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Widerruf Kaufvertrag Küche


18.01.2006 11:19 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann




Guten Tag,

am 31.12.2005 haben wir voreilig, aufgrund eindringlicher Beratung, einen Kaufvertrag für eine Einbauküche unterschrieben.

In diesem Kaufvertrag heißt es:
Einbauküche XYZ, Preis pro laufender Meter ohne Elektrogeräte XYZ Euro, Lieferung und Montage ebenso nach Meter. Küchenplan und Festlegung der Einzelstücke nach Aufmaß vor Ort.
Die Küche XYZ dient ausserdem nur als Beispiel und kann durch jede beliebige Küche ersetzt werden. Die Abnahme muß bis spätestens Ende 2007 erfolgen.

Es wurde eine Aktion angepriesen, die nur noch heute gültig sei.
Eine Einbauküche zum halben Preis. Fest steht, dass diese Aktion eine weitere Woche, wegen großer Nachfrage, angeboten wurde. Wir haben uns daraufhin ein Vergleichsangebot zu der Beispielsküche im Vertrag eingeholt. Der Schock: Die gleiche Küche mit Elektro Geräten war billiger als die Küche im Vertrag ohne E-Geräte.

Verlangt wird eine Anzahlung innerhalb 14 Tagen. Bisher haben wir keine Rechnung für die Anzahlung erhalten und diese auch somit noch nicht bezahlt, da uns gesagt wurde keinesfalls eine Zahlung vorher zu leisten.

Am 07.01.2006 haben wir vor Ort versucht diesen Vertrag einvernehmlich aufzulösen. Ohne Erfolg, man hat uns wieder breitgeredet.

Im Internet haben wir einen Hinweis gefunden, der lautet:
Vertrag wie oben beschrieben, weitergeht es >Fest steht was der Käufer zu zahlen hat. Was der Küchenmöbler zu liefern hat ist offen. Solange dies offen bleibt, sind solche Verträge für mich schwebend unwirksam. Da steige ich ohne Zögern aus.<

Der Küchenplan ist bei uns noch nicht gemacht und es wurde auch noch nichts ausgemessen. Also bisher keinen Aufwand des Küchenmöblers.

Weiter haben wir einen Tipp bekommen, dass man eine Finanzierung machen könne. Widerruft man diese Finanzierung innerhalb des 14 tägigen Rücktrittsrechts, wäre der Kaufvertrag ebenfalls hinfällig.

Wir haben am 14.01.2006, also nach Ablauf der 14 Tage ohne dass wir eine Rechnung für die Anzahlung erhalten haben telefonisch angefragt, ob eine Finanzierung möglich sei. Die Antwort:
>Das ist möglich, ignorieren sie die Rechnung falls sie noch kommt. Ich gebe dies weiter, man wird sich dann mit ihnen in Verbindung setzen.Für die Finanzierung müssen sie dann vorbeikommen und die Küche planen. Es wird dann vor Ort ausgemessen, damit wir die Finanzierung über den Betrag machen können.< Bisher haben wir nichts mehr gehört.

Auf der Rückseite des Vertrages steht unter Rücktritt:
Dem Käufer steht ein Vertraglicher Rücktritt nur zu, soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist; diese Vereinbarung kann auch nach Vertragsabschluss erfolgen, insbesondere dadurch, dass der Lieferanteinen vom Kunden erklärten Rücktritt, der nicht auf gesetzlichen Gründen beruht annimmt. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, eine Abstandssumme von 25%
des vereinbarten Gesamtbetrages ( siehe Kaufvertrag )zu verlangen, es sei denn, der Kunde weißt nach, dass dem Lieferanten nur geringere Schäden entstanden sind.

Frage 1: Ist so ein Vertrag wirksam?

Frage 2: Ist durch den Rücktritt aus dem Finanzierungsvertrag
der Kaufvertrag ebenfalls hinfällig, oder kommen wir
dadurch in noch größere Schwierigkeiten?

Frage 3: Bei einer Abstandssumme gibt es keinen genauen Betrag
im Vertrag. Auch hat der Lieferant keinen Schaden bzw.
Aufwand bisher gehabt. Was kann er von uns verlangen?

Frage 4: Gibt es irgendeine Möglichkeit aus diesem Vertrag
rauszukommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Küche Widerruf
18.01.2006 | 13:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.

