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Frage geschrieben am 30.10.2008 19:32:12

Widerruf der Bewährung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3623
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Widerruf.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit folgendem, großen Problem an Sie: Ich wurde am 31.10.07 wegen Betruges zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verturteilt, die Bewährungszeit wurde hierbei auf 3 Jahre festgesetzt (des weiteren war als Auflage eine Geldbuße von € 1.000,-- zu zahlen, was ich bereits getan habe). Zusätzlich wurde mir die obligatorische Weisung erteilt, mich in der Bewährungszeit straffrei zu führen und jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Zuvor bestanden gegen mich keine Vorstrafen.

Zwischzeitlich ging bei mir ein Strafbefehl wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen ein - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 20,--. Dieser Strafbefehl ist seit dem 01.03.08 rechtskräftig. Es hat jedoch kein Widerruf der Bewährung stattgefunden.

Mit dem heutigen Tage wurde meine Wohnung von der Polizei mit amtlichem Beschluß durchsucht. Grund: Verdacht auf Mißbrauch von Berufsbezeichnungen, allerdings ein anderer Fall als der o.a. Diverse, den Verdacht erhärtende Schriftstücke sowie ein Laptop wurden sichergestellt.

Nun stellt sich die Frage, ob ein etwaiger Strafbefehl bzw. dessen irgendwann erfolgende Rechtskraft in dieser Sache zur Folge hätte, daß meine o.a. Bewährungsstrafe widerrufen wird. Würde dies evtl. von der Höhe des zu erwartenden Strafmaßes abhängen? Ich habe hinsichtlich des Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen in beiden Fällen nur als "Gernegroß" fungiert, mir also dadurch keine finanziellen Vorteile erschlichen - also denke ich doch, daß das Strafmaß 90 Tagessätze nicht mal annähernd tangieren dürfte.

Ich bitte um Einschätzung der Sachlage hinsichtlich eines etwaigen Widerrufs und der Sachlage bzgl. des aktuellen Vergehens.


Mit freundlichen Grüßen





Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.10.2008 20:11:17
Rechtsanwältin Tanja Stiller
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Gemäß § 56 f Abs.1 Nr.1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung (=Bewährung), wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Nach Abs.2 dieser Vorschrift sieht das Gericht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

Wie Sie Abs. 1 der Vorschrift entnehmen können, ordnet Abs.1 den verbindlichen Widerruf der Bewährung an.
Voraussetzung für den Widerruf ist vor allem, dass der Verurteilte die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.
Diese Erwartung besteht darin, dass der Verurteilte KEINE WEITEREN STRAFTATEN mehr begeht.
Dies gilt für alle Straftaten. Allerdings muss die Straftat ein gewisses Gewicht haben.
Daher wurde meines Erachtens wegen dem Strafbefehl von 20 Tagesätzen à 20 EUR die Bewährung nicht widerrufen.

Allerdings sieht meines Erachtens die Sache durch die erneute (zweite) Straftat etwas anders aus. Fraglich ist meines Erachtens, ob man hier noch mal von Unerheblichkeit reden kann.
Das Gericht könnte zu der Überzeugung kommen, dass Sie „unverbesserlich" sind und eine Strafaussetzung zur Bewährung keine Wirkung auf Sie entfaltet.
Einen Widerruf der Bewährung halte ich daher für wahrscheinlich.

Sie sollten daher unbedingt einen Anwalt/ eine Anwältin vor Ort aufsuchen, der Sie in beiden Angelegenheiten vertreten kann.


Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.


Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin





Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.10.2008 20:46:26


Sehr geehrte Frau Stiller,

zunächst danke ich Ihnen für die Ersteinschätzung der Lage.

Ich habe vergessen zu erwähnen, daß sich der Strafbefehl von 20 Tagessätzen zu € 20,-- auf eine Tat bezieht, die zeitlich gesehen VOR der Verurteilung (nicht aber vor der Tat) zur Bewährungsstrafe liegt, der Strafbefehl allerdings erst später gestellt wurde - wäre dies vllt. auch ein Grund für die "Nichtbeachtung" der Sache im Hinblick auf die 10 Monate? Und könnte, wenn dies der Fall wäre, die erneute (zweite) Straftat dann nicht mehr als "Unverbesserlichkeit" angesehen werden?

Käme in meinem Fall statt Widerruf evtl. Nr. 1 oder 2 des von Ihnen zitierten § 56 Abs.2 StGB, also Verlängerung der Bewährungszeit oder zusätzliche Auflagen, in Betracht?


Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2008 21:18:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.

Da die Tat noch VOR der Verurteilung zur Bewährungsstrafe begangen wurde, wurde auch nicht die Bewährung widerrufen!

Nach § 56f StGB muss die neue Tat IN der Bewährungszeit begangen worden sein, d.h. in Ihrem Fall also NACH der Verurteilung wegen des Betruges.
Nach Ihren Angaben haben Sie allerdings die Tat noch vor der Bewährungsstrafe begangen.
Deshalb spielt diese Straftat für den Widerruf KEINE Rolle!

Die Sachlage hat sich durch Ihre Ergänzung meines Erachtens geändert.

Meines Erachtens könnte das Gericht dann wegen der jetzigen Tat nach § 56f Abs.2 StGB vorgehen.

Beauftragen Sie auf jeden Fall einen Anwalt vor Ort!

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin

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