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Frage geschrieben am 22.09.2007 02:03:00

Widerrufsrecht erloschen? § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 23814
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte am 17.09.2007 online(Webformular) einen Online-Game-Server bei einem Anbieter bestellt. Kurz danach wurde mir eine Mail zugesandt in der ein Link zum ausdrucken des Vertrages ist. Um den Vertrag auszudrucken musste ich mich in das so genannte Webinterface(bzw. ´Kundeninterface´) einloggen.


Die „Widerrufsbelehrung", im Vertrag, hat folgenden Wortlaut:
[...]Sofern Sie Verbraucher gemäß §312 d Abs.1 BGB sind, steht Ihnen ein zweiwöchiges Recht zum Widerruf des Vertrages § 355 BGB zu. Von diesem Widerufsrecht habe ich Kenntnis genommen.Mir ist bekannt, dass in jedem Fall bei einem Rücktritt eine Aufwandspauschale von 49 Euro (Root Server), bzw. 9,95 Euro (Game- und Voiceserver) fällig wird.[...]

In den AGB zum Vertrag steht unter dem Punkt „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen":
[...](1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss
des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden
ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und
die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur
Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
[...]
Klingt nach einem etwas veralteten/unvollständigen § 355 BGB.

Am 18.09.2007 hatte ich den so genannten Mietvertrag unterschrieben und per Fax zurück geschickt. Nur wenige Minuten später wurde ich per Mail informiert, dass meine „Daten erfolgreich geprüft" und meine „Bestellung wird somit umgehend im System freigeschaltet." Weitere 3 Minuten später wurde mein „Vertrag auf unser neues Webinterface umgezogen." Sprich, der Server wurde aktiviert! So stand es auch im Betreff der Mail.

Am 19.09.2007 hatte ich mich im ´Kundeninterface´ angemeldet und den Server „gestartet". Da ich erst jetzt bemerkte, dass ich irrtümlich den falschen Server bestellt hatte, wollte ich von meinem Widerruf gebrauch machen.

Eine Anfrage beim Anbieter (in Bezug auf den Widerruf) brachte zu Tage, dass der Anbieter den Widerruf nicht anerkennen wird/will, da das Widerrufsrecht erloschen wäre, weil ich mich im Webinterface angemeldet und den Server gestartet habe – ich die „Dienstleistung" also in Anspruch genommen hätte. Er teilte mir mit, dass er sich dabei auf § 312 d BGB beruft.
Wahrscheinlich beruft er sich konkret auf § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Ich habe mich auch schon etwas ´schlau´ gemacht, komme aber aus der verworrene Lage um §312 d BGB nicht heraus.
Nun habe ich folgende Fragen:
1. Hätte mich der Anbieter nicht nach §1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV auf das vorzeitige erlöschen meines Widerrufs hinweisen müssen?
(Ähnlich wie unter Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, bei Gestaltungshinweise Abs. 8 zu finden. Und die Verordnungsermächtigung Art. 240 EGBGB wurde ja im BGB-InfoV umgesetzt oder ist bei meiner Annahme ein Haken, der zu meinem Ungunsten ist?)

2. Wenn 1. zutrifft, welche Chance habe ich dann von meinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen bzw. kann dann der Anbieter nicht wegen dem fehlenden Hinweis selber belangt werden?

3. Ist, wenn der Anbieter Recht hat, in dem Fall ein Widerruf nicht fast unmöglich?
Denn es vergingen nur wenige Minuten zwischen absenden des Mietvertrages und der „Aktivierung" des Servers. Und die Aktivierung(Bereitstellung) des Servers wäre für mich schon die Ausführung der Dienstleistung oder?

4. Bringt es schlussendlich etwas (bin ich ich im Recht?) Widerruf einzulegen bzw. auf was kann ich mich beziehen um dem Anbieter klar zu machen, dass mein Widerrufsrecht nicht erloschen ist?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.09.2007 02:29:46
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte: Die Dienstleistung w............

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