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Nach dem Tod meines Vaters im Mai 2006 hat meine Mutter die große Witwenrente beantragt
Im Jahresverlauf 2006 wurde nun meine Mutter von Beratern der deutschen Rentenversicherung des öfteren aufgefordert, die Formulare zur Einleitung der Rentenverfahren mit ausländischen. Versicherungsträgern einzureichen, damit lt. Aussage der Berater auch für die ungarischen Ausbildungs- und Berufsjahre meines Vaters bis 1956 Rentenleistung bezahlt wird. Ende 2006 wurden die entsprechenden Unterlagen von meiner Mutter eingereicht.
Was meine Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, sie auch weder von den Beratern darauf hingewiesen wurde noch sie aufgrund der speziell für alte Menschen sehr schwer verständlichen Amtssprache im Rentenbescheid hätte erkennen können ist, dass die relevanten Ausbildungs- und Berufszeiten meines Vaters bereits als Beitragszeiten der deutschen Rentenversicherung anerkannt waren und damit auch bereits Rentenzahlungen für diesen Zeitraum erfolgten
Das Bearbeiten des eingereichten Antrages zur Fremdrente dauerte in Ungarn trotz mehrmaliger Nachfragen über 2 Jahre; ein positiver Bescheid erging Anfang 2009; ab diesem Zeitpunkt erhielt meine Mutter eine Zusatzrente aus Ungarn, ebenfalls wurde rückwirkend bis 2006 diese Zusatzrente ausbezahlt.
Mitte September 2010 (und nicht bereits 2009!!) wurde nun mit Bescheid die Rente meiner Mutter neu festgesetzt und sie zur Rückzahlung der doppelt geleisteten Rentenzahlungen aufgefordert
Ich habe dann Ende September als Bevollmächtigte meiner Mutter Widerspruch dagegen eingelegt (mit den im wesentlichen oben genannten Gründen)
Ende Oktober wurde der Eingang des Widerspruch bestätigt und ich mit Hinweis auf §31 Fremdrentengesetz gebeten, meinen Standpunkt nochmal zu überdenken
Darauf habe ich nicht reagiert, worauf ich kurz vor Weihnachten ein Schreiben von der Rentenversicherung erhielt, mitzuteilen, ob sich der Widerspruch erledigt hat oder konkrete Gründe anzugeben, damit das Widerspruchsverfahren fortgeführt werden kann.
Nun meine Frage:
1.Was wären in diesem Fall 'konkrete Gründe'?
2.Sind fehlende Verständlichkeit und Transparenz und die aus unserer Sicht sinnlose Aufforderung der Rentenversicherungsberater, die Fremdrente zu beantragen obwohl sie schon vom deutschen Versicherungsträger bezahlt wird, kein konkreter Grund?
3.Gibt es bereits Gerichtsurteile zu ähnlich gelagerten Fällen?
Vielen Dank für eine Antwort
Antwort geschrieben am 09.01.2011 13:29:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach der Sachverhaltsschilderung ist meiner Auffassung nach der Rückforderungsanspruch des deutschen Rentenversicherungsträgers gerechtfertigt, da andernfalls eine "doppelte" Rente zur Auszahlung gekommen wäre. Dem steht jedoch die Vorschrift des § 31 Fremdrentengesetz entgegen.
Deshalb wird der Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Der Hinweis, konkrete Gründe zu benennen, ist dahingehend zu verstehen, daß Ihnen vor Zurückweisung des Widerspruchs Gelegenheit gegeben werden soll, den Widerspruch dahingehend zu begründen, weshalb § 31 Fremdrentengesetz vorliegend nicht anzuwenden sei.
Nach der Sachverhaltsschilderung haben wir aber genau den Fall, daß § 31 Fremdrentengesetz anzuwenden ist. Deshalb werden Sie keine entscheidungserheblichen Gründe vorbringen können, die dazu führen, daß dem Widerspruch abgeholfen würde.
Die fehlende Verständlichkeit und Transparenz sowie die aus Ihrer Sicht sinnlose Aufforderung der Rentenversicherungsberater, die Fremdrente zu beantragen, führen nicht zu einer anderen Rechtslage.
2.
Deshalb sollte die Rücknahme des Widerspruchs sinnvoll sein. Alternativ können Sie in Erwägung ziehen, den Widerspruchsbescheid abzuwarten und dann die Angelegenheit mit dem Schriftwechsel einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen. Zwar will ich Ihnen diesbezüglich nicht allzu große Hoffnungen machen, jedoch kann man nicht ausschließen, daß sich aus den Gesamtumständen des Falls eine andere Betrachtungsweise ergibt als im Hinblick auf die hiesige Sachverhaltsschilderung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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