Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Widerruf.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Tagen war auf unseren Wunsch hin ein Vertreter von Küchen Quelle bei uns vor Ort, hat Maß genommen, die Küche am PC geplant, uns virtuell gezeigt und wir haben anschließend den Kaufvertrag unterschrieben. Wir würden nun gerne vom Kaufvertrag zurücktreten. In den ausgehändigten AGBs gibt es kein Widerrufsrecht. In den AGBs auf der Internetseite von Küchen-Quelle jedoch schon.
Verstehe ich es richtig, dass wir kein Widerrufsrecht haben, weil wir den Vertrag vor Ort mit dem Berater unterschrieben haben? Und dass das Widerrufsrecht nur für online gekaufte Artikel gilt? Oder sehen Sie eine Möglichkeit für Widerruf? (P.S. Kein Finanzierungsgeschäft)
Besten Dank und freundliche Grüße!
Antwort geschrieben am 06.11.2011 16:40:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 37
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) oder bei Haustürgeschäften.
In Ihrem Fall kommt jedoch weder ein Fernabsatzgeschäft in Frage noch ein Haustürgeschäft, da der Vertragsschluss zwar in Ihrer Wohnung stattgefunden hat, der Vertreter jedoch auf Ihr Verlangen zu Ihnen nach Hause gekommen ist, welches das Widerrufsrecht ausschließt (§ 312 Absatz 3 Nr. 1 BGB).
Auch gelten hierbei die AGB auf dem unterschriebenen Kaufvertrag, da ein Widerrufsrecht zwar bei Online Geschäften besteht, nicht jedoch, wenn der Kaufvertrag unter Anwesenden gemacht wird. Deswegen auch die verschiedenen AGB.
Da es sich bei dem Küchenkaufvertrag um einen Werklieferungsvertrag handelt, finden auch hier die Bestimmungen des Kaufrechtes Anwendung, die ein Kündigungsrecht wie z.B. im Werkvertragsrecht (§ 649 BGB), nicht vorsehen.
Sie sollten aber in den AGb schauen, ob es möglich ist, den Kaufvertrag dennoch zu kündigen, wobei dies meist an eine Schdensersatzzahlung gebunden ist.
Andere Möglichkeiten, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn der Verkäufer genau die bestellte Küche liefern und einbauen kann, gibt es nicht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben konnte.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt
ra-gruetzmacher@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
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