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Frage geschrieben am 29.11.2009 10:56:22

Widerruf der Tilgungsbewilligung freie Arbeit !!!

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1153
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Widerruf.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe gestern ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart bekommen. Dort steht drinnen:

Sehr geehrter Herr XY,

es ist beabsichtigt, die Bewilligung zur Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie und gemeinnützige Arbeit zu widerrufen, weil Sie ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind.

Sie erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche.

Bei Widerruf der Tilgungsbewilligung müssen Sie mit der sofortigen Ladung zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Die Möglichkeit der Tilgung durch freie Arbeit wird grundsätzlich nicht wiederholt eröffnet.

Mfg
Rechtspflegerin

P.s. Meine Frage ist jetzt was kann ich dagegen tun, damit es nicht soweit kommt, ins Gefängniss zu müssen und wie stehen die Chancen? Hatte die letzte zeit sehr starke Probleme, Freundin nach über 9 Jahren weg, Psyche kaputt und und und..

Hoffe Ihr könnt mir dabei weiterhelfen.

Lg
Snowman34


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.11.2009 11:45:46
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist natürlich schon eine ernste Angelegenheit.

Denn ohne hinreichende Begründung diese Auflage nicht zu erfüllen, wird dann die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden müssen. Das kann man drehen und wenden, wie man will, ohne dass sich das Ergebnis ändern wird.

Daher werden Sie schon nachvollziehbar begründen müssen, warum Sie diese Arbeit nicht ausführen konnten.

Allein ein pauschaler Hinweis auf eine zerbrochene Beziehung und kaputte Psyche ist keineswegs ausreichend. Denn dieses ist so pauschal, dass kein Staatsanwalt daran auch nur ernsthaft einen Gedanken verschwenden wird.

Ohne eine belegbare, auch durch ärztliches Attest nachgewiesene, Begründung werden Sie also damit rechnen müssen, dann die Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen.

Hier sollten Sie sich sofort mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung setzen, damit dieser dann mit der Staatsanwaltsschaft sprechen kann.
Gleichzeitig müssen die Gründe belegbar gemacht werden. Nur dann hat der Anwalt eventuell die Möglichkeit, eine Umwandlung in eine Geldauflage oder sogar im Gnadenwege eine andere Lösung zu finden.

Machen Sie dieses alles nicht und lassen Sie die gesetzte Frist einfach verstreichen, wird die Freiheitsstrafe unweigerlich folgen.

Da Ihnen insoweit rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat die Staatsanwaltschaft Sie ja auch insoweit angeschreiben und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Diese Möglichkeit sollten Sie nutzen; allerdings mit fundierten, nachvollziehbaren und belegbaren Gründen. Derzeit sind sie nicht zu erkennen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2009 11:54:59

War in der Zeit auch Krank konnte aber nicht zum Arzt, weil ich die Praxisgebühr nicht aufbringen konnte. Vielleicht können sie mir einen guten Tipp geben, damit es nicht soweit kommt.

Ich wäre ja auch bereit, dies in mtl. Raten zu bezahlen, es geht hierum um eine Geldstrafe im wert von 1.200 Euro.

Ich weiß nichtmehr weiter. Soll ich der Staatsanwaltschaft schreiben, daß es mir Leid tut und ich jetzt bereit bin, Stunden zu leisten oder soll ich bitten, mir mtl. raten zu gestatten?

- Falls nicht, wie läuft es denn ab?Bekomme ich dann eine schriftliche Ladung mit festem Termin bis zu TagXY muss ich mich in der JVA auffinden oder werde ich dann sofort abgeholt?

Lg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2009 14:44:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

hier sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Wollen Sie dieses nicht, sollten Sie sich persönlich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen, um die Probleme zu besprechen.

Eventuell wäre es dann sogar möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ob dieses in Betracht kommt, lässt sich so ohne näheres Hintergrundwissen nicht verlässlich beantworten.

Lässt die Staatsanwaltschaft nicht darauf ein, bekommen Sie eine Ladung zum Strafantritt. Zu diesem festen Termin müssen Sie dann in der JVA erscheinen. Machen Sie das nicht, werden Sie "abgeholt".


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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