Widerrufen der "Marketingerlaubnis"
28.01.2009 13:35 |
Preis: ***,00 € |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
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Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Kunde K hat beim Abschluss seiner Versicherung zugestimmt, dass Mitarbeiter bzw. der Vermittler V1 der Versicherung Ihn zu Marketing- oder sonstigen Zwecken telefonisch kontaktieren dürfen.
Frage: Wenn sich Kunde K zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, einem anderen Vermittler, konkret dem Makler M, eine Maklervollmacht auszustellen und dieser Makler dann den entsprechenden Vertrag kündigt, darf dann gleichzeitig die seinerzeit erteilte "Marketingerlaubnis" widerrufen werden, um z. B. unerwünschte "Rückwerbeversuche" des Versichers bzw. Ursprungsvermittlers V1 zu unterbinden? Sollte man in dem Widerruf eine Rechtsquelle angeben oder ist dies entbehrlich? Wenn der Ursprungsvermittler V1 trotz des Widerrufs den Kunden K anruft, könnte ein Anwalt hier etwas mit einer "Abmahnung" bewirken?
-- Einsatz geändert am 28.01.2009 21:26:16
-- Einsatz geändert am 29.01.2009 17:46:02
Eingrenzung vom Fragesteller
29.01.2009 | 17:51









