Widerspruch bzw. Einspruch gegen bereits bezahlte Anwaltsrechnung
19.01.2012 10:10 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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In einem Verfahren wegen Schmerzensgeld gegen einen Versicherer aufgrund eines Unfalles wurde mit meinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die auch beinhaltet, dass mein Anwalt bei Durchsetzung von X % der Forderungen ein Erfolgshonorar erhält.
Nun wurde für die erste Instanz eine Abrechnung im Januar 2010 gestellt, bei der bereits auch hälftig ein Erfolgshonorar berechnet wurde. Da es bei Rechnungsstellung so aussah, als ob diese X % erreicht werden, zahlte ich auch diese Rechnung.
Nun endete dieses Verfahren überraschend in der zweiten Instanz mit einem durch das Gericht vorgeschlagenen Vergleich.
Allerdings wurden durch den Vergleich die X % nicht erreicht, so dass meinem Anwalt gemäß Vereinbarung kein Erfolgshonorar zusteht.
Der Vergleichsbetrag wurde durch den Versicherer an meinen Anwalt gezahlt und mein Anwalt hat sich direkt einen Teil einbehalten zur Deckung seiner Kosten.
Mein Anwalt sieht nicht ein, dass Ihm gemäß Vereinbarung das Erfolgshonorar nicht zusteht und meint, es wäre gerechfertigt, da die erste Instanz sehr arbeitsintensiv war, was aber für die Erfolgshonorarvereinbarung völlig irrelevant ist.
Wie verhalte ich mich jetzt richtig in Bezug auf die bereits gezahlte Rechnung um diesen Betrag wieder zu bekommen?
Wie verhalte ich mich jetzt richtig in Bezug auf die übermittelte Endabrechnung? Mein Anwalt bittet hier um Zustimmung. Das zu Unrecht abgezogene Erfolgshonorar wurde aber in dieser Kostennote nicht weiter berücksichtigt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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