Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Wenn ich über einen Ebay-Onlineshop oder auch eine Ebayauktion etwas Verkaufe, dass dann ins Haus fest eingebaut wird. Hat der Käufer dann auch diese 14 Tage Widerrufsrecht? Müsste ich gegebenenfalls die eingebauten Teile wieder spurlos entfernen? Kann man das ganze umgehen, z.B. in dem man nochmal einen normalen Kaufvertrag schließt?
Antwort geschrieben am 03.04.2011 15:40:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Das Widerrunfsrecht des Verbrauchers hat seine Grundlage in den §§312d, 355 BGB und ermöglicht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag seine Willenserklärung zu widerrufen und sich vom Vertrag zu lösen.
Dies ist grundsätzlich bei allen Fernabsatzverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Fall, ohne Rücksicht auf die Art der Ware; ausgenommen sind lediglich die in §312d Absatz 4 Nrn. 1-7 BGB aufgezählten Waren/Leistungen. Die von Ihnen geschilderte Kostellation fällt wohl nicht darunter.
Als Rechtsfolge eines Widerrufs sieht das Gesetz die vollständige Rückabwicklung des Vertrages vor. Das bedeutet konkret, dass der Verkäufer den empfangenen Kaufpreis erstatten muss und der Käufer die Sache zurücksenden muss.
Falls die Sache mit Paket versendet werden kann, handelt es sich um eine Schickschuld des Verbrauchers. Ansonsten muss der Unternehmer die Sache abholen (Holschuld).
Wenn sich der Vertrag lediglich im Kauf erschöpft und keine weitere Dienstleistung zum Gegenstand hat, dann muss meines Erachtens der Verbraucher die Sache selbst wieder ausbauen. Der Widerruf zieht nicht die Verpflichtung des Unternehmers auf Ausbau der Sache nach sich.
Falls Sie mit "normalen Vertrag" einen Vertrag vor Ort ohne Nutzung von Fernmeldekommunikation meinen, wäre jedenfalls kein Fernabsatzvertrag gegeben. Möglich wäre dann aber die Annahme eines Haustürgeschäfts, dass grundsätzlich die gleichen Folgen hat. Es kommt aber auf die Einzelfallumstände an.
Grundsätzlich ist es möglich die Umstände so zu gestalten, dass ein Vertrag geschlossen wird, der keine Widerrufsrechte nach sich zieht.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.04.2011 16:25:08
...zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde...
Die von mir gelieferte Ware wird auf die entsprechenden Gegebenheiten angepasst und eignet sich auch aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung.
Wie muss denn dann die Widerrufrsbelehrung bei eBay aussehen?
...zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde...
Die von mir gelieferte Ware wird auf die entsprechenden Gegebenheiten angepasst und eignet sich auch aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung.
Wie muss denn dann die Widerrufrsbelehrung bei eBay aussehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2011 18:18:47
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben §312d Absatz 4 Nr. 1 BGB zitiert.
Dieser schließt das Widerrufsrecht des Verbrauchers gerade aus, d.h. wenn Sie der Meinung sind, dass die von Ihnen verkaufte Ware unter diese Bestimmung fällt, dann hat der Verbraucher gerade kein Widerrufsrecht aufgrund des Fernabsatzgeschäfts.
Sie sollten auf diesen Umstand in Ihren Auktionen hinweisen.
Eine ganz andere Frage, die hier nicht abschließend beurteilt werden kann, ist, wie ein Gericht im Streitfall die Frage entscheidet, ob Ihre Ware tatsächlich unter §312d Absatz 4 Nr. 1 BGB fällt.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben §312d Absatz 4 Nr. 1 BGB zitiert.
Dieser schließt das Widerrufsrecht des Verbrauchers gerade aus, d.h. wenn Sie der Meinung sind, dass die von Ihnen verkaufte Ware unter diese Bestimmung fällt, dann hat der Verbraucher gerade kein Widerrufsrecht aufgrund des Fernabsatzgeschäfts.
Sie sollten auf diesen Umstand in Ihren Auktionen hinweisen.
Eine ganz andere Frage, die hier nicht abschließend beurteilt werden kann, ist, wie ein Gericht im Streitfall die Frage entscheidet, ob Ihre Ware tatsächlich unter §312d Absatz 4 Nr. 1 BGB fällt.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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