Widerruf eines gewerblichen Leasing als Existenzgründer
| 06.02.2006 12:03
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor kurzem mich für ein Leasing eines Autos entschieden. Der Verkäufer rat mir - da ich einen Gewerbeschein habe - ein gewerbliches Leasing abzuschließen. Ich gab an, dass ich so gut wie keine Fahrten dem Gewerbe zuordnen kann, das Ganze also maximal steuerliche Vorteile haben würde. Grundlage: Ich habe zum 1.11.05 ein Gewerbe angemeldet und angefangen mit Weinen zu handeln.
Noch am Tag der Unterzeichnung kamen mir Zweifel hinsichtlich des Leasinsg an sich und den mir eingeräumten Konditionen. Daraufhin widerrief ich innerhalb von 10 Tagen (also frsitgemäß) nach Unterschrift den Leasingantrag. Das Einschreiben ist dokumentiert, der
Widerruf ist beim Händler angekommen.
Jetzt sagt mir der Händler, dass ich mit dem gewerblichen LEasing kein Widerrufsrecht habe. Nach meiner Meinung stimmt das nicht, denn der
§507 BGB stellt nebengewerbliche Tätigkeiten von Existenzgründern dem Endverbraucher doch gleich. Ich habe meine Privatadresse sowie meine private Bankverbindung angegeben und keine Firma gegründet.
Frage: Kann ich mit meiner Nebenerwerbstätigkeit das Widerrufsrecht im BGB vorgesehene in Anspruch nehmen? Wenn ja: wie kann ich durchsetzen, dass der Händler meinen Widerspruch akzeptiert?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Widerruf
Leasing
06.02.2006 | 12:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab eine Anmerkung: die Antwort kann sich nur auf die vorliegenden Informationen beziehen. Daher kann ein anderes Ergebnis denkbar sein, wenn bestimmte Informationen nachgereicht oder ergänzt werden.
1. Der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag, zum Teil wird er als Vertrag sui generis mit Dahrlehnsmerkmalen und Mietvertragsmerkmalen beschrieben. Nach dieser Einordnung ist schon fraglich, ob der mit Ihnen geschlossene Vertrag überhaupt unter die Vorschriften der
§§ 491 ff BGB fällt.
2. Sollte Ihr Vertrag hier unter die Vorschriften der
§§ 491 BGB fallen, werden Sie als Verbraucher behandelt werden.
3. Die maßgebliche Frage ist also, ob Ihr Vertrag unter diese Vorschriften gezogen werden kann. Wenn es sich um ein Finanzierungsleasinggeschäft handelt, kommt ein Widerrufsrecht nach
§ 505 BGB in Betracht.
4. Wenn Sie mir per E-mail noch ein paar Informationen zu dem geschlossenen Vertrag geben, kann ich Ihnen eine konkretere Antwort schicken.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller
07.02.2006 | 12:17
Sehr geehrte Fr. Heussen,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Beim fraglichen Leasingvertrag handelt es sich um das Leasing eines Neufahrzeugs, mit folgenden Vereinbarungen/Informationen:
- Laufzeit 48 Monate
- Leasingsonderzahlung
- Abrechnungsart - Kilometerabrechnung (inkl. Limit p.a.)
- Kosten für Mehr- und Minderkilometer
- Netto- und Bruttorate
Mit welchen Informationen kann ich einordnen, ob §§491 ff BGB zur Anwendung kommen können? Welche Klauseln bzw. Vertragsmerkmale müssten enthalten sein? Bei welchen Merkmalen wären die betreffenden Paragrafen anwendbar? Sind kfz Leasingverträge nicht Finanzierungsverträge, als solcher war das Ganze gedacht!
Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.02.2006 | 14:23
Der Vertrag wäre z.B. dann unter § 505 BGB zu ziehen, wenn bereits der Eigentumserwerb feststeht und die Konditionen dazu verhandelt sind.
Nur die Option macht noch keinen Ratenlieferungsvertrag.
Ebenso kann es sein, dass Ihr Leasingvertrag als Finanzierungsleasingvertrag widerruflich ist gemäß § 495 BGB.
Beim Finanzierungsleasing ist die Produktionstätigkeit des Leasinggebers eine Bankdienstleistung. In der Regel berechnen die Leasinggeber kein explizites Entgelt für ihre Tätigkeit. Ihr Produktionswert besteht daher hauptsächlich oder ausschließlich aus Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die ebenso wie bei anderen Finanzinstituten berechnet werden. Einige Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten gegenüber anderen selbständigen Einheiten; in diesem Fall können die geleisteten Zinsen direkt beobachtet werden, so daß die FISIM unschwer berechnet werden können. Andere Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten dagegen nur gegenüber ihrer Muttergesellschaft, so daß die geleisteten Zinsen u. U. schwer zu beobachten sind. In diesem Fall müssen die geleisteten Zinsen gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines geeigneten Zinssatzes geschätzt werden.
Wenn in Ihrem Fall kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde und auch kein Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen wurde, bleibt Ihnen eventuell die Anfechtung der Willenserklärung, weil Sie sich z.B über bestimmte Konditionen geirrt haben oder weil Sie arglistig getäuscht wurden.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin