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 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Widerruf einer Anfechtungserklärung JA /...

Widerruf einer Anfechtungserklärung JA / NEIN ?


| 26.08.2011 13:39 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

ich hab mal ne Frage:

Kann eine Anfechtungserklärung widerrufen werden ?

Situation:

Prozeßvergleich über eine Abfindung im Arbeitsrecht

Später stellt sich raus: Urlaubsgeld wurde gar nicht ausbezahlt,
so wie das der Arbeitgeber behauptet hatte

Also erklärten wir die Anfechtung wegen Täuschung
und beantragten gem Zöller RN 15 a zu 794 ZPO Termin
und Feststellung, daß das Verfahren durch den Vergleich nicht erledigt ist

Gericht terminierte nun auf Oktober.

Jetzt meint der Mandant: Es arbeiten doch weniger als
10, daher wäre das Kündigungsschutzgesetz ja gar nicht anwendbar,
daher die Abfindung verloren !!!!!!

Ich will also, daß es beim Vergleich bleibt, Urlaubsgeld ist ja
marginal.

Kann ich die Vergleichsanfechtung widerrufen ?

Oder wirkt das ex tunc ? Und führt zur Nichtigkeit (so Pal Überbl 33 vor 104)

Was ist mit der Doppelnatur des Prozeßvergleichs ?

Wenn ich nun die Anfechtung widerrufe und meinen Antrag
auf Termin zurücknehme hat doch der Gegner keine Chance mehr ? !!

Zumal er bis heute meint, der Vergleich sei in Ordnung !!!!


HILFE !!

Und Danke !
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Widerruf
26.08.2011 | 14:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


da Sie einsatzbedingt nur ja/nein hören wollten, kann die Antwort auch entsprechend kurz ausfallen:


Nein, die Anfechtungserklärung kann nicht einseitig widerrufen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 26.08.2011 | 20:16

Eine apodiktische Antwort, die höchstwahrscheinlich falsch, jedenfalls völlig unbegründet ist. Ich habe immerhin Fundstellen zitiert, die anderes nahelegen - und außerdem geht die Antwort überhaupt nicht auf die Doppelnatur des Prozeßvergleichs ein.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.08.2011 | 20:30

Sehr geehrter Herr Kollege,


offenbar haben Sie als Rechtsanwalt ein arbeitsrechtliches Mandat übernommen, ohne die entsprechenden Grundlagen zu beherrschen, da Sie wohl einen Prozessvergleich im Namen des Mandanten voreilig (mit)abgegeben haben.

Wenn Sie dann den zweiten Fehler begehen und die Anfechtung erklären, sollten Sie wissen, dass die Anfechtung eine einseitige empfangsbedurftige Willenserklärung darstellt, die mit dem Zugang wirksam wird.

Wenn Sie dann ernsthaft der Auffassung sind, dass Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht für eine von Ihnen abgegebene Anfechtungserklärung besteht, hoffe ich für Sie, dass Ihre Selbstbeteiligung der Haftpflicht nicht all zu hoch ist.

Die von Ihnen zitierte Fußnote bei Palandt können Sie natürlich im Kammertermin anbringen. Dabei sollten Sie die Gesichter der ehrenamtlichen Richter genau beobachten. Es wird sich lohnen, wenn sie ein "anfechtbares Rechtsgeschäft (?)" erklären wollen.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 2011-08-26 | 20:14


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"Eine apodiktische Antwort, die höchstwahrscheinlich falsch, jedenfalls völlig unbegründet ist. Ich habe immerhin Fundstellen zitiert, die anderes nahelegen - und außerdem geht die Antwort überhaupt nicht auf die Doppelnatur des Prozeßvergleichs ein. "
Stellungnahme vom Anwalt: "Man beachte bitte die Nachfrage und deren Antwort....Hier hat ein Kollege (!) eine Frage gestellt und offenbar nicht die geringste Ahnung vom Arbeitsrecht.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-08-26
1,4/5.0

Eine apodiktische Antwort, die höchstwahrscheinlich falsch, jedenfalls völlig unbegründet ist. Ich habe immerhin Fundstellen zitiert, die anderes nahelegen - und außerdem geht die Antwort überhaupt nicht auf die Doppelnatur des Prozeßvergleichs ein.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht