15.06.2011 | 23:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach
§ 357 Abs. 3 BGB kann ein Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangt werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wird und der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung informiert wurde.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 03.September 2009 (Az.:
C-489/07) ist ein genereller Wertersatz beim
Widerruf mit europarechtlichen Richtlinien unvereinbar.
Vor diesem Hintergrund sollte auf einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verzichtet werden.
Nach der EuGH-Entscheidung ist allerdings dann angemessener Wertersatz zu leisten, "wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt haben".
Was allerdings hierunter zu verstehen ist, hat der EuGH leider offen gelassen, so dass diese Frage von Gerichten entschieden werden muss.
Der Käufer könnte sich ungeachtet dessen auf den Standpunkt stellen, dass er das Notebook lediglich geprüft (Installation von 2-3 Programmen u. Spielen, Erstellung Benutzernamen) hätte. Nach
§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB kann Wertersatz nicht verlangt werden, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Lassen Sie mir doch die Auktionsunterlagen per E-Mail zukommen. Weiter Kosten wären für Sie damit nicht verbunden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller
16.06.2011 | 20:49
Sehr geehrter Herr Roth,
Selbstverständlich weißen wir auf den Werteersatz hin und auch das man es unterlassen soll was den Wert beinträchtigt.
Ihre Antwort hat mir leider gar nicht geholfen sondern ist nur Copy Past von einer anderen Seite und leider nicht annähernd maßgeschneidert auf meine Frage.
Ich bitte daher um erneute Antwort auf meine FRAGEN!
Direkt auf den Fall bezogen.
Vielen Dank
PS: Es tut mir sehr leid aber für 100,00 Euro eine Copy Past Antwort... ist für mich etwas sehr teuer... diese hatte ich schon vor 3 Monaten gefunden....
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.06.2011 | 09:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag, zu dem ich in sachlicher Hinsicht wie folgt Stellung nehme:
Nach Ihrem ergänzenden Sachvortrag haben Sie den Käufer ordnungsgemäß belehrt.
Aus § 357 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass Wertersatz dann geltend gemacht werden kann, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wird, dass er bei Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz zu leisten hat und wie der Wertersatz vermieden werden kann.
Wenn Sie also den Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über den Wertersatz belehren, können Sie diesen auch geltend machen.
Nach der Rspr. des Landgerichts Flensburg reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht.
In den von Ihnen beschriebenen beiden Fällen hat der Kunde die Sache bestimmungsgemäß gebraucht, so dass Sie grundsätzlich auch Wertersatz verlangen können.
Die Höhe des Wertersatzes halte ich angesichts des Kaufpreises für angemessen. Rücksendungskosten können Sie allerdings nicht verlangen, weil die Bestellung den Wert von EUR 40 übersteigt.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth