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Frage geschrieben am 19.04.2008 12:01:00

Widerrufsrecht mit Kunden aus dem Ausland

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2027
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Widerrufsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir handeln gewerblich bei Ebay, und haben auch etliche Kunden aus dem Ausland.
Meine Frage ist ob ich bei Rücksendungen aus dem Ausland die einen Warenwert über 40 Euro haben die Portokosten tragen muss wie nach dem deutschen Widerufsrecht oder nicht?
Darf ich explizit darauf hinweisen das bei Rücksendungen aus dem Ausland die Portokosten vom Käufer zu tragen sind?

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.04.2008 12:21:52
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
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Sehr geehrter Fragender,

zunächst ist entscheidend, mit welchem Land Sie im Ausland genau Geschäfte betreiben, da bei Verbrauchern (anders als bei reinen Geschäften mit Unternehmern) stets das Recht des Käuferlandes gilt.

Es gibt zwischen den einzelnen Ländern erhebliche Unterschiede, die bei der Frist anfangen und auch die Kosten der Rücksendung mit einschließen.

Mein Rat besteht daher darin: beschränken Sie die Länder, mit denen Sie handeln wollen, da Sie ansonsten für jedes Land eine eigene Widerrufsbelehrung brauchen.

Zudem sollten Sie dann die jeweiligen Widerrufsbelehrungen von einem Fachmann aufstellen lassen (nicht für 20 EUR Erstberatungsgebühr leistbar).

Pauschal aber in allen Ländern mit Verbrauchern zu handeln mit einer einzigen deutschen Widerrufsbelehrung ist schlichtweg nicht ratsam und kann zu erheblichen Problemen (ggf. auch zu Abmahnungen wg. Verstosses gegen fremdes Wettbewerbsrecht) führen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter


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