Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.07.2009 19:14:29

Widerspruch, Beamtenversorgungsgesetz §53

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2345
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema Widerspruch.
R., H. ,geb. Ich habe seit meinem 14. Lebensjahr immer gearbeitet.
Mein Studium habe ich im Abendstudium absolviert ( selbst finanziert)- tags gearbeitet.
Seit 3.8.1970 bin ich Beamter des geh. tech. Dienstes bei der deutschen Flugsicherung.2005 wurde ich nach über 30 Jahren Schichtdienst ( Wechel-schichtdienst) in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Mit meinem 65.Lebensjahr wurde die Beamtenversorgung um den Betrag (gesamt-Betrag ) des Rentenbetrags gekürzt.
Da ich beide Versorgungen " wirklich " erarbeitet habe, fühle ich mich hier "betrogen"!
Durch meinen vorzeitigen Ruhestand wurde zudem auch die Pension gekürzt.Mein Kollege im Flugverkehrskontroll-Dienst wäre ohne Abschläge vorzeitig in den Ruhestand gegangen.Hierin sehe ich Versäumnisse des Dienstherrn zu meinem Schaden!
Mit der Bitte zur Formulierung des Wiederspruchs..
Rechtliche Verfolgung bis zum EU- Gericht ?
Danke für die Mühen!
Mit freundlichem Gruß
Ps.:Honorar, nach Aufwandt...aufwärts...!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.07.2009 20:03:02
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Das Zusammentreffen verschiedener Renten- und Pensionsbezüge mit den (teils komplexen) Anrechnungs- und Abschlagsberechnungen wird von vielen Betroffenen als ungerecht und benachteiligend empfunden. Dennoch ist die Regelung des § 53 BeamtVG bislang nicht als verfassungswidrig bewertet worden. Dies ist sicherlich vor allem darauf zurückzuführen, dass Ihnen der Dienstherr auch für die Zeit des Ruhestands lediglich eine Versorgung/Alimentation schuldet, nicht aber z.B. einen angemessenen Stundenlohn bzw. die hieraus resultierende Pension.

Hieran wird sich ein Widerspruch ebenso wie eine spätere gerichtliche Klage "abarbeiten" müssen. Darüber hinaus ist Ihre Berechnung der Versorgungsbezüge im Einzelfall anzugreifen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass ein Widerspruch grundsätzlich nur innerhalb eines Monats eingelegt werden kann, sofern der Ausgangsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. Diese Frist könnte bei Ihnen möglicherweise bereits verstrichen sein.

Ich empfehle Ihnen daher die Festsetzung der Versorgungsbezüge, sowie etwa bereits vorliegenden Schriftverkehr über Ihre Versorgung als Kopie z.B. über die Funktion Anwalt Direktanfrage vorzulegen. So können Ihre Unterlagen eingesehen und direkt für einen evtl. Widerspruch oder ein späteres Klageverfahren bearbeitet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Die konkrete Ausarbeitung eines Widerspruchs ist leider erst nach Vorlage Ihrer Unterlagen und zu einem höheren Einsatz möglich.

Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verwaltungsrecht letzten Monat:

8
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Widerspruch   Beamtenversorgungsgesetz   §53