Antwort vom
09.02.2011 | 14:48
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ein Widerrufsrecht im Sinne der
§§ 355 ff. BGB ist gesetzlich in bestimmten Fällen allein Verbrauchern eingeräumt. Verbraucher ist dabei gemäß
§ 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Beratervertrag hinsichtlich der Analyse Ihrer GmbH abgeschlossen, so dass der Verbraucherbegriff des
§ 13 BGB insoweit nicht einschlägig ist. Daher bleibt zunächst festzuhalten, dass zumindest ein Widerrufsrecht in Ihrem Fall nicht besteht.
Bei dem Ihrerseits gschildertem Vertrag mit der Unternehmensberatung handelt es sich im Übrigen aber um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß
§ 675 BGB. Solche Verträge können gemäß
§ 627 BGB insoweit von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden, sofern der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Bei eienm Geschäftsbesorgungsvertrag liegt regelmäßig ein Fall solch Dienste höherer Art vor, so dass Sie folglich diesen auch jederzeit wieder kündigen und so aus dem Vertrag aussteigen können.
Dabei wäre jedoch noch zu beachten, dass gemäß
§ 628 BGB der Verpflichtete, also hier die Unternehmensberatung, im Falle der
Kündigung nach
§ 627 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Sofern die Unternehmensberatung bis zum Ausspruch der
Kündigung also bereits Leistungen zumindest teilweise erbracht hat, könnte diese also zumindest den entsprechenden Teil der Vergütung von Ihnen beanspruchen. Abweichende Regelungen hiervon und auch in Bezug auf diese aufgezeigte Kündigungsmöglichkeit sind ebenfalls vertraglich zulässig, was im Rahmen dieser Erstberatungsplattform jedoch mangels Kenntnis des genauen Vertragsinhalts nicht abschließend beurteilt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt