12.04.2011 | 23:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal sollten Sie den Vertrag in jedem Fall schriftlich widerrufen, um die Frist nicht zu versäumen. Dies gilt, auch obwohl nach Ihrer Schilderung tatsächlich kein Widerrufsrecht bestehen dürfte.
Tun Sie dies nicht bleibt wohl ein wirksamer Vertrag bestehen.
Es ist tatsächlich so, dass ein Widerrufsrecht bei einem sogenannten Haustürgeschäft dann nicht besteht, wenn die Vertragsverhandlungen darauf beruhen, dass der Verbraucher den Anbieter des Vertrages quasi vorher eingeladen hat. (
§ 312 Abs. 3 N3. 1 BGB)
Da der Unternehmer hierfür die Beweislast trägt, hat die Handelsvertreterin Sie eben dieses Schriftstück unterschreiben lassen. So wird es für Sie schwer, das Gegenteil zu beweisen.
Möglich wäre hier allerdings auch, im Wege der Anfechtung vorzugehen.
Zum einen wäre hier eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich. Dies allerdings nur dann, wenn Sie den Vertrag nur deshalb unterschrieben haben, weil Sie von der Handelsvertreterin getäuscht worden sind. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Ihnen die Dauer der Mitgliedschaft oder ähnliches verschwiegen hätte.
Hierfür gibt es nach Ihrer Schilderung leider keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass die Handelsvertreterin sie in den Vertragsschluss „hineingeredet" hat, ist allein kein Anfechtungsgrund.
Auch eine Anfechtung wegen eines Irrtums Ihrerseits kommt aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht in Betracht.
Insgesamt kommt also allenfalls ein Widerrufsrecht in Betracht, wobei dieses wahrscheinlich nicht mehr besteht (bzw. das Bestehen von Ihnen nicht nachgewiesen werden kann).
Nichts desto rate ich Ihnen eine schriftliche Widerrufserklärung an das Unternehmen zu schicken und abzuwarten, wie diese reagieren.
Wenn Sie einfach so nicht zahlen, gehen Sie ein sehr hohes Risiko ein, von dem Unternehmen verklagt zu werden, wodurch weitere Kosten für Sie entstehen würden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort trotzdem einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller
12.04.2011 | 23:54
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann denn die freie Handelsvertreterin den Vertrag für den Freizeitclub unterschreiben ? Ist der Vertrag damit rechtskräftig ?
Arglistige Täuschung meinte ich, weil sie mir ein DIN a4- Blatt mit dem Widerrufsrecht gab und mich ausdrücklich darauf hinwies, daß ich ein Widerrufsrecht habe. Sonst hätte ich nicht unterschrieben.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.04.2011 | 00:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ob die Handelsvertreterin den Vertrag für den Freizeitclub unterschreiben kann, hängt von den Verträgen ab, die die Vertreterin mit dem Freizeitclub abgeschlossen hat.
Grundsätzlich ist dies aber durchaus möglich und zulässig.
Für fast jedes Rechtsgeschäft kann jeder einen Vertreter bevollmächtigen.
So wird es auch hier geschehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt