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Frage geschrieben am 27.07.2010 16:11:29

Widerspruch Hartz 4 abgelehnt

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1688
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am 3.3.2010 wurde mein Widerspruch abgelehnt mit der Begründung mein Vermögen nach §12 SGB2 wäre zu hoch.Dieses setzte sich zusammen aus einem aufgelösten Bausparvertrag und Barvermögen- dass ich zum Leben brauchte.Die Bitte den Rest des Bausparvertrages Zum Teil als Altersvorsorge zu berücksichtigen (wg.Selbstständigkeit keine RVpfl.Beiträge in den letzten 15 J.) und zum andern Teil die auf mich zu kommenden Kosten einer ausländischen Scheidung zu berücksichtigen- wurde abgelehnt.Die Verbindlichkeiten interessieren nicht-die muß ich zum lebensunterhalt verbrauchen.NUR: die ausländ. Scheidung sichert mir von Vollstreckung des Urteils bis ans Lebensende einen kl.Betrag zum Lebensunterhalt!! Wenn das Geld aufgebraucht ist- kann ich diese doort nicht mehr durchführen.Leider war ich durch Krankheit u. Reha nicht in der Lage rechtzeitig beim Sozialgericht Widerspruch einzulegen.Hat das jetzt noch eine Chance , dieses anzufechten? Auch wurde das Schonvermögen inzwischen verdreifacht.? Durch die Ablehnung bekam ich kein Harzt 4, keine Sozialvers., und auch kein übergangsgeld während der Reha.Einfach nichts- u. dass ich im Moment noch krankgeschrieben bin- interessiert komischerweise kein Arbeitsamt, kein Rententräger und keine Krankenkasse.Irgendwo stimmt da was nicht.Wer weiß Rat-bzgl.der Hartz 4 Geschichte?


Antwort geschrieben am 27.07.2010 16:40:21
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 2318 5608, Fax: 030 577 057 759
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In Betracht kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X. Dies setzt fehlendes Verschulen voraus. Beispiele: Bei Urlaubsreisen oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit bis etwa sechs Wochen auch außerhalb der Urlaubszeit, wenn Beteiligter von möglicher aber zeitlich ungewisser Zustellung erst nach Rückkehr erfährt, sind besondere Vorkehrungen, dass eingehende Sendungen den Betreffenden erreichen, normalerweise nicht erforderlich (BVerfG, DVBl 1976, 303). Kein Verschulden ferner, wenn an die Ehefrau oder sonstige Ersatzperson zugestellt worden ist und die Sendung nicht weitergegeben wurde, sofern nicht Säumiger die Zustellung erwartete und Nachforschungen unterließ oder mit Verschulden der Ersatzperson rechnen musste (BSG, SozR Nr 35 zu § 67 SGG = NJW 1963, 1645 = MDR 1963, 792 = Breith 1963, 1010); wenn Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann; bei unverschuldetem Rechtsirrtum nur ausnahmsweise, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte, zB bei Ausländern (BVerfGE 40, 95). Eine Fristversäumnis wird durch mangelnde Rechtskenntnis in der Regel nicht iSv § 27 Abs 1 entschuldigt (BVerwG, Buchholz 435.12 § 27 SGB X Nr 1). Verschulden liegt nicht vor, wenn der Text eines Bescheides unübersichtlich oder schwer verständlich ist (vgl BSGE 60, 262 = SozR 1200 § 30 Nr 10). Allerdings muss sich die Unklarheit auf die Hinweise zur Frist beziehen (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 27, Rn. 8)

Der Antrag ist aber innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und auch die versäumte Handlung (hier: Widerspruch) nachzuholen.

Vorsorglich sollten Sie auch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Die ARGE ist zur Überprüfung verpflichtet und bei einer Ablehnung käme dann Widerspruch und Klage in Frage.

Diese Anträge richten sich immer an das Amt, welches den Bescheid ausgestellt hat.

Falls Sie sich eine Vertretung in der Angelegenheit wünschen, bitte kontaktieren Sie mich per E-Mail. Bei einer Mandatierung werde ich die Beratungsgebühr anrechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 18:13:19

Sehr geehrter Herr Grueneberg,
ob fehlendes Verschulden vorliegt- mag ich fast bezweifeln,denn:
die Ablehnung war vom 3.3.2010 .
Da ich mich in einem fürchterlichen Rechtstreit bzgl meiner Scheidung befand- außerdem bewegungsunfähig für eine Zeit wegen Bandscheibenvorfall (attestiert am 12.4.) und die Zusage für die Reha ab 27.4. befand habe ich auch auf anraten meiner Anwältin nichts mehr unternommen.Es war mir alles zuviel und sie meinte klage vorm Sozailgericht würde wahrscheinlich nichts mehr bringen.Die Reha wurde verlängert bis 22.6.10 und nach dieser Rückkehr erfuhr ich, dass die Altersvorsorgeschonbeträge verdreifacht wurden und ich es doch auf diesem Wege mal probieren solle.Scheidung war am 20.7.2010- erst so langsam kann ich wieder denken:) Meinen Sie es mache Sinn?
MfG J.B.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2010 18:23:29

Ohne die Unterlagen geprüft zu haben, kann ich die Frage nach den Erfolgsaussichten wirklich nicht beantworten.
Ich kann Ihnen aber sagen, dass für die Anträge keine zwingende anwaltliche Vertretung vorgesehen ist, sodass Sie nur Zeit verlieren können.
Falls Sie sich doch eine Prüfung der Aussichten bzw. ein Angebot für die Vertretung wünschen, schreiben mir einfach eine kurze E-Mail

MfG



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