Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Widerrufsrecht.
Wir betreiben einen Online Shop für Polstermöbel (eigene Website, KEIN ebay)
Wir produzieren Polstermöbel, die erst nach Bestellung gefertigt werden.
Der Kunden kann dabei folgende Spezifika definieren.
Bauweise: Normal / Spiegelverkehrt
Hauptfarbe: aus angebotenen 8 Farben
Zierfarbe: aus angebotenen 8 Farben
Insgesamt gibt es somit 128 Varianten.
Wir erheben eine Anzahlung von 25% vor Beginn der Fertigung. Rest bei Lieferung.
Leistet ein Kunde die Anzahlung nicht, oder widerruft er seine Bestellung vor Anzahlung, so wird der Auftrag (natürlich kostenlos) storniert.
Leistet die Anzahlung beginnt die Produktion.
Die Lieferzeit beträgt ca. 8 Wochen nach Anzahlung.
Wir bedienen und einem Standard Text für die ges. Widerrufsbelehrung.
Nun ist es so, dass ein Kunde 3 Wochen nach Anzahlung seine Bestellung widerrufen will.
Das Sofa ist so gut wie fertig gebaut in seiner Wunsch Spezifika.
Wir werden die Anzahlung zurück leisten und hoffen dass irgendwann ein anderer Kunde dasselbe Sofa in der selben Farbkombination und Bauweise bestellt. Bei 128 Varianten kann das natürlich dauern.
Jetzt kommen uns natürlich bedenken, wie wir uns in Zukunft schützen können gegen Missbrauch.
Theoretisch könnte ein böswilliger Konkurrent über dritte viele Sofas bestellen lassen und diese kurz vor Lieferung stornieren / widerrufen. Dann hätten wir sicher ein großes Problem.
Fragen:
1. Ist es möglich Verwaltungskosten / Stornokosten vertraglich zu vereinbaren, damit eine Stornierung nach Anzahlung = Beginn der Fertigung nicht mehr kostenfrei möglich ist
und
2. wie wäre dies mit der gesetzlichen Widerrufsbelehrung vereinbar?
Andernfalls ist dem böswilligen Missbrauch ja Tür und Tor geöffnet.
Danke
Antwort geschrieben am 26.10.2011 20:44:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Da Sie einen Online-Shop haben kommt ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in Betracht. Das ist so im BGB geregelt und kann grundsätzlich nicht ohne weiteres eingeschränkt werden.
Allerdings wäre bei Ihnen zu überlegen, ob nicht ein Ausnahmetatbestand in Frage kommt, der ein Widerrufsrecht des Käufers ausschließt.
Hier kommt insbesondere die Regelung in Betracht, daß es bei der „Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind" kein Widerrufsrecht besteht.
Einschränkend muß dazu gesagt werden, daß diese Regelung nicht auf Waren anwendbar sind, die aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengesetzt werden, die ohne Beeinträchtigung der Substanz und mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können.
Ich gehe davon aus, daß dies bei der Fertigung von Möbeln in der Regel nicht der Fall ist.
Damit würde in diesem Fall kein Widerrufsrecht des Kunden bestehen.
Es sollte daher für Waren die nach Kundenspezifikationen hergestellt werden, der Hinweis erfolgen, daß ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Gerne kann ich Ihnen bei der Abfassung eines derartigen Hinweises behilflich sein.
Bei anderen Waren, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, darf dieses Recht nicht dadurch eingeschränkt werden, daß dem Kunden zusätzliche Kosten wie Wertersatz, Stornierungskosten etc. auferlegt werden.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.10.2011 21:35:25
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Ausführung, jedoch beantwortet dies unsere Frage nur zum Teil.
Diese Hinweise zur kundenspezifischen Fertigung und der damit verbundenen Auschluss des Widerrufsrechts gem. Fernabsatzgesetz ist uns bestens bekannt, kommt jedoch nicht für uns in Betracht.
Bitte beantworten Sie kurz und möglichst präzisse auf folgende Fragen.
1. Stornokosten. Darf man Stornokosten hinterlegen, um sich vor Spassbestellern, vorsätzlicher Schädigung durch Mitbewerber oder bösswiliger Absichten anderer abzusichern
2. Wenn dies nicht geht, wie ist dann Schutz zu gewährleisten??
Danke und Grüße
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Ausführung, jedoch beantwortet dies unsere Frage nur zum Teil.
Diese Hinweise zur kundenspezifischen Fertigung und der damit verbundenen Auschluss des Widerrufsrechts gem. Fernabsatzgesetz ist uns bestens bekannt, kommt jedoch nicht für uns in Betracht.
Bitte beantworten Sie kurz und möglichst präzisse auf folgende Fragen.
1. Stornokosten. Darf man Stornokosten hinterlegen, um sich vor Spassbestellern, vorsätzlicher Schädigung durch Mitbewerber oder bösswiliger Absichten anderer abzusichern
2. Wenn dies nicht geht, wie ist dann Schutz zu gewährleisten??
Danke und Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.10.2011 09:28:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wie zuvor ausgeführt können Stornokosten nicht vereinbart werden, wenn ein wirksames Widerrufsrecht besteht. Dies ist aufgrund der ausdrücklichen Rechtsprechung des BGH nicht möglich.
Wenn Sie sogenannte Spaßbestellungen oder vorsätzliche Schädigungen durch Mitbewerber haben, dann haben Sie die Möglichkeit gegen den Schädiger aufgrund des Deliktsrechts vorzugehen.
Dies wäre ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer widerrechtlichen oder sittenwidrigen Schädigung und ist unabhängig von vertraglichen Stornokosten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wie zuvor ausgeführt können Stornokosten nicht vereinbart werden, wenn ein wirksames Widerrufsrecht besteht. Dies ist aufgrund der ausdrücklichen Rechtsprechung des BGH nicht möglich.
Wenn Sie sogenannte Spaßbestellungen oder vorsätzliche Schädigungen durch Mitbewerber haben, dann haben Sie die Möglichkeit gegen den Schädiger aufgrund des Deliktsrechts vorzugehen.
Dies wäre ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer widerrechtlichen oder sittenwidrigen Schädigung und ist unabhängig von vertraglichen Stornokosten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
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