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Widerspruch bzw. Einspruch gegen bereits bezahlte Anwaltsrechnung


19.01.2012 10:10 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

In einem Verfahren wegen Schmerzensgeld gegen einen Versicherer aufgrund eines Unfalles wurde mit meinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die auch beinhaltet, dass mein Anwalt bei Durchsetzung von X % der Forderungen ein Erfolgshonorar erhält.

Nun wurde für die erste Instanz eine Abrechnung im Januar 2010 gestellt, bei der bereits auch hälftig ein Erfolgshonorar berechnet wurde. Da es bei Rechnungsstellung so aussah, als ob diese X % erreicht werden, zahlte ich auch diese Rechnung.

Nun endete dieses Verfahren überraschend in der zweiten Instanz mit einem durch das Gericht vorgeschlagenen Vergleich.

Allerdings wurden durch den Vergleich die X % nicht erreicht, so dass meinem Anwalt gemäß Vereinbarung kein Erfolgshonorar zusteht.

Der Vergleichsbetrag wurde durch den Versicherer an meinen Anwalt gezahlt und mein Anwalt hat sich direkt einen Teil einbehalten zur Deckung seiner Kosten.

Mein Anwalt sieht nicht ein, dass Ihm gemäß Vereinbarung das Erfolgshonorar nicht zusteht und meint, es wäre gerechfertigt, da die erste Instanz sehr arbeitsintensiv war, was aber für die Erfolgshonorarvereinbarung völlig irrelevant ist.

Wie verhalte ich mich jetzt richtig in Bezug auf die bereits gezahlte Rechnung um diesen Betrag wieder zu bekommen?

Wie verhalte ich mich jetzt richtig in Bezug auf die übermittelte Endabrechnung? Mein Anwalt bittet hier um Zustimmung. Das zu Unrecht abgezogene Erfolgshonorar wurde aber in dieser Kostennote nicht weiter berücksichtigt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltsrechnung
19.01.2012 | 10:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vorbehaltlich der Gültigkeit einer solchen Erfolgsvereinbarung (dazu bedarf es der Prüfung des genauen Wortlautes, da Erfolgsvereinbarungen nur sehr eingeschränkt zulässig sind), irrt der Kollege hier aus verschiedenen Gründen:


Zunächst ist die Intensivität der anwaltlichen Arbeit bei einer Erfolgsvergütung irrelevant, so dass es egal sein muss, wieviel Arbeit der Rechtsanwalt tatsächlich investiert haben will. Es ist gerade Sinn und Zweck einer solchen Erfolgsvereinbarung, den Umfang der Tätigkeit außer Acht zu lassen; entscheidend ist eben nur die Erzielung eines bestimmten Erfolges.


Aber dieser Erfolg muss auch bei Beendigung des Mandates erreicht sein, und daran fehlt es hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung.

Denn wenn in der zweiten Instanz ein anderes, als vertraglich vereinbartes Ergebnis erzielt worden ist, ist nur dieses zu beachten, da eben dann erst das Mandat mit Abschluss dieses Vergleiches beendet worden ist.


Dieses bedeutet nun, dass ein Anspruch auf Zahlung des Erfolgshonorars nicht bestanden hat, die Zahlung also ohne Rechtsgrund erfolgt ist und Sie einen Rückzahlungsanspruch der geleisteten Beträge hätten.


Der Kollege hat dann nach dem RVG anhand des Streitwertes ordnungsgemäß abzurechnen und dabei natürlich auch bisher erbrachte Zahlungen (auch die von dem Versicherer) zu berücksichtigen.


Daher sollten Sie den Kollegen schriftlich auffordert, eine ordnungsgemäße Abrechnung nach dem RVG unter Berücksichtigung der von Ihnen gezahlten Beträge und der einbehaltenen Zahlungen der Versicherung zu erstellen.

Eine dann bestehende Differenz wäre zu zahlen, bzw. Guthaben zurückzuzahlen. Keinesfalls sollten Sie einer offenbar dubiosen Abrechnung zustimmen oder gar etwas zahlen.


Sollte der Kollege sich gleichwohl weigern, hier ordnungsgemäß abzurechnen, können Sie dann die zuständige Rechtsanwaltskammer einschalten, die auch das Abrechnungsverfahren sicherlich überprüfen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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