Frage geschrieben am 21.08.2009 14:01:53
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Widerrufrecht - volle Rückerstattung auch bei offenkundigem Auswahlfehler des Kunden?
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1581Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Darauf gab er zur Antwort: Entweder wir schicken Ihm jetzt kostenfrei die Stühle in der anderen Farbe neu raus. Oder er widerruft normal, erhält das komplette Geld und bietet erneut.
Haben wir hier irgendeine Handhabe? Es kann doch nicht sein, dass wir durch diesen offensichtlichen Fehler des Kunden solche Mehrkosten zu tragen haben, wo wir doch eh schon drauf zahlen.
Wie verhält es sich aktuell mit den Hinsendekosten? Muss wirklich auch in solchen Fällen alles erstattet werden? Oder können wir irgendwelche Kosten geltend machen?
Ich habe diesen Käufer jetzt vom Bieten gesperrt - wenn er jetzt über ein anderes Konto erneut bietet und seine Lieferadresse angibt - müssen wir dann liefern?
PS. Angenommen ich würde über mein privates Konto diverse Artikel mit immensen Versandkosten bei meinen Konkurrenten bestellen und anschließend widerrufen und das gleiche immer und immer wieder, bis der Konkurrent zermürbt oder Pleite ist. Ich verstehe diese Gesetze nicht.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.08.2009 15:40:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 65
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 65
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend haben Sie als Unternehmer und der Käufer als Verbraucher den Kauf abgewickelt. Insoweit liegt hier ein so genannter Fernabsatzvertrag vor. Daher kann der Verbraucher das hier getätigte Rechtsgeschäft widerrufen. Das Widerrufsrecht setzt eine ordnungsgemäße Widerrufserklärung und die Einhaltung der Widerrufsfrist voraus.
Eine Widerrufsbegründung ist nicht erforderlich. Daher kann Ihr Kunde den Vertrag ohne weiteres innerhalb der Frist widerrufen.
Ferner sehe ich keine Erlöschungsgründe nach § 312 d BGB. Des Weiteren sind vorliegend auch keine anderen Gründe denkbar, die das Widerrufsrecht hier ausschließen könnten.
Folglich haben Sie insoweit keine Handhabe. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich Ihre Lage verstehe und Ihrer Ansicht bin. Jedoch kann ich Ihnen hier nur die gesetzliche und damit die rechtliche Lage wieder geben.
Bezüglich der erneuten Hinsendekosten gilt folgendes:
Hier könnte ein so genanntes Anfechtungsrecht des Kunden bestehen. Das bedeutet, dass er sich bei der Auswahl der Stühle in der Farbe geirrt hat. Insoweit lässt das Gesetz ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB zu. Danach kann der Vertrag angefochten werden. Vorliegend müsste die Anfechtungsfrist eingehalten worden sein. Nach § 121 BGB muss der Vertrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten werden.
Nach § 122 BGB ist Ihnen sodann gegenüber der Vertrauensschaden zu ersetzen. Insoweit könnten Sie nur die Hinsendekosten der ersten Lieferung verlangen.
Bezüglich der nachbestellten Stühle müsste rechtlich gesehen ein neuer Vertrag geschlossen werden. Dabei können die Hinsendekosten dem Kunden auferlegt werden.
Diese Überlegungen dürften jedoch nur rein theoretischer Natur sein, da der Kunde hier mit dem Widerrufsrecht „droht".
Bezüglich des Ausschlusses, können Sie selbstverständlich den Kunden auf Grund des Dispositionsgrundsatzes von den weiteren Verträgen ausschließen. Allerdings gilt es dabei die AGB`s von eBay zu beachten. Danach kann sich etwas anderes ergeben.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2009 12:26:22
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort. So etwas hatte ich mir bereits gedacht...
Also das heißt, dass das Widerrufrecht trotz des Fehlers des Kunden vorrangig vor dem Anfechtungsrecht gilt und der Irrtum in der Bestellung hier irrelevant ist?
Außerdem las ich vor geraumer Zeit mal etwas von Hinsendekosten als verbrauchte Dienstleistung, da diese bereits auch von uns an die Spedition entrichtet wurden. Wie verhält es sich hier?
Mit freundlihcen Grüßen
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort. So etwas hatte ich mir bereits gedacht...
