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Frage geschrieben am 05.02.2008 09:17:00

Widerrufsrecht bei Dienstleitungen

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1872
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine Reisevermittlung die sich auf Mutter-Kind-Reisen spezialisiert hat. Wir treten dabei lediglich als Vermittler auf, d.h. alle Buchungs- und Zahlungsmodalitäten werden zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter festgelegt. Beauftragt uns ein Kunde (über das Internet) mit der Suche einer entsprechenden Unterkunft, berechnen wir für einen Suchauftrag eine Gebühr von 40 Euro. Wie verhält es sich mit dem Widerrufsrecht für Dienstleistungen nach dem Fernabsatzgesetz? Nach meinem Verständnis müssen wir ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen.
Meine Fragen:
- wie muss eine entsprechende Widerrufserklärung in den AGB abmahnsicher formuliert werden?
- nimmt der Kunde unsere Dienstleitung in Anspruch, zahlt die Gebühr und wir übersenden ihm einen entsprechenden Katalog mit gewünschten Objekten, kann der Kunde dann trotzdem von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen? In diesem Fall hätten wir ja schon alle Leistungen erbracht.
Vielen Dank für ihre Antworten.


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Diese Antwort ist vom 5.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.02.2008 09:54:44
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Sie sollten sich bei der Widerrufsbelehrung eng an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und möglichst wenig eigenhändig abändern.

Die Widerrufsbelehrung hat in Textform zu erfolgen ( §§ 312 c II, 126 b BGB).
Unter anderem nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlins vom 18.07.2006 genügt das bloße Bereithalten der gemäß § 312c BGB erforderlichen Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB, in der eine solche Belehrung zu erfolgen hat. Die Textform erfordert, dass die derart abzugebende Erklärung entweder in einer Urkunde oder aber in einer zu dauerhafter Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise dem Empfänger übermittelt werde. Daraus folgt, dass die Textform nur dann gewahrt sei, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung kommt.

Diese Entscheidung ist insofern für Sie wichtig, als dass Sie - sofern der Verbraucher die Widerrufsbelehrung nicht vor Vertragsschluss in Textform erhält, sondern beispielsweise erst nach Vertragsschluss per Email als PDF, dem Vebraucher eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen müssen ( § 355 II S. 2 BGB). Hier ist Ihre jeweilige Ausgestaltung entscheidend.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verbraucher vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat ( § 312d II Nr. 2 BGB).

Eine Widerrufsbelehrung könnte wie folgt lauten:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung einer Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)
oder
Ende der Widerrufsbelehrung

In Absatz 1 muss die Widerrufsfrist wie oben ausgeführt ggf. "einen Monat" betragen.

Das Widerrufsrecht erlischt nur vorzeitig, wenn mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat, insofern empfiehlt es sich, sich diese ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers nochmals bestätigen zu lassen.


Ich weise Sie darauf hin, dass diese Online-Anfrage nur eine erste rechtliche Orientierung leisten kann und eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen kann.



Ich hoffem Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2008 10:35:32

Sehr geehrter Herr Günthner,
danke für Ihre Antwort. Folgende Rückfragen:
- "In Absatz 1 muss die Widerrufsfrist wie oben ausgeführt ggf. "einen Monat" betragen" --> ist ein Bestätigungsfeld vor Absenden des Auftrags mit Hinweis auf die AGB ausreichend für eine Widerrufsfrist von 2 Wochen oder wie müsste dies gestaltungstechnisch und rechtssicher gelöst werden?

- auf welche Weise muss die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden? Bestätigungsfeld oder zusätzliche, nachträgliche E-Mail, Fax oder ...?

Besten dank und viele Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2008 10:42:19

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.

Entscheidend ob die 2 Wochen- Frist oder die Monatsfrist gilt, ist, ob der Verbraucher die Belehrung VOR Vertragsschluss in Textform erhält oder nicht. Sofern Sie dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss per Email als PDF zukommen lasse, so dass diese ausgedruckt werden kann, genügt die 2- Wochenfrist.

Da die Praxis zeigt, dass die meisten Verbaucher grundsätzlich Ihre Widerrufsrechte kennen, nicht aber das Erlöschen des Widerrufsrecht und dieses auch dann ungern akzeptieren, empfiehlt es sich, diese ausdrückliche Zustimmung nochmals bestätigten zu lassen. Dies kann erfolgen durch ein Bestätigungsfeld oder auch eine Email.


Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt

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