Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Widerrufsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor kurzem ein Kleingewerbe angemeldet. Gestern habe ich mich bei der Website melango.de angemeldet und heute meine Logindaten erhalten. Eine Kopie meines Gewerbescheines wurde von melango.de nicht benötigt.
Als ich durch die Angebote angeschaut habe, sind mir dabei unseriöse Angebote aufgefallen und ich habe mir daraufhin die AGBs etc. von melango.de genauer angeschaut. Ich habe daraufhin melango.de eine Kündigung per Email geschrieben und eine Antwort erhalten, dass für Unternehmer das Widerufsrecht nicht gilt und der Vertrag 24 Monate gültig ist.
Ein gesondeter Hinweis für die Gebühren war nur über einen Link zu erreichen als ich bei der Anmeldung die Nutzungsbedingungen akzepiert habe.
Diese waren mir bei der Anmeldung nicht bewußt aufgefallen. Einen Screenshot davon kann ich Ihnen zukommen lassen.
Auszug AGB melango.de (http://melango.de/index.php/de/AGB-Standard-Mitgliedschaft/p-melango_agb_standard_mitgliedschaft)
§ 5 Widerrufsrecht
Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB i. V. m. §§ 355, 356 BGB. Privatpersonen, die sich wider besseres Wissen als Gewerbetreibende registrieren, um Zugang auf das Handelsportal zu erhalten, werden gem. § 4 Abs. 2 nach Kenntnis des Anbieters von dieser Tatsache endgültig mit ihrem Account gesperrt. Widerruf, Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung wegen fehlender Unternehmereigenschaft oder erfolgter Sperre sind ausgeschlossen, da der Nutzer bei der Registrierung ausdrücklich auf das Erfordernis der Selbständigkeit hingewiesen wurde. Der Vergütungsanspruch nach § 7 dieser AGB wandelt sich durch die vorsätzliche Vertragsverletzung der Falschregistrierung in eine Vertragsstrafe, so dass die Privatperson die volle 24-Monatsvergütung zu entrichten hat.
Können Sie mir sagen, ob es für Unternehmer kein Widerufsrecht gibt und ich den Betrag zahlen muss? Es wird doch sicherlich möglichkeiten für Unternehmer geben, von Verträgen zurück zu treten.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 07.01.2011 11:33:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage nach einem Rücktrittsrecht wie folgt beantworten:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, daß geschlossene Verträge einzuhalten sind.
Hiervon hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen zugelassen, z.B. das von Ihnen zitierte Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d BGB.
Nach Ihren Ausführungen sind Sie jedoch nicht als Verbraucher sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB einzuordnen.
§ 14 BGB definiert einen Unternehmer wie folgt: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Demnach steht Ihnen ein Rücktrittsrecht aus der genannten Regelung des § 312 d BGB nicht zu.
Ein weiteren Kündigungsgrund bei Dauerschuldverhältnissen normiert § 314 BGB.
Sie könnten einen Vertrag nach § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen.
Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Aus Ihrem Vortrag kann ich einen solchen Grund nicht entnehmen.
Auch wenn Ihnen einige andere Angebote unseriös vorkamen betrifft das zunächst nicht Ihr Vertragsverhältnis und würde als Kündigungsgrund sicherlich nicht ausreichen.
Daher ist der von Ihnen abgeschlossene Vertrag grundsätzlich bindend. Etwas anderes kann nur gelten wenn es zu Störungen im Vertragsverhältnis kommt, die Sie gemäß § 314 BGB zur Kündigung berechtigen würden.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geboten zu haben.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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