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Frage geschrieben am 27.05.2011 13:47:45

Widerspruch auf eine Schadensersatzforderung von inkasso!

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1374
Habe im Februar von einer Anwältin ein Schreiben bekommen wegen Urheberrechtsverletzung in sog. Tauchbörse mit einer Unterlassungserklärung. Habe nicht darauf reagiert, genauso wie auf eine Abmahnung in April. Jetzt habe ich eine Schadensersatzforderung von Inkassbüro bekommen, will einen Widerspruch einlegen. Brauche dringend Hilfe, denn ich möchte diesmal alles richtig machen.


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Wenn Sie die Forderung gegenüber dem Inkassobüro zurückweisen wollen ist keine besondere Form vorgeschrieben.

Es ist allerdings aus Nachweisgründen immer zu empfehlen schriftlich per Einschreiben der Forderung zu widersprechen.

Weiterhin sollten Sie es vermeiden der Gegenseite ungewollt verwertbare Informationen zu liefern.

Wenn Sie die Forderung zurückweisen wollen, weil Sie die entsprechende Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sollten Sie sich daher in Ihrem Schreiben auf diese Formulierung (etwa: es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz da keine Urheberrechtsverletzung begangen wurde o.ä.) beschränken und keine weiteren Ausführungen machen.

Insbesondere ist dringend von der Unterzeichnung der erwähnten Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung abzuraten.

Wenn Sie die Zahlung verweigern wird die Angelegenheit voraussichtlich vom Inkassobüro wieder an einen Rechtsanwalt abgegeben.

Es ist empfehlenswert, daß Sie in der weiteren Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. In der Regel sind Schadensersatzforderungen verhandelbar, außerdem benötigen Sie bei der Unterlassungserklärung Hilfe.

Spätestens wenn Sie ein gerichtlicher Mahnbescheid erreicht müssen Sie aktiv werden und Widerspruch einlegen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.

Ansonsten wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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