31.01.2012 | 10:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach
§ 355 BGB steht Ihnen grundsätzlich bei allen Verträgen, welche Online oder per Telefon geschlossen worden sind ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Vertragspartners gemäß Artikel
246 § 2 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie dessen Pflichten gemäß
§ 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel
246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Die Hosting-Provider berufen sich dann jedoch vielfach auf die Ausnahme des
§ 312d Absatz 1 BGB, nach welcher bei Fernabsatzverträgen die die Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt haben, das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Da der BGH (Urteil vom 4.3.2010, Az.
III ZR 79/09) in der Entscheidung zu „Internet-System-Verträgen" aber insbesondere die werkvertraglichen Aspekte hervorgerufen hat, weil der Kern des Vertrages die Abrufbarkeit der Webseite im Internet gewährt werden soll, handelt es sich hierbei nach Ansicht des BGH um einen Werkvertrag nach
§ 631 BGB und nicht mehr um einen Dienstvertrag. Daher müsste das Widerrufsrecht gewährt werden.
In der Regel schließen die Provider das Widerrufsrecht aber vertraglich aus. Und in der Literatur und den unteren Gerichten wird der Vertrag immer noch als Dienstvertrag gewertet mit der Folge, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen wird, so das AG Berlin-Charlottenburg am 11.1.2002.
Es kann daher keine klare Antwort auf Ihre Frage gegeben werden. Es kommt sowohl auf die
AGB Ihres speziellen Providers an, als auch auf das wohl zuständige Gericht. Einen Versuch unter Zitierung der BGH-Rechtsprechung sollten Sie auf jeden Fall starten. Sie können mir die AGB gerne per Mail zukommen lassen, dann werfe ich einen Blick darauf.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa im Rahmen der Antwort gegenüber dem Rechtsanwalt, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth
Nachfrage vom Fragesteller
01.02.2012 | 15:36
Sehr geehrter Herr Gerth,
herzlichen Dank fuer Ihre Antwort. Ich muss leider noch einmal genau nachfragen.
Insofern der Webhosting-Vertrag und der Domain-Vertrag ein Werkvertrag sind, ist die Domain ja ein Recht, dass zum einen der Provider regelmaessig nur im Auftrag der Vergabestellen vermittelt und zum anderen individuell z. B. auf meinen Namen registriert wird. Steht dem nicht die individuelle Anfertigung gleich, denn der Provider kann ja die Domain weder zuruecknehmen noch andersweitig verwerten. Er kann nach dem Willen der Vergabestellen ohne mein Einverstaendnis die Domain noch nicht einmal loeschen.
Auch, wenn ich mir ein Blogsystem im Webspeicher (nicht ASP) fuer mich installieren lassen, eine Datenbank einrichten lassen, meine Adressdaten dort einrichten lassen und einen Zugang nur fuer mich dort anlegen lassen im Rahmen des Webhosting-Vertrags, kann der Provider dies zwar loeschen, aber nicht verwerten oder zuruecknehmen.
Das verhaelt sich ja aehnlich, als wenn ich bei einem Tischler online einen Tisch nach meinen Massen anfertigen lasse und anschliessend innerhalb von 14 Tagen widerrufe. Der Tischler kann den Tisch nicht mehr verwerten. Er ist individuell fuer mich gefertigt worden.
Meine Nachfrage also - gilt das Widerrufsrecht auch bei individuell fuer mich registrierter Domain und (getrennt oder nicht) einem fuer mich installierten Blogsystem?
Ich habe einmal gelesen, dass man das Widerrufsrecht nicht einfach per Einverstaendniserklaerung abbedingen kann. Im Kern wuerde das Bejahen des Widerrufsrechts also heissen, dass jeder Provider seine Leistung an sich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausfuehren koennte, will er am Ende nicht einen deutlichen Schaden haben. Das hoert sich fuer mich sehr schizophren an, gerade wenn es um so individuelle Leistungen geht.
Meine 2. Nachfrage, die an sich bereits in der Eingangsfrage gestellt war: Wenn ein Widerrufsrecht gilt, wie lang waere dies (abgesehen vom Beginn/Zustellung etc.) 14 Tage oder 30 Tage?
Herzlichen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.02.2012 | 16:29
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
neben den Dienstleistungen, die auf Ihren Wunsch direkt begommen werden sind auch die Werke vom Widerrufsrecht ausgenommen, welche für angefertigt worden sind. Dies ist bei einer angemeldeten Domin eindeutig der Fall. Einen solchen Vertrag können Sie nicht widerrufen.
Ihr Beispiel mit dem Tisch trifft aber nicht, auch weil es falsch ist. Der Tischler könnte den Tisch weiterverkaufen. Es kommt nur auf de Möglichkeit an, nicht darauf, ob er es für den gleichen Wert verkaufen kann, sondern nur das die theoretische Möglichkeit besteht.
D.h. bei der angemeldeten Domain gibt es kein Widerrufsrecht, da dies für Sie individuell angefertigt worden ist. Bei einem für Sie aufgesetzten Blogsystem ist dies nicht ganz so eindeutig, d.h es ist noch umstritten, wie in der Ursprungsantwort schon angemerkt. Ich würde aber dahin mit tendieren, dass auch hier kein Widerrufsrecht besteht, da zu viele Dinge individualisiert worden sind und mit der Dienstleistung auch schon begonnen worden ist.
Auch bei der Frist wie lange Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht kommt es darauf an, inwiefern und zu welchem Zeitpunkt Sie über das Widerrufsrecht informiert worden sind.
Kommt die Widerrufsbelehrung unmittelbar, binnen eines Tages nach Vertragsschluss, dann haben Sie ein 14tägiges Widerrufsrecht. Kommt die Widerrufsbelehrung erst nach Ablauf eines Tages, dann haben Sie einen Monat lang die Möglichkeit zu widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung beginnt keine Frist an zu laufen, so dass Sie jederzeit widerrufen können.
Mit freundlichen Grüßen