Widerruf Vertrag
08.02.2006 14:48
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ich bin ein Einzelunternehmer und habe innerhalb eines vorher vereinbarten Termins einen Vetrag über Inkassodienstleistungen im Wert von 460,- € netto abgeschlossen.Ein Grund dafür war eine hohe Forderung meiner Seite an einen ehemaligen Kunden.
Am Abend des Abschlußtages hat sich dieser Grund durch Begleichung der Schuld erledigt, worauf ich 18 Stunden später den
Widerruf per
Fax, E-Mail und Post versendete. In einem Telefonat des Vertreters
gab dieser an, kein Widerrufsrecht zu haben und der Vertrag bestehen bleibe.Eine Widerrufsklausel im Vertrag exestiert nicht.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Vertrag
Widerruf
08.02.2006 | 15:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ein Widerrufsrecht von Ihrer Seite vermag ich nicht zu erkennen:
Ein vertragliches Widerrufsrecht wurde nicht eingeräumt. Der Anwendungsbereich der
§§ 312ff. BGB ist überdies nicht eröffnet. Weder handelt es sich um eine typische Haustürsituation noch wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen noch sind Sie Verbraucher.
Die Einschaltung eines Inkassobüros kann jedoch ein ersatzfähiger Verzugsschaden nach
§ 286 BGB sein, den der Schuldner ebenfalls zu ersetzen hat. Hierbei stellt die Rechtsprechung in der Regel darauf ab, ob die von dem Inkassobüro in Rechnung gestellten Kosten den vergleichbaren Kosten eines Rechtsanwalts entsprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator
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