Frage geschrieben am 18.06.2006 14:09:00
Widerrufsklausel-/recht beim Einstellen im Ausland
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2139Vielen Dank!
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Diese Antwort ist vom 18.6.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.06.2006 15:41:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Frage!
Die Widerrufsklausel muß stets in der gleichen Sprache wie das Angebot geschrieben werden.
Ob die Widerrufsklausel in voller Länge angegeben werden muß, hängt von dem anzuwendenden Recht ab. Bei ebay.uk und ebay.com rate ich an, deutsches Recht als anwendbar vorzuschreiben und die Widerrufsklausel in voller Länge zu verwenden.
Bitte beachten Sie, daß grenzüberschreitender Handel eine größere Anzahl von Rechtsfragen aufwirft, die zu diesem Einsatz nicht abschließend beantwortet werden können. Ich rege weiter an, ein "Musterangebot" zu erstellen und dies einem Kollegen zur Beurteilung zu übergeben bzw. einen Kollegen wegen dieser Rechtsfragen zu befragen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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