16.03.2007 | 21:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Frage ( 1 )
Bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung empfiehlt es sich die sogenannte Verordnung über Informations - und Nachweispflichten - kurz die BGB - Info V - soweit wie möglich zu übernehmen.
Dort heisst es auszugsweise in etwa:
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MUSTER
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für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
WIDERRUFSRECHT
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von ( zwei Wochen )* ( 1 ) ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax, eMail ) oder (durch Rücksendung)*( 2 ) der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung* ( 3 ). Zur Wahrnehmung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ( oder der Sache ). Der
Widerruf ist zu richten an:
...........( Name / Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten )
WIDERRUFSFOLGEN
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen ( z.B. Zinsen ) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr ) zurückzusenden * ( 4 ).Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrrufserklärung erfüllen.
* ( 1 ) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, wovon derzeit zumindest nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg auszugehen ist, lautet der Klammerzusatz zu 1.:
" einen Monat" !!!
( 2 )Der Zusatz könnte bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen entfallen.
( 3 ) ich rate dazu an dieser Stelle
" in Textform"
einzufügen. Die BGB - Info V lehnt sich an dieser Stelle nämlich kaum nahe genug an den Wortlaut des
§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB an.
( 4 ) Ist eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen kann dann an dieser Stelle folgender Text aufgenommen werden:
" Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 €uro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
Frage ( 2 )
Das Impressum sollte beinhalten:
- Name und Anschrift des Anbieters
- ggf. Name und Anschrift eines rechtlichen Vertreters
so muss bspw. bei einer GmbH der Geschäftsführer benannt werden
- Kontaktdaten: Telefon, eMail, Faxnummer
- Angabe des zuständigen Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters ...
- Berufsbezeichnung
- ggf. berufsrechtliche Regelungen, sowei Angabe(n) wie diese zugänglich sind
- Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer *
* wenn Sie auf Grund der Kleinunternehmerregelung keine führen, so können und müssen Sie auch Keine angeben.
Frage ( 3 )
Es kommt auf die Auktionsform an. Auch bei einer Versteigerung zum höchsten Gebot - wovon ich ausgehe - sollte unbedingt angegeben werden, ob zusätzlich Liefer - und Versandkosten anfallen.
Ich weise darauf hin, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jederzeit ändern können. Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, und weise darauf hin, dass es unmöglich ist für Einzelfälle ohne Einsicht in das jeweils individuelle Onlineangebot des Verkäufers eine verbindliche Empfehlung abzugeben.
Ich wünsche künftig bei Onlineauktionen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.- Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
16.03.2007 | 22:53
Name und Anschrift des Anbieters
- ggf. Name und Anschrift eines rechtlichen Vertreters
so muss bspw. bei einer GmbH der Geschäftsführer benannt werden
- Kontaktdaten: Telefon, eMail, Faxnummer
- Angabe des zuständigen Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters ...
- Berufsbezeichnung
- ggf. berufsrechtliche Regelungen, sowei Angabe(n) wie diese zugänglich sind
- Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer
Das mit dem Impressum ist mir nicht ganz klar..
1.Der Anwalt der mich abgemahnt hat meinte das eine Telefonnumer im Impressum nichts zu suchen hat.
2.Ich bin Student..Was für eine Berufsbezeichnung soll ich denn angeben?Mache das ja nebenbei..
3. Woher bekomme ich Infos über das Handelsregister? Hab nur eine Steuernummer bislang
Und als letztes: Würden sie sich eine Auktion kurz anschauen und sagen obs okay ist??
Vielen Dank !!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.03.2007 | 00:35
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Wichtig ist insbesondere, dass Sie für den Fall, dass Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, die darin eingegangenen Verpflichtungen künftig auch einhalten.
Sollten Sie sich verpflichtet haben, keine Telefonnummer anzugeben, so wäre dies unter Umständen sogar verbindlich.
Allerdings sieht § 6 Nr. 2 TDG vor, dass Teledienstanbieter Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme machen. Ich zähle hierzu nach wie vor insbesondere Telefonnummer(n).
Sollte der abmahnende Rechtsanwalt tatsächlich eine Angabe der Telefonnummer im Impressum abgemahnt haben, so gibt dies um so mehr Anlass besagte Abmahnung dahingehend zu überprüfen, ob sie überhaupt begründnet, also rechtmässig ist.
( 2 ) Wenn Sie Student sind und kein Handelsgewerbe betreiben, könnten Sie unter Umständen künftig als Privatverkäufer
( = Nichtunternehmer i. S. d. § 14 BGB ) auftreten.
