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Frage geschrieben am 25.02.2010 13:25:02

Widerspruch Wohngeldrückforderung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1744
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ein Rentner aus Mainz bezog über 6 Jahre Wohngeld. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde im letzten Jahr die Behörde darüber informiert, dass er in dieser Zeit nach Bewilligung des Wohngelds in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Freundin lebt, die erwerbstätig ist.
Die Behörde forderte nach der anonymen Anzeige dann das gesamte ausgezahlte Geld zurück, da das Einkommen der Freundin nicht berücksichtigt war. Die Bewilligungsbescheide wurden also aufgehoben.
Es ist aber so, dass die Freundin selber 4 Jahre (von den 6 Jahren Wohngeldbezug) erwerbsunfähig war und derzeit eine Rente von grob 400,- Euro erhält.
Kann der Rentner einen zulässigen Widerspruch gegen die Rückforderung des Wohngelds stellen?
Kann der Rentner dabei einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.02.2010 14:08:25
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1.
Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich im Rahmen einer komplizierten Formel (§ 19 WoGG - Wohngeldgesetz) anhand folgender Größenordnungen:

- Anzahl der Mitglieder, die zum Haushalt rechnen
- Höhe des Gesamteinkommens der Mitglieder
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (über
angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht
berücksichtigt)

Es stellt sich die Frage, ob die Freundin des Rentners bereits von der Behörde, die den Bewilligungsbescheid aufgehoben hat und die Rückforderung begehrt, bereits berücksichtigt wurde, also gerade im Hinblick auf Ihre doch recht geringe Rente.

Falls dieses behördlicherseits noch nicht oder noch nicht hinreichend beachtet worden sein sollte, sollten Sie dieses in der Tat unbedingt mitteilen und Widerspruch einlegen.

Gegebenenfalls wird dadurch die gesamte Rückforderung und die Aufhebung hinfällig beziehungsweise (erheblich) reduziert.

Ist andernfalls die Freundin des Rentners bereits berücksichtigt worden, dürften die Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch eher schlecht stehen, es sei denn, die Behörde hat sich bei Berücksichtigung des Einkommens verrechnet.

Insofern wäre es für mich hilfreich, wenn Sie mir die wesentlichen Entscheidungsgründe in dem Bescheid mitteilen könnten, damit ich noch näher darauf eingehen kann.

Dieses können Sie im Wege der hier möglichen kostenlosen Nachfragefunktion tun.

Nur derart kann eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Wege einer vorläufigen Erstberatung erfolgen.

Für weitere Schritte empfehle ich weiteren anwaltlichen Rat.

2.
Prozesskostenhilfe wird für die Einlegung eines Widerspruches nicht gewährt, jedoch Beratungshilfe, die beim Amtsgerichts des jeweiligen Wohnortes beantragt werden kann.
Dazu wäre insbesondere einen Bewilligungsbescheid über die staatlichen Leistungen vorzulegen, damit man seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft machen kann.

Sollte nach Widerspruchseinlegung dieses Rechtsmittel durch Bescheid zurückgewiesen werden, kann man gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Klage beim Gericht einlegen.

Dafür erhält man dann gegebenenfalls die Prozesskostenhilfe, die dann direkt beim Gericht beantragt werden müsste.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben.

Wie gesagt, eine weitere Einschätzung kann ich Ihnen erst geben, wenn Sie mir die Begründung des behördlichen Bescheids über die Aufhebung mitgeteilt haben, weshalb ich Sie noch darum bitten darf, dieses zu erledigen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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