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Sehr geehrter Anwalt (m/w),
als Privatperson habe ich eine Beteiligung an einem Solarpark in Form eines "Private Placements" gezeichnet, möchte nun jedoch nach reiflicher Überlegung (2 Tage nach Zustellung der Annahmebestätigung) vom Vertrag ("Beitrittserklärung") zurücktreten.
Der Text der Beitrittserklärung lautet: "Hiermit erkläre ich unwiderruflich meinen Willen, mich als Kommanditist mit einem Kommanditkapital in Höhe von... zu beteiligen. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist mir bekannt."
Hierzu habe ich folgende Frage: Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach der Zeichnung und Zustellung vorgenannter Beitrittserklärung über ein Private Placement zum Bau einer Solaranlage? Ist die Formulierung in der Beitrittserklärung ("unwiderruflich") rechtens?
Antwort geschrieben am 07.12.2011 21:56:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 299
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es könnte Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Dies wäre gemäß § 312 BGB der Fall bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist.
Ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft hat zwar grundsätzlich nicht eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand. Wenn der Zweck des Gesellschaftsbeitritts aber vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied der Gesellschaft zu werden, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02). Lag dem Vertragsschluss also eine solche Haustürsituation zugrunde, könnte ein gesetzliches Widerrufsrecht wohl bejaht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2011 22:54:40
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre umfangreichen Ausführungen über Haustürgeschäfte.
Es handelte sich hier allerdings nicht um ein Haustürgeschäft, sondern um eine Geschäftsanbahnung durch eine per E-Mail übersendete Werbung eines unabhängigen Finanzvermittlers, der diese Beteiligung vermittelte.
Im Falle einer an die Öffentlichkeit gerichteten und beworbenen Beteiligung (z.B. Schiffsbeteiligung) besteht ja grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §355BGB.
Gehe ich recht in der Annahme, daß im Umkehrschluß zu Ihren Ausführungen in meinem Fall der Ausschluß eines Rücktritts im Falle meiner Beteiligung an dem "Private Placement" (ohne Publikumswerbung, wenige Einzelinvestoren) also rechtens ist?
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre umfangreichen Ausführungen über Haustürgeschäfte.
Es handelte sich hier allerdings nicht um ein Haustürgeschäft, sondern um eine Geschäftsanbahnung durch eine per E-Mail übersendete Werbung eines unabhängigen Finanzvermittlers, der diese Beteiligung vermittelte.
Im Falle einer an die Öffentlichkeit gerichteten und beworbenen Beteiligung (z.B. Schiffsbeteiligung) besteht ja grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §355BGB.
Gehe ich recht in der Annahme, daß im Umkehrschluß zu Ihren Ausführungen in meinem Fall der Ausschluß eines Rücktritts im Falle meiner Beteiligung an dem "Private Placement" (ohne Publikumswerbung, wenige Einzelinvestoren) also rechtens ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2011 08:07:30
Bisher ist meines Wissens nur die Anwendung des § 312 BGB auf einen solchen Beitritt zu einer Personengesellschaft bejaht worden (siehe auch EuGH, Urt. v. 15.4.2010 – Rs. C-215/08). Dies schließt nicht aus, dass ein Gericht auch ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB bejahen würde, wenn der Vertrag wie in Ihrem Fall unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde. Fraglich ist allerdings, ob der Beitritt als (Finanz)Dienstleistung gemäß § 312b BGB eingestuft werden kann. Haben Sie die Anlage kreditfinanziert, käme auch ein Widerrufsrecht aus verbundenem Geschäft in Betracht. Eventuell könnte sogar § 126 InvG greifen. Hierzu müssten aber die einzelnen Unterlagen eingesehen werden, auch dahingehend, ob nicht vielleicht doch auch ein vertragliches Widerrufsrecht verankert ist.
Bisher ist meines Wissens nur die Anwendung des § 312 BGB auf einen solchen Beitritt zu einer Personengesellschaft bejaht worden (siehe auch EuGH, Urt. v. 15.4.2010 – Rs. C-215/08). Dies schließt nicht aus, dass ein Gericht auch ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB bejahen würde, wenn der Vertrag wie in Ihrem Fall unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde. Fraglich ist allerdings, ob der Beitritt als (Finanz)Dienstleistung gemäß § 312b BGB eingestuft werden kann. Haben Sie die Anlage kreditfinanziert, käme auch ein Widerrufsrecht aus verbundenem Geschäft in Betracht. Eventuell könnte sogar § 126 InvG greifen. Hierzu müssten aber die einzelnen Unterlagen eingesehen werden, auch dahingehend, ob nicht vielleicht doch auch ein vertragliches Widerrufsrecht verankert ist.
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