Bei der Beurteilung, ob eine Unternehmereigenschaft anzunehnen ist oder nicht kommen mehrere Faktoren zum tragen. So regelmäßig der Umsatz, ob Neu - oder Gebrauchtware verkauft werden, ob AGB`s verwendet werden etc.pp.
Problematisch könnte allerdings eine bereits abgegebenen Unterwerfungserklärung werden, da eine solche nämlich in der Regel eine empfindliche Vertragsstrafe, die es grundsätzlich auch zu beachten gilt, vorsieht.
( 3 ) Nach § 29 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden;...
Kaufmann ist, wer tatsächlich ein Handelsgewerbe betreibt.
Zwar spricht die Regelung des § 1 Abs. 2 HGB grundsätzlich für die Annahme der Tätigkeit als " Kaufmann ", was zur erwähnten Eintragungspflicht in das Handelsregister führt.
Allerdings besteht ein Handelsgewerbe nur, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewschäftsbetrieb erfordert.
Ich denke, dass Sie als Student den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeiten auf das Studium verwenden, sodass die Geschäftstätigkeit bei eBay wohl kaum als kaufmännische Tätigkeit einzuordnen ist.
Alles in allem möchte ich Ihnen dringend anraten, die Abmahnung(en) dahingehende überprüfen zu lassen, ob sie begründet sind.
Gerne schaue ich mir eine Auktion exemplarisch an.
Gewünschtenfalls richten Sie diesbezüglich weitere Anfrage(n) und erforderliche Angaben an angegebene Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. - Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Austr. 9 !/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071 / 2658
Fax: 09071 / 2658
eMail: kohberger@freenet.de
Ergänzung vom Anwalt
06.04.2007 | 01:11
In der BGB - InfoV wird zwar bestimmt, dass das Muster auch zu einer vorvertraglichen Information verwendet werden kann ( §
1 Abs. 4 Satz 2 BGB - InfoV ). Das amtliche Muster enthält jedoch zahlreiche in der Literatur kritisierte Schwächen.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.03.2007 - Az:
4 W 1/07 nunmehr moniert, dass der Satz 2 der Widerrufsbelehrung:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"
irreführend ist, da erst die Textform - Belehrung und nicht die flüchtige Information auf der Internetseite den Fristlauf auslöse.
Eine weitere Problematik, die sich bei allzu enger Anlehnung an die BGB - InfoV für den gewerblichen Handel bei
eBay ergibt ist die Folgende:
Unter dem Punkt Widerrufsfolgen ist ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Kunden zu finden.
Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers sieht
§ 357 Abs. 3 BGB jedoch allenfalls vor, wenn er SPÄTESTENS bei Vertragsschluss in TEXTFORM auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Da nach der Rechtsauffassung mehrerer Oberlandesgerichte eine Belehrung auf der Artikelseite der eingeforderten Textform nicht genügen soll, kann die Belehrung zu der Wertersatzpflicht jedoch frühestens NACH Vertragsschluss beim Käufer formgültig
( Textform ) eingehen.
Fraglich ist also, ob man als gewerblicher Händler konsequenterweise die Passage zur Wertersatzpflicht aus der Belehrung streichen sollte.
Die Frage, ob und inwieweit von den Vorgaben der BGB - InfoV abgewichen werden soll, ist aus folgendem Grund schwierig:
Nach §
14 Abs. 1 BGB - InfoV soll das amtliche Muster den Anforderungen des
§ 355 Abs 2 BGB entsprechen, wenn das Muster in Textform verwendet wird. Wenn Sie das Muster verwenden, gibt es folgende Optionen für eine eBay - Belehrung:
1. Sie übernehmen alles, wie es ist in der BGB - InfoV vorgeschlagen ist. Dann drohen jedenfalls Abmahnungen wegen der Zwei - Wochen - Frist
2. Sie ändern nur die Zwei - Wochen - Frist auf einen Monat. Dann sind theoretisch Abmahnungen wegen der Wertersatzklausel denkbar.
3. Sie ändern die Frist auf einen Monat und streichen die Wertersatzklausel. Dann müssten aber wohl auch die übrigen Fehler des Musters korrigiert werden, was mit vertretbarem Aufwand und Kosten nicht möglich erscheint.
Nach meiner Meinung ist die Problematik bei Versteigerungen über eBay einfach systemimmanent, da der Vertrag erst bei Abgabe zum höchsten Gebot zu Stande kommt und daher nach dem derzeitigen Stand der Technik der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss einfach nicht in Textform belehren kann. Ich kann dies leider auch nicht ändern. Ich muss Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass Sie als gewerblicher eBay Händler derzeit einem enormen Abmahnrisiko ausgesetzt sein werden.