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Frage geschrieben am 28.03.2010 16:48:38

Widerspruch Rentenversicherungspflicht als selbständige Trainerin

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2891
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin als selbständige Trainerin und Assessorin bei verschiedenen Bildungsträgern im Rahmen der Kompetenzfesstellung und Berufsorientierung tätig. Der Bescheid zur Statusfesstellung für die selbständige Tätigkeit als Trainerin wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilt.
Trotz meiner Widersprüche (Tätigkeitsbeschreibung), dass ich nicht als Dozentin arbeite, und mich (mit nunmehr 61 Jahren) nicht der Rentenversicherungspflicht als Dozentin unterzogen sehe und auch nicht rückwirkend Beträge in die Rentenversicherung einzahlen kann, wurde der Widerspruch jetzt erneut abgelehnt. Auf meine mehrfachen Schreiben und Begründungen wurde überhaupt nicht eingegangen.
Was kann ich gegen rückwirkende und zukünftige Zahlungsforderung tun? Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.03.2010 12:16:56
Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Kornelia Punk
Lauterstraße 17, 12159 Berlin, Tel: 030 850 75 430, Fax: 030 850 75 431
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre eingestellte Frage beantworte ich gern anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sofern Sie auf den erteilten Bescheid zur Statusfeststellung für die selbstständige Tätigkeit als Trainerin verweisen, entnehme ich dem Gesamtsachverhalt, dass durch die Deutsche Rentenversicherung eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bejaht hat.
Die Rentenversicherung wird ihre Entscheidung auf folgendes Gesetz gestützt haben:
Nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI sind in der Rentenversicherung „selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen“ versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit für diese Berufsgruppe besteht dann, wenn entweder der Gewinn im Jahresdurchschnitt unter 400 € monatlich liegt oder die Selbständigen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der ein monatliches Entgelt über 400,- Euro bezieht.


Zu Ihren Fragen:

1.
Gegen den versagenden Widerspruchsbescheid, der Ihnen zugegangen ist, können Sie selbst binnen eines Monates nach Zugang des Widerspruchbescheides Klage beim Sozialgericht erheben, um die Entscheidung der Rentenversicherung überprüfen zu lassen.
Beitragsbescheide sind sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Beiträge müssen also zunächst gezahlt werden. Stellt sich später – im Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht – heraus, dass die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht zutreffend war, werden die Beiträge zurückgezahlt. Sie können in einem sog. Eilverfahren einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht stellen, um eine Aufschiebung der Zahlung zu erreichen.

2.
Bei der Berufsgruppe der Lehrer ist zu beachten, dass der Begriff des Lehrers außerordentlich weit gefasst ist. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung nicht nur die klassischen Lehrer, sondern auch z.B. Fahrlehrer, Trainer, Hilfen in Fitnessstudios, Fitnesslehrer, Tanzlehrer, Nachhilfelehrer, Referenten usw. Das BUNDESSOZIALGERICHT hat mit Urteil vom 22.6.2005, B 12 RA 6/04 etwa klargestellt, dass auch Aerobic Trainer unter den Begriff des „Lehrers“ nach § 2 S.1 Nr. 1 SGB VI fallen.
In diesem Urteil setzt sich das Bundessozialgericht erneut umfassend damit auseinander, welche Berufsgruppen unter den Begriff des „Lehrers“ fallen (und warum). Das Bundessozialgericht begründet die weite Auslegung mit der historischen Entwicklung und in langer Tradition entwickelten sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Lehrers.

Lehrer im Sinne der Vorschrift sind nach der Definition des Bundessozialgerichts Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Personen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln.

Das BSG hat im Urteil vom 22.6.2005 klargestellt, dass
- der Lehrerbegriff weit zu verstehen sei
- es nicht auf eine pädagogische Ausbildung oder Qualifikation ankomme
- es nicht auf die Kundenart ankomme (auch Unternehmen oder Institutionen als
Kunden)
- der Versuch einer Umgehung nicht trage, z.B. durch die Bezeichnung "Berater" o.ä. oder durch eine begleitende beratende Tätigkeit oder eine Aufmachung des Trainings als Beratung

Individuelle Beratung und Coaching gelten dagegen grundsätzlich nicht als Lehrtätigkeit: Berater und Coaches sind also nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings handelt es sich bei der Abgrenzung zwischen Unterricht / Training und Beratung um eine schwierige Gratwanderung.
Nach Vorgesagte, muss man feststellen, dass eine Klage nicht per se als erfolgversprechend bezeichnet werden kann, allerdings kommt es immer auf den Einzelfall und die Umstände an, die in diesem Rahmen nicht beurteilt werden können. Wenn Ihre Tätigkeit, und dieses als solche auch so gegenüber der Rentenversicherung dargestellt, eher in den Bereich Beratung fällt, unterliegt die nicht einer Rentenversicherungspflicht.
Einerseits wird der Begriff des „Lehrers“ von der Rechtsprechung zwar weit gefasst, andererseits ist jeweils der Einzelfall zu untersuchen. Es kommt deshalb jeweils auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an und nicht auf deren jeweilige Bezeichnung.
Im Übrigen kann sich die derzeitige Rechtslage durch entsprechende Urteile, insbesondere des Bundessozialgerichts, jederzeit ändern.
Ich empfehle Ihnen, eine Klage fristwahrend und fristgerecht zu erheben. Im Sozialgerichtsverfahren entstehen keine Gerichtskosten, es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (so dass auch nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung erfolgen muss). Das Sozialgericht wird Ihre Einwendungen sorgfältig prüfen. Wichtig ist, klarzustellen, dass keine Lehrtätigkeit im weiteren Sinne ausgeübt wird.


Rechtsanwältin Kornelia Punk
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht

Lauterstraße 17-18, 12159 Berlin
Tel: 030 850 75 430
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