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Ohne dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wurden, hat die BG zu o.g. Maßnahme vorgeladen. Der Betroffene hat bereits vor 9 Monaten eine Ausbildung für einen Alternativberuf aufgenommen (Berufskrankheit ist anerkannt) und möchte diese nicht aufgeben. Die Maßnahme soll definitiv abgelehnt werden. Die Fragen hierzu: Wie wirkt sich ein Widerspruch auf evtl. zukünftige Leistungen seitens der BG (die eig. durch die Berufskrankheit bestehenden Ansprüche) aus? Welche Handhabe hat das Jobcenter, das aktuell mit 200 Euro aufstockt und die gesundheitliche Abklärung erst veranlasst hat, jetzt und in Zukunft, wenn diese Maßnahme abgelehnt und damit auch eine Maßnahmeempfehlung der BG unmöglich gemacht wird?
Ist - und wenn ja, wie sinnvollermaßen - der Widerspruch zu begründen?
Antwort geschrieben am 30.03.2011 22:41:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Auswirkung des Widerspruchs kann nur anhand des Bescheides geprüft werden. Ich biete Ihnen gerne an, diesen für Sie zu prüfen, ohne dass Ihnen weitere Kosten entstehen. Für das Jobcenter hingegen ist es in erster Linie relevant, ob der Leistungsempfänger überhaupt aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wird eine Alternativausbildung absolviert, so ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen. Damit bleibt das Jobcenter weiter zuständig. Würde eine Alternative nicht in Betracht kommen, so wäre davon auszugehen, dass die Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Damit wäre das Sozialamt zur Aufstockung zuständig. Zudem müssten ggf. andere Leistungen (BG, Erwerbsunfähigkeitsrente u.a.) vorrangig in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Wie bereits oben angemerkt, können Sie mir hier gerne den Bescheid per Mail, Fax oder Post übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2011 23:17:45
Der "Bescheid" enthält nur die Aufforderung, sich im Berufsförderungswerk zur Maßnahme einzufinden, mehr nicht (mit Rechtsbehelfsbelehrung etc.). Der Reha-Berater hatte vorher mündlich Bedenken an den Berufsplänen des Betroffenen geäußert und eine weitere Abklärung der Hautkrankheit in Aussicht gestellt. Das hätte der Betroffene soweit akzeptiert, eine Berufsfindungsmaßnahme von zwei Wochen mit (z.B. IQ-)Tests jenseits der medizinischen Eignung (die bereits durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten belegt wurde) hingegen möchte er nicht. Meine Frage bezog sich auf die rechtlichen Risiken, die man mit einer kategorischen Ablehnung dieser Standardmaßnahme eingeht, und ob sich diese mit einer Begründung im Widerspruch einschränken oder abwenden lassen.
Danke.
Der "Bescheid" enthält nur die Aufforderung, sich im Berufsförderungswerk zur Maßnahme einzufinden, mehr nicht (mit Rechtsbehelfsbelehrung etc.). Der Reha-Berater hatte vorher mündlich Bedenken an den Berufsplänen des Betroffenen geäußert und eine weitere Abklärung der Hautkrankheit in Aussicht gestellt. Das hätte der Betroffene soweit akzeptiert, eine Berufsfindungsmaßnahme von zwei Wochen mit (z.B. IQ-)Tests jenseits der medizinischen Eignung (die bereits durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten belegt wurde) hingegen möchte er nicht. Meine Frage bezog sich auf die rechtlichen Risiken, die man mit einer kategorischen Ablehnung dieser Standardmaßnahme eingeht, und ob sich diese mit einer Begründung im Widerspruch einschränken oder abwenden lassen.
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 10:26:51
Sehr geehrte Ratsuchende,
rechtliche Risiken sehe ich auf den ersten Blick nicht. Denn sofern sich der Betroffene gegen die Aufforderung wehren möchte, ist dies sein gutes Recht. Ob die Aufforderung rechtswidrig gewesen ist, müsste dann im Rahmen eines Widerspruchs- oder gar Klageverfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Sollte der Betroffene ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren führen wollen, so sollte er einen Anwalt beauftragen. Allerdings weise ich bereits hier darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erst im Falle eines Klageverfahrens eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
rechtliche Risiken sehe ich auf den ersten Blick nicht. Denn sofern sich der Betroffene gegen die Aufforderung wehren möchte, ist dies sein gutes Recht. Ob die Aufforderung rechtswidrig gewesen ist, müsste dann im Rahmen eines Widerspruchs- oder gar Klageverfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Sollte der Betroffene ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren führen wollen, so sollte er einen Anwalt beauftragen. Allerdings weise ich bereits hier darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erst im Falle eines Klageverfahrens eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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