Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Kostenübernahme.
Hallo,
nach gut 3-jähriger Dauer wurde mehreren Widersprüche, die ich als Bevollmächtigter beim Sozialamt eingelegt hatte, nahezu vollständig stattgegeben. Abgesehen davon, dass der zugestandene Betrag nach vier Wochen oder länger immer noch nicht eingegangen ist, wurde meine Kostenberechnung nicht anerkannt. Darunter war eine Kostennote für einen Anwalt, den ich zu Beginn dafür konsultiert hatte und ich habe meine Arbeitszeit und sonstige Auslagen wie Porto, Telefon, Kopierkosten etc. angegeben. Die Ablehnung wird begründet damit, dass wenn ich als Bevollmächtigter die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nähme, dann könnten diese Kosten nicht für den Widerspruchsführer, in dessen Namen ich ja tätig war, übernommen werden. Bezüglich meiner Stundensätze wird argumentiert, dass ich keinen rechtsberatenden Beruf ausübe und daher auch nicht befugt sei, meine Tätigkeit als Rechtsdienstleistung zu berechnen.
Nun wird mir angeboten, für Porto, Telefon und Kopien pauschal ein Betrag in Höhe von 20, Euro zu erstatten. Wenn ich mich nicht melde wird ein Kostenfestsetzungsbescheid erlassen.
Wie ist hier die Rechtslage und was kann ich letztlich dagegen unternehmen? Oder hat die Widerspruchsstelle hier mit ihrer Argumentation Recht?
Mit freundlichem Gruß
M.
Antwort geschrieben am 15.07.2010 20:34:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen im Widerspruchsverfahren richtet sich nach § 63 SGB X. Danach sind die zur Rechtsverfolgung zweckentsprechenden Kosten zu erstatten. Hierbei gehören alle Kosten der Rechtsverfolgung, die durch das Verfahren tatsächlich entstanden sind. Zu diesen Kosten gehören neben den Kopier, Post- und Telekommunikationskosten auch die Kosten für die Beratung eines Rechtsanwaltes. Es reicht dabei aus, dass der Rechtsanwalt lediglich beraten hat. Er muss nicht tätig geworden zu sein. Diese Kosten müssten Sie ersetzt bekommen. Zur Untermauerung dieser Argumentation können Sie folgende Fundstelle gegenüber der Behörde angeben: "Wannagat, Kommentar SGB X, 2001, § 63 Rn. 12".
Bei den kopie, Post- und Telekommunikationskosten ist eine Pauschale von 20,00 € angemessen und üblich. Kosten über 20,00 € können nur erstattet werden, wenn Sie ganz konkret nachweisen, höhere Kosten gehabt zu haben. Ein Rechtsanwalt bekommt auch lediglich eine Pauschale von 20,00 € erstattet. Diese Pauschale ist in Ordnung.
Bei Ihren eigenen Kosten der Arbeitszeit ist es schwieriger. Grundsätzlich können diese nur erstattet werden, wenn Sie eine rechtsberatende Tätigkeit berufsmäßig ausüben, was ich nach Ihren Sachverhaltsangaben aber nicht annehme. Es gibt vereinzelt Urteile in der Rechtsprechung, die aber nicht mehr aktuelle sind, wo Kosten eines Bevollmächtigten erstattet wurden. Sie müssten in diesem Fall Ihren ganz konkreten Arbeitsausfall, d.h. den Verdienst, den Sie in dieser Zeit tatsächlich gehabt hätten, nachweisen. Dies ist relativ schwierig falls Sie nicht anderweitig selbstständig tätig sind.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2010 10:29:27
Sehr geehrte Frau Richter!
Vielen Dank für die rasche Beantwortung!
Die Behörde will einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen, nach dem sie mir lediglich 20 Eur Porto etc. erstatten will. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass die Kosten des Rechtsanwaltes aber erstattungsfähig sind. Kann ich daher gegen diesen Kostenbescheid Widerspruch einlegen unddiese Rechtsberatung hier ebenfalls erstatten lassen?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau Richter!
Vielen Dank für die rasche Beantwortung!
Die Behörde will einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen, nach dem sie mir lediglich 20 Eur Porto etc. erstatten will. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass die Kosten des Rechtsanwaltes aber erstattungsfähig sind. Kann ich daher gegen diesen Kostenbescheid Widerspruch einlegen unddiese Rechtsberatung hier ebenfalls erstatten lassen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.07.2010 14:08:22
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Der Kostenbescheid ist auch ein Verwaltungsakt. Sie können daher gegen ihn binnen Monatsfrist ab Zustellung Widerspruch einlegen, falls dieser zurückgewiesen wird, klagen beim Sozialgericht. Die Kosten dieser Beratung müssten dann auch erstattungsfähig sein.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Der Kostenbescheid ist auch ein Verwaltungsakt. Sie können daher gegen ihn binnen Monatsfrist ab Zustellung Widerspruch einlegen, falls dieser zurückgewiesen wird, klagen beim Sozialgericht. Die Kosten dieser Beratung müssten dann auch erstattungsfähig sein.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
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