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Widerrufen der "Marketingerlaubnis"


28.01.2009 13:35 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger




Kunde K hat beim Abschluss seiner Versicherung zugestimmt, dass Mitarbeiter bzw. der Vermittler V1 der Versicherung Ihn zu Marketing- oder sonstigen Zwecken telefonisch kontaktieren dürfen.

Frage: Wenn sich Kunde K zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, einem anderen Vermittler, konkret dem Makler M, eine Maklervollmacht auszustellen und dieser Makler dann den entsprechenden Vertrag kündigt, darf dann gleichzeitig die seinerzeit erteilte "Marketingerlaubnis" widerrufen werden, um z. B. unerwünschte "Rückwerbeversuche" des Versichers bzw. Ursprungsvermittlers V1 zu unterbinden? Sollte man in dem Widerruf eine Rechtsquelle angeben oder ist dies entbehrlich? Wenn der Ursprungsvermittler V1 trotz des Widerrufs den Kunden K anruft, könnte ein Anwalt hier etwas mit einer "Abmahnung" bewirken?

-- Einsatz geändert am 28.01.2009 21:26:16

-- Einsatz geändert am 29.01.2009 17:46:02
Eingrenzung vom Fragesteller 29.01.2009 | 17:51
01.02.2009 | 20:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
101 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich - in Form Ihrer letzten Eingrenzung - an Hand Ihrer Angaben hier im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

§ 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Mitbewerber und Marktteilnehmer in Fällen besonders agressiver und damit unlauterer Werbung :

§ 7 UWG (auszugsweise) Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. ...

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; ...

In Ihrem Falle hätte deshalb der Versicherungsmakler M womöglich einen Handhabe gegen die Vorgehensweise der V und könnte mit einer Abmahnung oder sonstigen rechtlichen Schritten gegen V ins Felde ziehen.

K könnte, sollte seinem Wunsch keine unaufgeforderte Werbung mehr zu erhalten ebenfalls gegen V vorgehen, und auch mit einer Anzeige an einen Mitbewerber und damit dem § 7UWG drohen, oder nach § 1004 BGB selbst vorgehen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als Grundrecht vor unaufgeforderter Werbung (noch zur alten Rechtslage BGH AfP 2007, 37).

Die Palette der juristischen Reaktionsmöglichkeiten ist gross, und reicht von einer einstweiligen Verfügung über eine Abmahnung bis hin zur Klage auf Unterlassung.


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt & Diplom Jurist


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Weinheim

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Baurecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Haftpflichtrecht