Frage geschrieben am 09.03.2010 23:34:15
Widerruf eines telefonisch erteilten Zeitschriften-Abos
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2116Es geht darum, ein Widerrufsrecht, über an einem Telefon erteilten Zeitschriften-Abonnements, auszuüben. Das ich dieses Recht habe ist mir bekannt. Nun ist es so, dass dieses Telefonat am 02.03.2010 stattfand. Ein Bestätigungsschreiben mit Datum 05.03.2010 ist heute am 09.03.2010 eingegangen.
Auf der Vorderseite ist die Zahlart und der -turnus angegeben, auch was für eine Zeitschrift abonniert wurde, die Kundennummer und die Lieferung der ersten Zeitschrift am 01.04.2010, usw.
Auf der Rückseite sind die "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen" abgedruckt. In Ziffer 3a wird das Widerrufsrecht beschrieben.
Zitat Anfang """ Sie können Ihre Bestellung innerhalb eines Monats ohne Angbe von Gründen per Post, Fax, E-Mail oder durch Zurücksendung der Zeitschrift widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht vor Eingang der ersten Ausgabe und auch nicht vor Erfüllung unserer gesetzlichen Informationspflichten. Zur Fristwahrung genügt die Absendung des Widerrufs oder der Zeitschrift an XXXXX.""" Zitat Ende.
Mein Problem ist, dass wenn die erste Zeitschrift am 01.04.2010 kommt, dann wären die 4 Wochen schon fast herum und mein Widerruf ist möglicherweise erfolglos.
Die Belehrung habe ich erhalten, die Informationspflicht hat der Verlag entsprochen (mit der Rückseite)
Das zweite Problem ist, ich möchte eigentlich noch innerhalb der ersten 2 Wochen kündigen. Gehe ich Recht in der Annahme dass ich sofort widerrufen sollte?
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Antwort geschrieben am 10.03.2010 00:07:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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vielen Dank für Ihre Frage.
Ein Widerruf kann nicht zu früh, sondern nur zu spät erklärt werden.
Wenn Sie widerrufen wollen, brauchen Sie nicht abzuwarten, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Sie müssen also nicht "innerhalb" der Widerrufsfrist den Widerruf erklären.
Die Zeit, in der wirksam widerrufen werden kann, beginnt mit dem Vertragsschluss und endet mit dem Ablauf der Widerrufsfrist.
Sie können also sofort widerrufen.
(Widerrufserklärungen sollten beweissicher, also am besten per Einschreiben abgeschickt werden. Dass der Unternehmer die Erklärung erhalten hat, muss nämlich der Verbraucher beweisen; aufgrund dieser Tatsache neigen Widerrufserklärungen dazu, bei der Post "spurlos" zu verschwinden).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben: Vergessen Sie nicht die kostenlose Nachfragefunktion!
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ich wünsche einen schönen Abend
und mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sebastian Belgardt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 07:27:41
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nun meine Nachfrage.
Der Verlag hat für den Widerruf eine Postfachadresse angegeben. Meines Wissens kann ich an ein Postfach kein Einschreiben mit Rückschein schicken.
Kann ich nun einen Widerruf an das Postfach UND an die im Briefkopf angegebene Adresse (mit Strasse) widerrufen? Oder nur an die Adresse mit der Strasse?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nun meine Nachfrage.
Der Verlag hat für den Widerruf eine Postfachadresse angegeben. Meines Wissens kann ich an ein Postfach kein Einschreiben mit Rückschein schicken.
Kann ich nun einen Widerruf an das Postfach UND an die im Briefkopf angegebene Adresse (mit Strasse) widerrufen? Oder nur an die Adresse mit der Strasse?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 10:17:55
Guten Morgen.
Ja, sie können wahlweise an eine von beiden Adressen oder an beide senden.
Das Gesetz sagt nur, dass die Widerrufserklärung dem Unternehmer in Textform zugehen muss. Textform bedeutet, dass die Erklärung nicht unterschrieben werden muss.
Zugang in Textform ist also auf alle möglichen Arten erreichbar. Man kann den Text per Email, Fax, Post etc schicken oder den Sitz des Unternehmens besuchen und dort einen Brief abgeben.
Von manchen Verbrauchern, die auf sichergehen wollen, dass der Unternehmer nicht bestreiten kann, die Erklärung erhalten zu haben, hört man, dass sie viele der Möglichkeiten gleichzeititg benutzen. Sie faxen, emailen und schicken die Erklärung per Post.
Übrigens: Ein Einschreiben kann auch an eine Postfachadresse geschickt werden. Der Auslieferungsbeleg wird ins Postfach eingelegt. Mit dem Beleg kann das Einschreiben dann vom Empfänger am Schalter abgeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Belgardt
Guten Morgen.
Ja, sie können wahlweise an eine von beiden Adressen oder an beide senden.
Das Gesetz sagt nur, dass die Widerrufserklärung dem Unternehmer in Textform zugehen muss. Textform bedeutet, dass die Erklärung nicht unterschrieben werden muss.
Zugang in Textform ist also auf alle möglichen Arten erreichbar. Man kann den Text per Email, Fax, Post etc schicken oder den Sitz des Unternehmens besuchen und dort einen Brief abgeben.
Von manchen Verbrauchern, die auf sichergehen wollen, dass der Unternehmer nicht bestreiten kann, die Erklärung erhalten zu haben, hört man, dass sie viele der Möglichkeiten gleichzeititg benutzen. Sie faxen, emailen und schicken die Erklärung per Post.
Übrigens: Ein Einschreiben kann auch an eine Postfachadresse geschickt werden. Der Auslieferungsbeleg wird ins Postfach eingelegt. Mit dem Beleg kann das Einschreiben dann vom Empfänger am Schalter abgeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Belgardt
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