Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Widerruf.
Leider bin ich auf eine unseriöse Agentur hereingefallen. Ich schrieb auf eine Partner-
schaftsanzeige in der Zeitung und bekam daraufhin von einer Partnervermittlung eine Postkarte mit der Bitte um Rückruf. Dabei wurde mir dann der Besuch einer Beraterin avisiert. Diese stellte sich selbst als freie Handelsvertreterin vor. Ich ließ mich leider von Ihr beschwatzen und unterschrieb eine Auftragserteilung für einen Freizeitclub ( gewünscht war von mir aber PV ) für 1 Jahr, Kosten 1600 Euro. Ich weiß nicht, ob diese freie Handelsvertreterin aber berechtigt ist, für den Freizeitclub zu unterschreiben ? Es kommt aber noch viel dicker. Sie händigte mir zwar ein Blatt aus, auf dem steht, daß ich ein 14-tägiges Widerrufsrecht habe, ließ mich aber gleichzeitig einen Zettel unterschreiben, daß ich Ihren Besuch angefordert hätte. Hinterher wurde mir klar, daß ich damit wohl mein Widerrufsrecht ausgehebelt habe.Bezahlt habe ich zum Glück noch nicht, werde ich auch nicht. Kann die Agentur trotz arglistiger Täuschung den Betrag einklagen und wie komme ich da raus ?
Antwort geschrieben am 12.04.2011 23:31:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal sollten Sie den Vertrag in jedem Fall schriftlich widerrufen, um die Frist nicht zu versäumen. Dies gilt, auch obwohl nach Ihrer Schilderung tatsächlich kein Widerrufsrecht bestehen dürfte.
Tun Sie dies nicht bleibt wohl ein wirksamer Vertrag bestehen.
Es ist tatsächlich so, dass ein Widerrufsrecht bei einem sogenannten Haustürgeschäft dann nicht besteht, wenn die Vertragsverhandlungen darauf beruhen, dass der Verbraucher den Anbieter des Vertrages quasi vorher eingeladen hat. (§ 312 Abs. 3 N3. 1 BGB)
Da der Unternehmer hierfür die Beweislast trägt, hat die Handelsvertreterin Sie eben dieses Schriftstück unterschreiben lassen. So wird es für Sie schwer, das Gegenteil zu beweisen.
Möglich wäre hier allerdings auch, im Wege der Anfechtung vorzugehen.
Zum einen wäre hier eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich. Dies allerdings nur dann, wenn Sie den Vertrag nur deshalb unterschrieben haben, weil Sie von der Handelsvertreterin getäuscht worden sind. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Ihnen die Dauer der Mitgliedschaft oder ähnliches verschwiegen hätte.
Hierfür gibt es nach Ihrer Schilderung leider keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass die Handelsvertreterin sie in den Vertragsschluss „hineingeredet" hat, ist allein kein Anfechtungsgrund.
Auch eine Anfechtung wegen eines Irrtums Ihrerseits kommt aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht in Betracht.
Insgesamt kommt also allenfalls ein Widerrufsrecht in Betracht, wobei dieses wahrscheinlich nicht mehr besteht (bzw. das Bestehen von Ihnen nicht nachgewiesen werden kann).
Nichts desto rate ich Ihnen eine schriftliche Widerrufserklärung an das Unternehmen zu schicken und abzuwarten, wie diese reagieren.
Wenn Sie einfach so nicht zahlen, gehen Sie ein sehr hohes Risiko ein, von dem Unternehmen verklagt zu werden, wodurch weitere Kosten für Sie entstehen würden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort trotzdem einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2011 23:54:57
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann denn die freie Handelsvertreterin den Vertrag für den Freizeitclub unterschreiben ? Ist der Vertrag damit rechtskräftig ?
Arglistige Täuschung meinte ich, weil sie mir ein DIN a4- Blatt mit dem Widerrufsrecht gab und mich ausdrücklich darauf hinwies, daß ich ein Widerrufsrecht habe. Sonst hätte ich nicht unterschrieben.
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Kann denn die freie Handelsvertreterin den Vertrag für den Freizeitclub unterschreiben ? Ist der Vertrag damit rechtskräftig ?
Arglistige Täuschung meinte ich, weil sie mir ein DIN a4- Blatt mit dem Widerrufsrecht gab und mich ausdrücklich darauf hinwies, daß ich ein Widerrufsrecht habe. Sonst hätte ich nicht unterschrieben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 00:01:53
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ob die Handelsvertreterin den Vertrag für den Freizeitclub unterschreiben kann, hängt von den Verträgen ab, die die Vertreterin mit dem Freizeitclub abgeschlossen hat.
Grundsätzlich ist dies aber durchaus möglich und zulässig.
Für fast jedes Rechtsgeschäft kann jeder einen Vertreter bevollmächtigen.
So wird es auch hier geschehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ob die Handelsvertreterin den Vertrag für den Freizeitclub unterschreiben kann, hängt von den Verträgen ab, die die Vertreterin mit dem Freizeitclub abgeschlossen hat.
Grundsätzlich ist dies aber durchaus möglich und zulässig.
Für fast jedes Rechtsgeschäft kann jeder einen Vertreter bevollmächtigen.
So wird es auch hier geschehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
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