Frage geschrieben am 18.03.2010 16:36:53
Widerrufsrecht ausschließen?
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1736ich habe ein Gewerbe mit Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung angemeldet. Ich möchte jetzt u.a. von mir selbstgemachte Platinen verkaufen. Ich habe die Platine entworfen, kann sie aber auf Grund der Komplexität nicht selber herstellen. Ich lasse diese also bei einem Platinenhersteller fertigen und bestücke anschließend nur noch die Platinen und prüfe diese auf ordunungsgemäße Funktion.
Da die Nachfrage relativ niedrig ist und auch nur einen kleinen Kundenkreis betrifft, sammel ich zunächst Bestellungen über 2-3 Wochen und lasse dann erst die Platinen ätzen, da es dadurch für die Kunden günstiger wird (Mengenrabatt bei der Platinenbestellung). Ich habe also keinen Vorrat hier, sondern jede Platine wird speziell für den Kunden angefertigt.
Um mit der Konkurrenz mithalten zu können und die Platinen für den Verbraucher erschwinglich machen zu können, ist der Gewinn pro Platine relativ klein. So klein, dass, wenn ein Kunde von seinem etwaigen Widerrufsrechts Gebrauch machen würde, der Gewinn durch 10 Platinen weg ist. Im Regelfall kann ich die zurückgeschickte Platine leider auch nicht wieder verkaufen, da die Nachfrage wirklich klein ist und eigentlich alle Interessenten bei der ersten Bestellung beliefert werden. Da ich auch aktuell weniger als 10 Interessenten habe, würde ich sogar noch Verlust machen.
Besteht irgendwie die Möglichkeit, das Widerrufsrecht auszuschließen, z.B. weil die Platine nach Kundenspezifikation gefertigt wurde? Oder besteht irgendeine andere Möglichkeit, die rechtlich in Ordnung ist, die Platinen ohne Rückgaberecht zu verkaufen? Das Problem ist, dass die Kunden in ganz Deutschland verteilt sind, es wird sich also auf jedenfall um einen Fernabsatz handeln.
Antwort geschrieben am 18.03.2010 16:53:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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Ihre Frage bantworte ich unter Berücksichtigugn Ihres Einsatzes wie folgt.
Als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) können Sie das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d Abs. 1 S. 1, § 355 BGB) für Verbraucher (§ 13 BGB) nicht ausschließen.
Davon darf zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden (§ 312g S. 1 BGB n.F.). Das Widerrufsrecht bestht auch bei einer Umgehung des Widerrufsrechts (§ 312g S. 2 BGB n.F.).
Nach Ihrer Schilderung sind die Platinen für jeden Kunden gleich und daher nicht nach Kundenspezifikation nach § 312d Abs. 4 Ziffer 1 BGB angefertigt.
Dass Sie die Platinen nach Bestellung erst anfertigen, genügt für eine Anfertigung für nach Kundenspezifikation oder ein eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden Zugeschnitten seins.
Als (Klein)-Unternehemer bleibt Ihnen im Fernabsatz letztlich letzlich nur, an Nichtverbraucher zu verkaufen, weil dann kein Widerrufsrecht besteht.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2010 17:17:44
Danke für Ihre Antwort.
Ich muss aber eingestehen, dass ich folgende Passage nicht verstehe:
"Dass Sie die Platinen nach Bestellung erst anfertigen, genügt für eine Anfertigung für nach Kundenspezifikation oder ein eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden Zugeschnitten seins."
Bedeutet das jetzt, dass ich das Widerrufsrecht dabei nicht ausschließen kann, oder dass ich es ausschließen kann?
Danke für Ihre Antwort.
Ich muss aber eingestehen, dass ich folgende Passage nicht verstehe:
"Dass Sie die Platinen nach Bestellung erst anfertigen, genügt für eine Anfertigung für nach Kundenspezifikation oder ein eindeutig auf die Bedürfnisse des Kunden Zugeschnitten seins."
Bedeutet das jetzt, dass ich das Widerrufsrecht dabei nicht ausschließen kann, oder dass ich es ausschließen kann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2010 18:02:09
Sehr geeherter Fragesteller,
der Satz muss richtig lauten:
"Dass Sie die Platinen (zeitlich) nach Bestellung erst anfertigen (und damit auf eine Lagerhaltung verzichten), genügt für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation oder nach den konkreten Bedürfnissen des Kunden nicht."
Eine Herstellung nach Kundenspezifikation liegt z.B. vor, wenn der Kunde Ihnen Anweisungen erteilt oder einen Schaltplan vorlegt oder das Design / den Aufbau der Platine auf besonderen Wunsch abändern lassen will.
Ein Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312 b ff. BGB liegt aber nur vor, wenn die Platinen in einem für den Fernabsatz organsierten Vertriebs- oder Organisationssystem bestellt werden können, Sie also planmäßig Fernkommunikationsmittel (§ 312b Abs. 2 BGB) einsetzen.
Da Sie angegeben haben, die Bauteile zu versenden, wird ein Fernabsatzvertrag vorliegen.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Vebrauchern ist damit nicht möglich.
Sehr geeherter Fragesteller,
der Satz muss richtig lauten:
"Dass Sie die Platinen (zeitlich) nach Bestellung erst anfertigen (und damit auf eine Lagerhaltung verzichten), genügt für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation oder nach den konkreten Bedürfnissen des Kunden nicht."
Eine Herstellung nach Kundenspezifikation liegt z.B. vor, wenn der Kunde Ihnen Anweisungen erteilt oder einen Schaltplan vorlegt oder das Design / den Aufbau der Platine auf besonderen Wunsch abändern lassen will.
Ein Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312 b ff. BGB liegt aber nur vor, wenn die Platinen in einem für den Fernabsatz organsierten Vertriebs- oder Organisationssystem bestellt werden können, Sie also planmäßig Fernkommunikationsmittel (§ 312b Abs. 2 BGB) einsetzen.
Da Sie angegeben haben, die Bauteile zu versenden, wird ein Fernabsatzvertrag vorliegen.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Vebrauchern ist damit nicht möglich.
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