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Frage geschrieben am 17.01.2012 10:45:19

Widerrufsrecht nach § 355 BGB

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 519
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ende 2011 ging unser Kühlschrank nach über 10 Jahren kaputt. Wir mussten daher einen Hausgeräte-Kundendienst auf eigene Kosten beauftragen. Dieser kam dann am 03.01.2012 zu uns in die Privatwohnung und stellte sehr schnell fest, dass eine Reparatur unwirtschaftlich wäre (zu teuer) bzw. es besser wäre ein Neugerät zu kaufen. Er machte sodann den Vorschlag uns einen neuen Kühlschrank (Einbaukühlschrank) zu liefern. Etwas überstürzt bzw. überrumpelt stimmte ich zu. Nach langen Telefonaten mit der Zentrale bzw. dem Lager wurde ein passendes Gerät gefunden. Dieses sollte vom Aufbau mit unserem Altgerät identisch sein (Tiefkühlfach, 3 Ablagefächer). Zudem wurde mir auf Nachfrage versichert, das es sich um ein Gerät der Energieeffizienzklasse "A+" handelt. Im Auftrag vom Kundendienst steht lediglich folgender wortlaut:"Kühlschrank mit Gefrierfach 300 EUR, komplett, Kunde nimmt ...(Hersteller)." Das Gerät wurde dann am 09.01.2012 geliefert. Zunächst stellte ich fest, das es sich bei dem Gerät nur um die Energieeffizienzklasse "A" und nicht um "A+" handelt. Dann wollten der Hausgeräte-Service, das Geld sofort Bar. Da es sich um ein "B-Gerät" handelte war der Außendienstmitarbeiter vom Chef beauftragt, das Geld sofort zu kassieren oder den Kühlschrank wieder mitzunehmen. Unabhängig davon ist feszustellen, das die Lieferung eines "B-Gerätes" nicht vereinbart war. Da ich nicht nochmals 14 Tage ohne Kühlschrank verbringen wollte, zahlte ich unter Vorbehalt. Im Kundendienstauftrag vom 09.01.2012 heißt es:"Kunde zahlt unter Vorbehalt, vereinbart war ein A+ Gerät". Nachdem der Kundendienst weg war stellte ich dann noch fest, das der Kühlschrank nicht identisch mit unserem Altgerät war. Das neue Gerät hatte nur 2 statt 3 Ablageböden. Das reicht lediglich für einen Singlehaushalt, nicht jedoch für eine 4-köpfige Familie. Zudem arbeitet das neue Gerät bei der Kühlung überdurchschnittlich laut. Ich hatte dann am 09.01.2012 sofort schriftlich sämtliche Mängel angezeigt und Ersatzlieferung gefordert, da ich zunächst nicht wusste wir ich aus dem Vertrag wieder rauskomme. Dann hatte ich am 16.01.2012 meine Vertragserklärung unter Hinweis auf § 355 BGB widerrufen, da ich der Meinung bin, das es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Zwar wurde der Außendienstmitarbeiter auf meine Veranlassung in unsere Privatwohnung bestellt. Dies jedoch lediglich mit der Absicht einen Kühlschrank zu reparieren und nicht zum Zwecke des Abschlusses eines Kaufvertrages für ein Neugerät. Zudem hatte ich bei Abschluss des Kaufvertrages keine Möglichkeit, das neue Gerät zu sehen und zu testen (ähnlich wie bei Verbrauchern die über das Internet bestellen). Meine Fragen lauten daher:

1. Besteht ein Widerrufsrecht als Verbraucher gemäß § 355 BGB?
2. Kann ich in sonstiger Weise den Vertrag rückgängig machen?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.) Ein Verbraucherwiderrufsrecht i.S.v. § 355 BGB steht Ihnen zu, wenn Sie eine entgeltliche Finanzierungshilfe in Anspruch genommen hätten (was offensichtlich nicht der Fall ist, da Sie die Barzahlung des Gerätes erwähnten) oder wenn Sie einen Fernabsatzvertrag oder ein Haustürgeschäft abgeschlossen hätten.

