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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 11.03.2011 habe ich mich für ein kostenpflichtiges Mitgliedsabo für 1 Monat bei www.prime-date.de entschieden. Nachdem ich aber festgestellt habe, dass man bei dieser Börse fast keine Antworten bekommt, habe ich mich dazu entscheiden, mein 1-Monats-Abo am 3.4.2011 zu kündigen (Fax, eigenständig unterschrieben mit ID und Servicepasswort). Am 15.3. sind 39,90€ korrekt abgebucht worden von meinem Bankkonto.
Am 4.4.2011 habe ich per Mail eine Bestätigungs-mail bekommen, dass „die Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt im System vermerkt sei und nach Ablauf der Premium-Mitgliedschaft diese automatisch endet, man brauche also nichts weiter zu unternehmen."
Am 13.4.2011 sehe ich auf meinem Bankkonto, dass ein Betrag von 149,70€ abgebucht wurde, da sich meine Mitgliedschaft um 3 Monate verlängert hätte, obwohl ich doch innerhalb des 1 Monat Abos gekündigt habe (Preis mtl. ist aber 39,90€ lt. Webseite für 3 Monats-Abo). Ich habe mir den Betrag iHv 149,70€ von meiner Bank rückbuchen lassen, da ich dummerweise PrimeDate meine Einzugsermächtigung gegeben habe. Ebenso habe ich PrimeDate verständigt per Mail (telefonisch nie erreichbar gewesen), dass ich mir den Betrag wieder geholt habe und habe gleichzeitig der Lastschrifteinzugsermächtigung widersprochen.
Prime Date weist mich nun darauf hin, dass „jeder Kunde seine Vertragserklärung über die kostenpflichtige Nutzung der Dienste innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen kann". Ich habe wohl ein Häkchen aktiviert beim Abschluss des Online-Vertrages, wo diese Widerrufsfrist klein geschrieben stand.
Meine Frage daher:
Eine 14-Tage Widerrufsfrist erscheint mit äußerst lange und sehr zweifelhaft.
Ich habe mein 1 Monatsabo meines Erachtens rechtzeitig gekündigt und nun soll ich für 3 weitere Monate 149,70€ bezahlen, obwohl ich den Service nicht nützen will. PrimeDate ist nicht bereit, meinen Vertrag zu stornieren. Ebenso habe ich geschrieben, die weitere Premium-Mitgliedschaft sofort zu stornieren, was nicht erfolgt ist.
Habe ich hierbei etwas zu befürchten und was kann ich tun? Kann PrimeDate weiterhin Beträge abbuchen und kann ich angezeigt werden wg. „Nichtzahlung" (Gerichtsverfahren etc.)?
Besten Dank!
Antwort geschrieben am 15.04.2011 18:14:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wird ein Vertrag ausschließlich über das Internet geschlossen, so steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zu. Der Kunde kann also seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Frist für diesen Widerruf beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher bei oder unmittelbar nach dem Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird, § 355 Abs. 2 BGB. Hierbei genügt eine lediglich ins Internet gestellte Erklärung diesem Erfordernis nicht.
Wird der Verbraucher nicht bei oder unmittelbar Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
In Ihrem Fall wäre also zunächst einmal zu prüfen, ob Sie nach der Anmeldung ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Falls nicht, wäre Ihre Kündigung als Widerruf zu werten und noch fristgerecht erfolgt.
Falls Sie über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sind, wäre zu prüfen, innerhalb welcher Frist das Monatsabo zu kündigen wäre. Auch hierzu müsste in die erste Bestätigungsmail geschaut werden. Wird darin keine bestimmte Frist angegeben, so müsste Ihre Kündigung wirksam sein.
Grundsätzlich darf Ihr Vertragspartner keine Mitgliedsbeiträge mehr abbuchen, da Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben. Er kann Sie aber, falls er seine Forderung für berechtigt hält, zivilrechtlich auf Zahlung verklagen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Fax: 07121 128223
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 18:38:59
Sehr geehrte Damen und Herren,
besten Dank für Ihre Nachricht und Infos.
