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Frage geschrieben am 18.12.2009 09:40:55

Widerruf Handyvertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3163
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo zusammen,

wie sieht es rechtlich aus mit dem Widerruf eines in einem Shop abgeschlossenen Handyvertrages?

Ich habe in einem Handyshop einen Vertrag verlängert und einen neuen abgeschlossen, den neu abgeschlossenen habe ich direkt schriftlich beim Anbieter Widerrufen. Mein Widerruf wurde nicht akzeptiert da ich diesen Handyvertrag im Shop abgeschlossen habe und ich nur, wenn der Shopbetreiber einwilligt, die Widerrufsbestätigung zu bekommen. Nach langem hin- und her hier nun erneut meine Frage, hat man da keinerlei Möglichkeiten?

Danke für die Antwort und der Benennung der § damit ich mich nochmals an den Anbieter wenden kann.


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Diese Antwort ist vom 18.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.12.2009 10:11:11
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage, doch leider mit einem ungünstigen Ergebnis.

Grundsätzlich gilt, dass einmal geschlossene Verträge eingehalten werden müssen.

Ausnahmen gibt es dann, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, z.B. indem ein Rücktrittsrecht vorbehalten wurde, oder wenn das Gesetz eine Möglichkeit ausnahmsweise einräumt, z.B. durch ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.

Ein Widerrufsrecht, das Verbraucher ohne Begründung geltend machen können, besteht bei „besonderen Vertriebsformen“ (§§ 312 ff. BGB); z.B. bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 b, 355 BGB), die über Telefon, Internet, etc zustande kommen oder Haustürgeschäften, wenn der Verbraucher zuhause oder am Arbeitsplatz Besuch von einem Vertreter bekommt und in diesem Rahmen ein Vertrag geschlossen wird.

Rücktrittsrechte bestehen in der Regel nur, wenn der Anbieter seine Leistung nicht korrekt erfüllt.

Anfechtungsrechte, wenn z.B. der Anbieter den Kunden arglistig getäuscht hat.

Kommt der Vertrag „normal“ zustande, indem ein Kunde das Geschäft des Anbieters besucht und dort einen Vertrag schließt, gilt das oben genannte Prinzip, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten.
Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, kann der Vertragspartner bei solchen Verträgen nicht gezwungen werden, den Vertrag aufzugeben, wenn er seinerseits seine Leistung korrekt erfüllt.
Sie können dann nur auf die Kulanz des Anbieters hoffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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Email: info@ra-belgardt.de

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