1. Generell ist der Vertrag so wirksam als Kaufvertrag. Das „Beispiel" ist nach meinem Verständnis nichts weiter als ein Ausstellungsstück und die später zu konkretisierende Ware durchaus noch ein gattungsgleiches Stück. Von daher sehe ich die vertragliche Mindestbedingung, Verkauf einer bestimmten Sache als erfüllt an. Auch der Kaufpreis war ja, wenn ich dies richtig verstehe, nicht offen, sodass auch insoweit die Mindestbedingungen vertraglicher Einigung vorlagen.

2. Sie spielen hierbei auf ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 492, 495, 355 BGB an. Danach besteht ein Widerrufsrecht bei einem Kreditgeschäft, sodass bei einem fristgerechten Widerruf (regelmäßig 2 Wochen ab Unterzeichnung) keine Bindung mehr an den Vertrag besteht. Zunächst muss der Kredit zu dem Zweck gewährt werden, dass das vom Verbraucher für die wahre geschuldete Entgelt beglichen wird. Darin sich kein Problem. Voraussetzung ist dafür weiterhin ein Verbund von Kauf- und Darlehensvertrag, was zeitlich hier natürlich fraglich erscheint. Dies möchte ich daher näher untersuchen. Die zeitliche Reihenfolge der Verträge ist generell unerheblich (vergleiche Palandt, BGB, § 358 Rn. 11), wichtig ist aber, dass der Unternehmer damit einverstanden ist, dass ein Anspruch gegen den Verbraucher durch einen Anspruch gegen den Darlehensgeber ersetzt wird. Wenn die sich hier in Personalunion tätig sind, sehe ich grundsätzlich kein Problem, wenn sich aus der Erklärung ergibt, dass der Darlehensvertrag die direkte Zahlung vollkommen ersetzen soll. Dies wäre Tatfrage.

3. Die Höhe sowie die Möglichkeit, dass sie einen geringeren Schaden nachweisen, spricht gegen eine Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Klausel (vgl. dazu Palandt, BGB, § 309 Rn. 27f.).

4. Sie könnten unter Hinweis auf die Anpreisungen (halber Preis, nur noch heute gültig) die Anfechtung des Vertrages wegen einer arglistigen Täuschung versuchen durchzusetzen. Allerdings werden sie natürlich Schwierigkeiten haben, die entsprechenden Aussagen zu beweisen. Allerdings sehe ich ansonsten durchaus insoweit eine Chance.


Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

Nachfrage vom Fragesteller 20.01.2006 | 09:45

Sehr geehrter Herr Hellmann,

erst einmal Danke für die schnelle Antwort.

1.Ich möchte Sie bitten mir die Antwort zu meiner 2. Frage deutlicher zu erläutern, da ich die Formulierungen leider nicht genau verstehe. Auch steht in der Antwort zu Frage 2:
"... was zeitlich hier natürlich fraglich erscheint. Dies möchte ich daher näher untersuchen."
Was bedeutet das und sehen Sie auf diesem Wege eine Möglichkeit?

2. Bei der 4. Antwort steht zum Schluß:
" Allerdings sehe ich ansonsten durchaus insoweit eine Chance."
Wie würden Sie mir raten hier vorzugehen?

Im voraus herzlichen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.01.2006 | 15:21

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich möchte meine Ausführungen nochmals erläutern und Ihre Nachfrage beantworten.

2. besagt, dass der Verbraucherkredit vom Verkäufer getätigt werden muss und sich daraus ergibt, dass diese „Kreditschuld“ den ursprünglichen Anspruch vollständig ersetzen soll, was hier durchaus der Fall sein könnte. Abschließend müsste dazu aber die vertragliche Abrede geprüft werden. Aufgrund des zeitlich nachfolgenden Kredits ergibt sich dies nicht so ohne weiteres!

Eine Anfechtung wäre am einfachsten zu handhaben, wenn Sie die dargelegten Äußerungen sowie die Tatsache, dass der Verkauf weiter ging, nachweisen können. Rechtlich ist das machbar, problematisch ist die Beweisfrage, da Sie Beweis antreten müssen für die Ihnen günstigen Tatsachen.

Sollte dies beweisbar sein, müssten Sie dem Verkäufer gegenüber schriftlich die Anfechtung erklären und begründen. Die Formulierungen kann ich Ihnen im Rahmen der Anfrage so nicht bieten. Insoweit müssten Sie weiteren anwaltlichen Rat einholen.

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

220 Bewertungen
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