Ich habe noch eine Verständnisfrage im Rahmen der kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Beim Abschluss des Online-Vertrages musste ich ein Aktivierungshäkchen auf der Webseite setzen bei den AGB, beim Anklicken stand dann auch etwas von einer 14 Tage Künidgungsfrist, wenn man diesen Link öffnet.
Allerdings reicht nach Ihrer Auffassung (wenn ich es richtig verstehe) eine lediglich ins Internet gestellte Information nicht aus, damit die 14 Tage Widerrufsfrist wirksam ist. In meiner Bestätigungsmail bei Abschluss des Vertrages stand nichts mehr von Kündigungsfristen (auch kein konkretes Datum, bis wann eine Kündigung möglich ist).
In der Kündigungsmailbestätigung vom 4.4 stand nur, dass die Kündigung zum "nächst möglichen Zeitpunkt" im System vermerkt sei und nach Ablauf der Premium-Mitgliedschaft diese automatisch endet, man brauche also nichts weiter zu unternehmen. Es wurden auch in dieser Mail keine Fristen genannt mit konkretem Datum.
Meines Erachtens wäre das für den Verbraucher in jedem Fall notwendig gewesen. Sich alleine auf ein "aktiviertes Häkchen" beim Abschluss eines Onlinevertrages auf einer Webseite zu berufen reicht meines Erachtens nicht aus, oder?
Damit müsste meine Kündigung wirksam sein und die Verlängerung des Abos um weitere 3 Monate unwirksam.
Besten Dank und herzliche Grüße.
Sehr geehrte Damen und Herren,
besten Dank für Ihre Nachricht und Infos.
Ich habe noch eine Verständnisfrage im Rahmen der kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Beim Abschluss des Online-Vertrages musste ich ein Aktivierungshäkchen auf der Webseite setzen bei den AGB, beim Anklicken stand dann auch etwas von einer 14 Tage Künidgungsfrist, wenn man diesen Link öffnet.
Allerdings reicht nach Ihrer Auffassung (wenn ich es richtig verstehe) eine lediglich ins Internet gestellte Information nicht aus, damit die 14 Tage Widerrufsfrist wirksam ist. In meiner Bestätigungsmail bei Abschluss des Vertrages stand nichts mehr von Kündigungsfristen (auch kein konkretes Datum, bis wann eine Kündigung möglich ist).
In der Kündigungsmailbestätigung vom 4.4 stand nur, dass die Kündigung zum "nächst möglichen Zeitpunkt" im System vermerkt sei und nach Ablauf der Premium-Mitgliedschaft diese automatisch endet, man brauche also nichts weiter zu unternehmen. Es wurden auch in dieser Mail keine Fristen genannt mit konkretem Datum.
Meines Erachtens wäre das für den Verbraucher in jedem Fall notwendig gewesen. Sich alleine auf ein "aktiviertes Häkchen" beim Abschluss eines Onlinevertrages auf einer Webseite zu berufen reicht meines Erachtens nicht aus, oder?
Damit müsste meine Kündigung wirksam sein und die Verlängerung des Abos um weitere 3 Monate unwirksam.
Besten Dank und herzliche Grüße.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 18:52:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
das KG Berlin hat hierzu entschieden, dass eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung nicht der Textform iSd. § 355 Abs. 2 BGB entspricht. (KG Berlin, 18.07.2006, 5 W 156/06)
Dementsprechend gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung in der Tat davon aus, dass Ihr Widerruf bzw. die Kündigung wirksam sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
das KG Berlin hat hierzu entschieden, dass eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung nicht der Textform iSd. § 355 Abs. 2 BGB entspricht. (KG Berlin, 18.07.2006, 5 W 156/06)
Dementsprechend gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung in der Tat davon aus, dass Ihr Widerruf bzw. die Kündigung wirksam sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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