das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als Voraussetzung für die Klage im Grundsatz abgeschafft.

Zu der von Ihnen zitierten Regelung bezüglich der Widerspruchsfrist (zwei Wochen ab Pflichtverletzung) kann ich mangels weiterer Angaben keine Stellung nehmen, weil die Bezahlung ja keine rechtlich durchsetzbare Pflicht Ihrerseits ist, sondern lediglich eine Obliegenheit, deren Verletzung zur Exmatrikulation führen kann.

Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich schriftlich den Sachverhalt gegenüber der den Bescheid erlassenden Stelle aufklären, (den [hochschulinteren]) Widerspruch innerhalb der genannten Frist einlegen und einen Rechtsanwalt in der Nähe beauftragen, der prüft, ob nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) Anfechtungskalge beim Verwaltungsgericht zu erheben ist.
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