Ein Fernabsatzvertrag ist gem. § 312b BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegt dann nicht vor, wenn es zu einem persönlichen Kontakt des Verbrauchers mit einem Stellvertreter oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmers kommt, der in einem Gespräch nähere Auskünfte über die Beschaffenheit der Ware machen kann (BGH NJW 04, 231). Durch den persönlichen Kontakt und die mit dem Kundendienstmitarbeiter geführten Vertragsverhandlungen dürfte hier ein solcher Fall vorliegen, weshalb es sich m.E. nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Fraglich ist jedoch, ob ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 BGB vorliegt. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Verbraucher durch Vertragsverhandlungen im Bereich seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes überrumpelt wird und diese Situation für den Vertragsschluss ursächlich wird. Das bedeutet, dass der Verbraucher den Vertrag ohne die Überrumpelungssituation nicht oder nicht mit identischem Inhalt geschlossen hätte. Kommt es im Anschluss an die Haustürsituation in engem zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss gilt für diese Ursächlichkeit ein Anscheinsbeweis (OLG Frankfurt, WM 02, 545). Das bedeutet, dass die Ursächlichkeit der überrumpelnden Situation für den Vertragsschluss nicht vom Verbraucher zu beweisen ist sondern vemutet wird, soweit nicht der Unternehmer beweisen kann, dass es an der Ursächlichkeit fehlt. In Ihrem Fall dürfte daher ein Haustürgeschäft vorliegen.

Im Falle eines Haustürgeschäfts ist ein Widerrufsrecht dann ausgeschlossen, wenn die Kontaktaufnahme vom Verbraucher ausging, der Verbraucher den Unternehmer also gem. § 312 III Nr. 1 BGB bestellt hat. Dieser Ausschlussgrund setzt voraus, dass es zu den Vertragsverhandlungen auf Wunsch des Verbrauchers und nicht auf Initiative des Unternehmers gekommen ist. So wurde dieser Ausschluss beispielsweise in Fällen verneint, in denen der Verbraucher den Unternehmer zur Erörterung eines Kostenvoranschlags eingeladen hatte (OLG Jena VuR 03, 100). Auch im vorliegenden Fall dürfte das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen sein. Sie haben zwar den Kontakt zum Kundendienst aufgenommen und einen Mitarbeiter bestellt, allerdings nicht um Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrags zu führen, sondern damit dieser den defekten Kühlschrank in Augenschein nimmt und ggf. repariert. Die Initiative, Kaufvertragsverhandlungen zu führen, ging sodann jedoch vom Unternehmer aus, der Ihnen den Vorschlag unterbreitete, gleich ein neues Gerät zu kaufen. Aufgrund des dann unmittelbar abgeschlossenen Kaufvertrags ist auch die Ursächlichkeit der Überrumpelung nicht von Ihnen zu beweisen.

Im Ergebnis ist daher davon ausugehen, dass Sie ein Verbraucherwiderrufsrecht erfolgreich werden durchsetzen können.

2.) Es bleibt Ihnen unbenommen, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln geltend zu machen. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Verstreicht diese Frist jedoch fruchtlos oder wird die Nacherfüllung verweigert, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Ein Rücktritt bewirkt, dass die ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln sind. Beachten Sie jedoch, dass der Käufer nach Auffassung der Rspr. die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt, Sie also beweisen müssten, dass die Energieklasse A+ vereinbart worden ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2012 22:45:27

Kann ich die Beratungskosten (Anwalt über 123recht.net) vom Verkäufer ersetzt verlangen?

Dieser teilte mir zuvor telefonisch mit, das er meine Rechtsauffassung (Widerruf da Haustürgeschäft)nicht akzeptiert.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2012 23:43:07

Sehr geehrter Fragesteller,

Rechtsverfolgungskosten stellen eine ersatzfähige Schadensposition dar, wenn sie notwendig sind, und können dann unter den Voraussetzungen des vertraglichen Schadensersatzes ersetzt verlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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Widerrufsrecht nach § 355 BGB | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-19
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