Also das heißt, dass das Widerrufrecht trotz des Fehlers des Kunden vorrangig vor dem Anfechtungsrecht gilt und der Irrtum in der Bestellung hier irrelevant ist?
Außerdem las ich vor geraumer Zeit mal etwas von Hinsendekosten als verbrauchte Dienstleistung, da diese bereits auch von uns an die Spedition entrichtet wurden. Wie verhält es sich hier?
Mit freundlihcen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2009 13:28:22
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es ist insoweit ein ausgestaltetes Rücktrittsrecht und kann bis zum Ende der Frist von dem Verbraucher jederzeit erklärt werden. Es wird nicht von einem anderen Recht ausgeschlossen. Insbesondere ist der Verbraucher nicht auf das Anfechtungsrecht beschränkt. Nach dem Gesetz hat der Kunde die Wahl, welches Recht er in Anspruch nehmen möchte. Folglich ist der Irrtum für die Ausübung des Widderrufsrechts irrelevant.
Zunächst war ich der Ansicht, dass dem Kunden eventuell eine unzulässige Rechtsausübung vorgeworfen werden könnte. Dies wird jedoch vor Gericht keinen Bestand haben. Daher sehe ich diesbezüglich wenig Aussicht auf Erfolg.
Bezüglich der Hinsendekosten gilt folgendes:
Vorliegend haben Sie die Kosten des Versandes dem Käufer auferlegt. Daher stellt sich die Frage, ob er diese von Ihnen zurück verlangen kann Diese Frage ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Gegen einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten ausgesprochen haben sich:
das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 20.04.2001 – 2/25 O 454/00); OLG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.10.2004 – 3 U 2464/04).
Dafür sind: OLG Karlsruhe (Urt. v. 05.09.2007 - 15 U 226/06); OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 28.11.2001 - 9 U 148/01); LG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2005 - 10 O 794/05; LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005 - 406 O 127/05; Kaestner/Tews in WRP 2005, 1335 mit Verweis auf AG Gütersloh, Urt. v. 25.05.2005 - 10 C 314/05).
Der VIII. Zivilsenat am BGH hat sich mit der hier vorliegenden Problematik befasst und das Verfahren ausgesetzt, um es dem EuGH vorzulegen, vgl. BGH, Beschluss v. 01.10.2008 – VIII ZR 268/07.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es ist insoweit ein ausgestaltetes Rücktrittsrecht und kann bis zum Ende der Frist von dem Verbraucher jederzeit erklärt werden. Es wird nicht von einem anderen Recht ausgeschlossen. Insbesondere ist der Verbraucher nicht auf das Anfechtungsrecht beschränkt. Nach dem Gesetz hat der Kunde die Wahl, welches Recht er in Anspruch nehmen möchte. Folglich ist der Irrtum für die Ausübung des Widderrufsrechts irrelevant.
Zunächst war ich der Ansicht, dass dem Kunden eventuell eine unzulässige Rechtsausübung vorgeworfen werden könnte. Dies wird jedoch vor Gericht keinen Bestand haben. Daher sehe ich diesbezüglich wenig Aussicht auf Erfolg.
Bezüglich der Hinsendekosten gilt folgendes:
Vorliegend haben Sie die Kosten des Versandes dem Käufer auferlegt. Daher stellt sich die Frage, ob er diese von Ihnen zurück verlangen kann Diese Frage ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Gegen einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten ausgesprochen haben sich:
das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 20.04.2001 – 2/25 O 454/00); OLG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.10.2004 – 3 U 2464/04).
Dafür sind: OLG Karlsruhe (Urt. v. 05.09.2007 - 15 U 226/06); OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 28.11.2001 - 9 U 148/01); LG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2005 - 10 O 794/05; LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005 - 406 O 127/05; Kaestner/Tews in WRP 2005, 1335 mit Verweis auf AG Gütersloh, Urt. v. 25.05.2005 - 10 C 314/05).
Der VIII. Zivilsenat am BGH hat sich mit der hier vorliegenden Problematik befasst und das Verfahren ausgesetzt, um es dem EuGH vorzulegen, vgl. BGH, Beschluss v. 01.10.2008 – VIII ZR 268/07.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Neumann direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

