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Frage geschrieben am 22.07.2009 14:39:15

Widerruf einer Einwilligung, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1991
Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn man einem Fotografen eine Einwilligung erteilt Bilder zu veröffentlichen, diese Einwilligung nach gewisser Zeit umfassend begründet schriftlich widerruft und der Fotograf schriftlich mitteilt, dass er den Widerruf akzeptiert, ist der Widerruf der Einwilligung dann rechtsgültig oder muss ein Widerruf gerichtlich zugebilligt werden, damit er Gültigkeit erhält? Ist die Einwilligung dann nichtig? Wenn der Fotograf den Widerruf akzeptiert hat, stehen dem Abgebildeten dann Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu? Gelten diese Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche dann auch rückwirkend, also auf alle Veröffentlichungen während der Zeit der Einwilligung? Müsste der Fotograf dann auch evtl. abgedruckte Publikationen zurückrufen? Reicht es aus, dass ein Widerruf "akzeptiert" ist, damit er rechtsgültig ist? Wenn schriftlich mitgeteilt wird, dass alle Fotos zerstört bzw. beseitigt wurden, es aber trotz dieser Aussage noch Bilder öffentlich geben sollte, lässt sich dagegen vorgehen?

Vielen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Widerruf der Einwilligung kann durch einseitige Erklärung erfolgen, übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien sind nicht erforderlich. Der Widerruf ist daher wirksam. Einer gerichtlichen Klärung bedarf es nicht, da der Empfänger Ihnen dies durch die Mitteilung, er akzeptiere den Widerruf, zu verstehen gegeben hat.

Ein Widerruf wirkt aber nur für die Zukunft und vernichtet die Einwilligung nicht rückwirkend. Denn in dem Moment als der Fotograph in der Vergangenheit die Fotos veröffentlicht hatte, durfte er dies aufgrund der Einwilligung. Sein handeln war in dem Zeitpunkt gerechtfertigt und kann nachträglich nicht mehr rechtswidrig werden (sonst könnte er sich ja auch nie sicher sein, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden).

Aber zukünftig darf er wegen des Widerrufs keine Veröffentlichungen mehr vornehmen. Sollte er dagegen verstoßen, können Sie ihn dann auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


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